Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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entlastung. So, wie schon oben (S. 4) bemerkt, dem Süden und den 
Inseln (compartimenti catastali napoletano, siciliano e sardo), mit Aus 
nahme der Provinzen Neapel und Potenza, durch das Gesetz v. 
15. Juli 1906 (Art. 1 Abs. 1) vom 1. Januar 1907 ab eine Ermäßigung 
der staatlichen Grundsteuer um 30 °/ 0 zugunsten der Steuerpflichtigen 
mit einem steuerbaren Grundertrag von weniger als 6000 Lire, solange 
die Neukatastrierung in diesen Gebieten noch nicht durchgefübrt ist. 
Der Grund dieser Bestimmung ist, den ärmeren, d. h. insbesondere 
südlichen Landesteilen einen gewissen Ausgleich zu bieten für den 
Vorteil, der sich für jene Teile, die zur energischen Durchführung der 
Neukatastrierung die Mittel haben, aus der vielfachen Minderung der 
neuen staatlichen Grundsteuer ergab, während die südlichen Provinzen 
meist nicht solche Opfer auf sich zu nehmen vermochten. Dagegen 
ist für die Gemeinde- und Provinzialzuschläge eine Ermäßigung nicht 
zugelassen (Art. 1 Abs. 3). Andererseits suchte man diese südlichen 
Gebietsteile vor der Gefahr steigender kommunaler Grundsteuer 
belastung dadurch zu schützen, daß man für die Zuschläge über die 
allgemeine gesetzliche Grenze von 50 % hinaus noch eine zweite 
Maximalgrenze festsetzte: die Gemeinde- wie Provinzialzuschläge 
durften im Palle der Überschreitung der gesetzlichen Grenze nicht 
über den fünfjährigen Durchschnitt der Zuschläge von 1902/06 hinaus 
gehen x ) (Art. 1 Abs. 4, 5 u. 6). Jedoch ist diese Beschränkung durch 
das Gesetz v. 1912 wieder beseitigt worden. Als Besonderheit sei 
noch hervorgehoben, daß in jenen südlichen Provinzen die Grund 
steuerzuschläge nach den Ergebnissen der Steuerrollen für das Jahr 
1906 zu bemessen sind (Art. 2 des Ges. v. 9. Juli 1908). 
Sondergesetze gelten für Basilicata (Gesetz v. 31. März 1904, 
Nr. 140) und für Kalabrien (Gesetz v. 14. Juli 1907, Nr. 538). 
0 Die Provinzen konnten bis zum Gesetz v. 1912 ermächtigt werden, die 
im Artikel 1 des Ges. v. 15. Juli 1906 statuierte Grenze bis zu 10% der staat 
lichen Prinzipalsteuer zu überschreiten, sofern der Mehrbetrag der Zuschläge zur 
Deckung von gesetzlich oder schon vorher vertraglich festgelegten „streng obliga 
torischen“ Ausgaben erforderlich war (Art. 1 des Ges. v. 9. Juli 1908, Nr. 442).
	        
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