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entlastung. So, wie schon oben (S. 4) bemerkt, dem Süden und den
Inseln (compartimenti catastali napoletano, siciliano e sardo), mit Aus
nahme der Provinzen Neapel und Potenza, durch das Gesetz v.
15. Juli 1906 (Art. 1 Abs. 1) vom 1. Januar 1907 ab eine Ermäßigung
der staatlichen Grundsteuer um 30 °/ 0 zugunsten der Steuerpflichtigen
mit einem steuerbaren Grundertrag von weniger als 6000 Lire, solange
die Neukatastrierung in diesen Gebieten noch nicht durchgefübrt ist.
Der Grund dieser Bestimmung ist, den ärmeren, d. h. insbesondere
südlichen Landesteilen einen gewissen Ausgleich zu bieten für den
Vorteil, der sich für jene Teile, die zur energischen Durchführung der
Neukatastrierung die Mittel haben, aus der vielfachen Minderung der
neuen staatlichen Grundsteuer ergab, während die südlichen Provinzen
meist nicht solche Opfer auf sich zu nehmen vermochten. Dagegen
ist für die Gemeinde- und Provinzialzuschläge eine Ermäßigung nicht
zugelassen (Art. 1 Abs. 3). Andererseits suchte man diese südlichen
Gebietsteile vor der Gefahr steigender kommunaler Grundsteuer
belastung dadurch zu schützen, daß man für die Zuschläge über die
allgemeine gesetzliche Grenze von 50 % hinaus noch eine zweite
Maximalgrenze festsetzte: die Gemeinde- wie Provinzialzuschläge
durften im Palle der Überschreitung der gesetzlichen Grenze nicht
über den fünfjährigen Durchschnitt der Zuschläge von 1902/06 hinaus
gehen x ) (Art. 1 Abs. 4, 5 u. 6). Jedoch ist diese Beschränkung durch
das Gesetz v. 1912 wieder beseitigt worden. Als Besonderheit sei
noch hervorgehoben, daß in jenen südlichen Provinzen die Grund
steuerzuschläge nach den Ergebnissen der Steuerrollen für das Jahr
1906 zu bemessen sind (Art. 2 des Ges. v. 9. Juli 1908).
Sondergesetze gelten für Basilicata (Gesetz v. 31. März 1904,
Nr. 140) und für Kalabrien (Gesetz v. 14. Juli 1907, Nr. 538).
0 Die Provinzen konnten bis zum Gesetz v. 1912 ermächtigt werden, die
im Artikel 1 des Ges. v. 15. Juli 1906 statuierte Grenze bis zu 10% der staat
lichen Prinzipalsteuer zu überschreiten, sofern der Mehrbetrag der Zuschläge zur
Deckung von gesetzlich oder schon vorher vertraglich festgelegten „streng obliga
torischen“ Ausgaben erforderlich war (Art. 1 des Ges. v. 9. Juli 1908, Nr. 442).