Gegenstand und Gliederung der Soziologie.
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nur dem Historiker zukommt, der sich die einschlägigen soziologischen
Begriffe leichter aneignen kann, als die umgekehrte Ergänzung möglich ist.
Ähnlich ist der Sachverhalt gegenüber denjenigen logischen Gegen-
ständen, welche Gattungsbegriffe zu den Begriffen der historischen Indi-
vidualitäten bilden, also gegenüber Begriffen wie Familie, Volk, Nation
usw. Man kann die hier gemeinten Objekte sowohl nach ihrer geschicht-
lichen Entwicklung (z. B. Geschichte der griechischen Familie), wie unter
vergleichend-systematischen Gesichtspunkten auf ihre wesentlichen Eigen-
schaften hin untersuchen (z. B. Zusammenhang zwischen den Formen der
Familie und den Formen der Wirtschaft), in ähnlicher Weise wie man die
Religion oder Wirtschaft sowohl historisch wie systematisch erforschen
kann. Die Untersuchung richtet sich dabei in erster Linie auf „äußere“
Formen wie die rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, und erst
in zweiter Linie auf innere Beziehungen, die wie die Machtverteilung,
der Grad von Gemeinschaft oder von Gruppengeist durch spezifisch
soziologische Begriffe erfaßt werden. Bei den Problemen der ersteren
Art handelt es sich offenbar überhaupt nicht um Soziologie, bei denen der
zweiten um eine Anwendung der Soziologie. Zur soziologischen Wissen-
schaft werden wir in keinem Fall die einschlägigen Erkenntnisse zu rech-
nen haben (abgesehen natürlich wiederum von dem Fall, daß man z.B.
am Staat oder an einem Staat eine besondere Modifikation z. B. des
Machtverhältnisses oder des Rechtsverhältnisses usw. feststellt.) Denn ihr
Gegenstand ist stets ein besonderes Kulturgut, nämlich die Formen der
gesellschaftlichen Organisation; und diese stehen im Erkenntnisgebiet
nebengeordnet neben z. B. dem Recht und der Kunst als ein besonderes
Kulturgebiet. Wir seen aber voraus, daß die Soziologie in einer ähnlichen
Weise wie die Psychologie „über“ den einzelnen Kulturgütern steht und
nicht etwa eines von diesen zum Gegenstand habe, also nicht etwa der
Rechtsgeschichte und systematischen Wissenschaft vom Recht und ebenso
den beiden entsprechenden Kunstdisziplinen nebengeordnet ist. Wollten
wir nämlich mit dem Gedanken Ernst machen, die Soziologie habe ein
bestimmtes Kulturgebiet, nämlich die Geschichte und Theorie der mensch-
lichen Organisationsformen zu ihrem Gegenstande, so würden wir unsere
Disziplin mit einer schweren Ungleichartigkeit ihres Gegenstandes be-
lasten und sie dadurch in eine Zwiespältigkeit verwickeln. Es ist näm-
lich im sozialen Leben zwischen dem „Inhalt“ und der „Form“ zu unter-
scheiden. Es ist das große Verdienst Simmels, diese Unterscheidung sei-
ner Begriffsbestimmung der Soziologie zugrundegelegt zu haben. Neh-
men wir z. B. die Organisationsform des Staates, so finden wir bei ihr
einerseits einen Inbegriff von rechtlichen, wirtschaftlichen, militärischen,
politischen Verhältnissen, geographischen und statistischen Daten usw.
Auf der andern Seite haben wir bei ihm eine Reihe von ..formalen“ oder