Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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c) Der gemischte Tarif. 
Bei dem gemischten Tarif, der zur Zeit Gültigkeit hat, 
kommt der Einkaufspreis der Zeitungen für die Bemessung 
der Zeitungsgebühr nicht mehr in Betracht. Es liegt jetzt 
den Verlegern ob, von vornherein den Preis zu bestimmen, 
zu dem ihre Zeitungen beim Postvertriebe abgesetzt werden 
sollen, d. h. den Erlaß- oder Bezugspreis. Von dem Erlaß 
preise behält die Post bei der Abrechnung mit den Verlegern 
den Betrag ein, der an Zeitungsgebühren zu entrichten ist. 
Die Zeitungsgebühr ist nicht mehr, wie es in den beiden 
früheren Tarifen der Fall war, einseitig und in nicht zu 
rechtfertigender Weise nur von einem einzigen Faktor abhängig. 
Es ist dies darauf zurückzuführen, daß für die Preisbildung 
im Verkehrswesen häufig eine Reihe von Faktoren in Betracht 
kommen kann, deren jeder je nach Umständen im einzelnen 
Fall als berechtigt anzuerkennen ist. So sind auch bei der 
Regelung der Zeitnngsgebühren durch den gemischten Tarif 
verschiedene Faktoren berücksichtigt worden, von denen nach 
reiflichen Erwägungen angenommen wurde, daß sie eine zweck 
mäßige und rationelle, den Gesamtinteressen am förderlichsten 
erscheinende Gestaltung der Preise für den Post-Zeituugs- 
vertricb ermöglichen würden. 
Nach dem gemischten Zeitnngsgebührentarif besteht die 
Zeitungsgebühr a) aus einem festen Satz für jeden Monat 
der Bezngszeit — Besorgungsgebühr — und ß) aus einem 
veränderlichen Teil — Beförderungsgebühr. — 
a) Die Besorgungsgebühr stellt das Entgelt für das 
Besvrgungsgeschäft dar, d. h. für die Expeditions- oder Sta- 
tivnskosten. x ) Diese Kosten entstehen dadurch, daß die Post 
die Bestellungen auf Zeitungen annimmt, die Bezugsgelder 
einkassiert und die Bestellungen ausführt. Zur Ausführung 
der Bestellungen gehören: Die Mitteilung der Zahl aller 
bestellten Exemplare an die Verleger, die Eutgegennahmc 
sämtlicher von den Verlegern zu liefernden Exemplare, die 
van der Borght S. 128 f.; Caner S. 493; Sax S. 627.
	        
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