Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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2)  Wie  viel  neue  Gebäude  in  dem  Orte  seit  der  letzten
Zählung  aufgeführt  wurden?
3)  Wie  viel  Wohngebäude  durch  Aufsetzung  von  Stockwerken ­
  erweitert  wurden?
4)  Wie  viel  Gebäude  total  und  partial  durch  Brände  in  der
Zwischenzeit  von  der  letzten  Zählung  bis  zur  diesmaligen
zerstört  wurden?
5)  Wie  viel  Gebäude  zum  Zweck  des  Neubaues  oder  zu
öffentlichen  Zwecken  abgetragen  wurden?
6)  Wie  viel  Gebäude  auf  sonstige  Weise  demolirt  wurden?
Freilich  ist  es,  um  diese  Fragen  möglichst  präcis  zu  beantworten, ­
  unerlässlich,  den  Begriff  Gebäude  oder  Haus  bestimmt ­
  zu  bezeichnen.  Da  wo  ein  allgemeines  Gebäudecataster
vorhanden  ist,  wo  also  der  Begriff  Haus  und  Gebäudecomplex
durch  das  Cataster  festgestellt  ist,  hat  dies  keine  Schwierigkeiten, ­
  wohl  aber  da,  wo  noch  Unsicherheit  darüber  herrscht,
was  als  Haupt-  oder  Nebengebäude  zu  betrachten  sei.
Ferner  ist  die  Ortsliste  dazu  zu  benutzen,  die  Zu-  und
Wegzüge  auf  das  Genaueste  zu  ermitteln.  Auch  in  dieser  Beziehung ­
  darf  auf  den  Vorgang  im  Königreich  Sachsen  verwiesen ­
  werden.  Dort  ist  lediglich  durch  die  Ortslisten  das
Material  zu  einer  Auswanderungsstatistik  beschafft  worden,
welche  an  Genauigkeit  und  Vollständigkeit  nur  wenig  zu
wünschen  übrig  lässt.
So  ist  also  bei  der  Methode  der  individuellen  und  namentlichen ­
  Zählung  von  Haushalt  zu  Haushalt  mittels  Anwendung
von  Haushaltslisten  unter  Mitwirkung  der  Bewohner  selbst
das  ganze  System  der  Listen  und  der  durch  die  Volkszählung
zu  ermittelnden  Thatsachen  Folgendes:
1)  Haushaltungslisten  —  zur  Erhebung  der  Zahl  und  der
Beschreibung  der  Bevölkerung,  für  letzteren  Zweck
verbunden  mit  gewerblichen  und  commerziellen
Fragen.  Auszufüllen  durch  die  Haushaltungsvorstände,
resp.  Familienhäupter.
Eine  besondere  Art  der  Haushaltungslisten  zur
Erhebung  der  Zahl  und  Beschreibung  der  flottirenden
in  Extrahaushaltungen  lebenden  Bevölkerung  sind  die
Extralisten.  Auszufüllen  durch  die  administrativen
Vorstände  der  betreffenden  Anstalten.
2)  Hauslisten  —  zur  Controle  der  Haushaltungslisten,  eventuell
mit  Fragen  über  Landwirthschaft  und  Viehhaltung ­
  und  über  den  Werth  und  die  Verschuldung ­
  der  Grundstücke  zu  verbinden.
Auszufüllen  durch  die  Besitzer  resp.  Administratoren
von  Grundstücken.
3)  Ortslisten  —  zur  Controle  des  richtigen  Wiedereingangs
der  Haus-  und  Haushaltungslisten,  eventuell  mit  Anfragen ­
  über  die  baulichen  Veränderungen  in  den
einzelnen  Wohnplätzen  des  Staats,  so  wie  über  die
Zu-  und  Wegzüge  zu  verbinden.  Auszufüllen
durch  die  Ortsobrigkeiten.
Es  ist  ausdrücklich  zu  bemerken,  dass  sämmtliche  der
vorn  genannten  Listen  Urlisten  sind  und  noch  keine  Tabellen. ­
  °)  Wie  die  Angaben  in  den  Listen  zu  Tabellen  zu  verarbeiten, ­
  wie  die  in  den  Haushaltungslisten  zu  Hausresultaten,
die  Hausresultate  zu  Ortsresultaten,  die  Ortsresultate  zu  Kreisresultaten, ­
  die  Kreisresultate  zu  Bezirksresultaten  und  diese
wieder  zu  Provinzial  -  und  Landesresultaten  zu  concentriren
und  zu  condensiren  sind  —  das  ist  Sache  späterer  Ausführung.
Nur  Das  möchte  an  dieser  Stelle  noch  zu  erwähnen  sein,  dass
sowohl  für  die  Erhebung  der  Zahl  und  die  Beschreibung  gewisser ­
  Zustände,  welche  durch  die  Volkszählung  zur  Ziffer
zu  bringen  sind,  auch  diejenigen  Controlmittel  in  Anwendung
kommen,  die  bereits  existiren  und  aus  andern  administrativen
oder  fiscalischen  Gründen  aufs  Genaueste  geführt  werden.
So  sind  z.  B.  die  Tabellen  und  Revisionsberichte  der  Dampfkesselinspectoren ­
  ein  sehr  werthvolles  Material  für  die  Dampfmaschinenstatistik, ­
  die  Steuerlisten  der  directen  Steuerbehörden
ein  solches  für  die  richtige  und  sachgemässe  Treffung  dessen,
wer  als  Fabrikant  zu  betrachten  sei.  Nicht  minder  werden
die  Erhebungen  der  Bergbehörden  über  die  berg-  und  hüttenmännischen ­
  Etablissements,  die  der  indirekten  Steuerbehörden
über  die  Brennereien,  Brauereien,  Rübenzuckerfabriken,  über
den  Tabakbau  und  die  Mostgewinnung  u.  a.  m.  nicht  blos  als
Controle  dienen  können,  sondern  besser  noch  als  Quelle,
woraus  gleichzeitig  der  Vortheil  erwächst,  Doppelerhebungen
und  mögliche  Nichtübereinstimmungen  der  durch  verschiedene
Behörden  publicirten  Schlussresultate  vermeiden  zu  können.

*)  Wir  unterscheiden  streng  zwischen  Liste  und  Tabelle.  Erstere
bezieht  sich  stets  auf  die  Species,  auf  das  einzelne  Individuum.  In
Letzterer  ist  die  Species,  das  Individuum,  nicht  mehr  erkennbar;  sie
enthält  schon  ein  concentrâtes  Resultat,  eine  Zusammenfassung  und
Gruppirung  der  Angaben  aus  den  Listen.

Ist  im  Vorstehenden  der  Beweis  geführt,  dass  die  7.  Methode ­
  in  den  Staaten,  die  öfters  zählen  müssen,  und  die  deshalb ­
  nicht  so  grosse  Mittel  auf  einen  Census  verwenden  können, ­
  die  beste  und  rathsamste  ist,  so  ist  es  andererseits  doch
auch  leicht  zu  constataren,  dass  bei  den  preussischen  Volkszählungen ­
  bis  auf  den  heutigen  Tag  fast  sämmtliche  der  vorn
genannten  Methoden  nebeneinander  in  Uebung  sind  und  nichts
weniger  als  ein  allgemeines  Verfahren,  eine  einheitliche  Methode ­
  beobachtet  wird.
Demungeaehtet  würde  es  ungerecht  sein,  nicht  anerkennen
zu  wollen,  dass  Preussen  von  je  her  in  Betreff  der  deutschen
Bevölkerungsstatistik  den  Anstoss  zum  Fortschritt  gegeben  hat,
wie  dies  einestheils  die  zur  Zählung  der  Bevölkerung  namentlich ­
  seit  dem  Jahre  1840  erlassenen  Verordnungen,  anderntlieils
  die  Publicationen  von  Hoffmann  und  Dieterici  beweisen. ­
  Dieser  Entwickelungsprocess  lässt  sich  am  Uebersichtlichsten
  tabellarisch  veranschaulichen,  und  es  ist  dies  durch
das  synoptische  Tableau  in  Beilage  A.  geschehen.  Das  Arran- x
gement  dieses  Tableaus  vereinigt  zugleich  den  Vortheil,  auch
Das  erkennen  zu  können,  was  zur  weitern  Ausbildung  der
preussischen  Bevölkerungsstatistik  fernerhin  zu  thun  ist  und
gethan  werden  muss,  wenn  Preussen  nicht  hinter  andern  Staaten
Zurückbleiben  will.
Um  auch  der  vergleichenden  Statistik  ein  immer  grösseres
Gebiet  zu  erobern  und  ihr  den  ihr  zukommenden  Einfluss
einzuräumen,  werden  sich  nothwendigerweise  die  Fortschritte
der  preussischen  Statistik  in  den  Bahnen  bewegen  müssen,
Welche  durch  die  (von  den  competentesten  Männern  gefassten)
Beschlüsse  auf  den  statistischen  Congressen  angedeutet  worden
sind.  Von  besonderer  Wichtigkeit  sind  die  Beschlüsse  des
Londoner  Congresses  im  Jahre  1860.  Dieselben  sind  keines-  •
wegs  der  Art,  dass,  um  ihnen  gerecht  zu  werden,  das  ganze
bisherige  preussische  Zählungsverfahren  auf  den  Kopf  gestellt
werden  müsste.  Im  Gegentheil.  Sie  nehmen  in  sehr  anerkennenswerther
  Weise  auf  die  verschiedene  Cultur  der  einzelnen ­
  Länder  Rücksicht  und  sprechen  Das,  was  eigentlich
die  Verwaltung  und  die  Wissenschaft  in  jedem  Lande  gebieterisch ­
  fordert,  nur  bescheiden  als  Wünsche  aus.  Selbst  aber,
wenn  sie  Forderungen  wären,  was  sie  nicht  sind  und  niemals
sein  können,  so  bedürfte  es  nur  weniger  Veränderungen,  damit ­
  die  preussischen  Volkszählungen  in  die  Reihe  der  vollkommensten ­
  Werke  dieser  Art  eintreten.
Der  Sinn  der  Londoner  Beschlüsse  ist  folgender:
1.  Es  ist  wünschenswerth,  dass  der  Census  ein  namentlicher
sei  und  auf  das  Princip  der  feetischen  Bevölkerung  gegründet ­
  werde.  Doch  sind  gleichzeitig  Anstalten  zu  treffen, ­
  um  auch  die  Ziffer  der  rechtlichen  Bevölkerung
durch  Aufzeichnung  der  zur  Zeit  der  Zählung  vorübergehend ­
  Abwesenden  feststellen  zu  können.
2.  Es  ist  wenigstens  aller  10  Jahre  ein  Census  aufzunehmen.
Wo  in  kürzeren  Zwischenräumen  gezählt  wird,  ist  es
nicht  erwünscht,  hieran  etwas  zu  ändern.
3.  Die  Erfahrung  hat  bestätigt,  dass,  wenn  die  Zählung  im
ganzen  Lande  an  einem  Tage  begonnen  und  zu  Ende
gebracht  wird,  diess  der  Genauigkeit  derselben  grossen
Vorschub  leistet.  Wenn  dies  aus  irgend  welchen  Gründen
in  manchen  Gegenden  unausführbar  ist,  so  ist  es  doch
wünschenswert!),  dass  die  Zählung  innerhalb  einer  gewissen, ­
  so  kurz  als  möglich  bemessenen  Zeitperiode
beendigt  werde.  Jedenfalls  müssen  die  Aufzeichnungen
sich  auf  den  Bevölkerungszustand  eines  einzigen,  für  das
ganze  Land  gleichmässig  bestimmten  Tages  beziehen.
4.  Obgleich  sich  die  Bevölkerung  im  Monat  December  in
den  meisten  Staaten  am  wenigsten  in  Bewegung  befindet,
und  darum  dieser  Monat  der  geeignetste  zur  Zählung  ist,
so  muss  doch  gegenüber  der  Nothwendigkeit,  die  Zählung ­
  an  einem  Tage  zu  beenden,  die  Wahl  der  Jahreszeit ­
  und  des  Tages  der  Zählung  der  Specialerwägung
anheimgestellt  bleiben.
5.  Jeder  Familie  oder  Haushaltung  ist  eine  besondere  Liste
zu  behändigen,  in  welche  alle  die  über  ihre  Glieder  zu
sammelnden  Nachrichten  einzutragen  sind.
6.  Die  Zähler,  welchen  die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung ­
  der  Listen  obliegt,  haben  darauf  zu  achten,  dass
letztere  richtig  ausgefüllt  sind,  erforderlichenfalls  selbst
die  Ausfüllung  nach  den  Angaben  der  Familienhäupter
und  Haushaltungsvorstände  vorzunehmen.  Um  Vollständigkeit ­
  und  Genauigkeit  zu  erzielen,  ist  es  nöthig,  dass
das  Gesetz,  welches  die  Zählung  anordnet,  eine  Strafe
Denjenigen  androht,  welche  die  einzuziehenden  Nachrichten ­
  verweigern,  oder  sie  wissentlich  falsch  geben.
7.  Weil  mit  dem  Worte  »Familie«  ein  fest  bestimmter  Begriff ­
  nicht  leicht  zu  verbinden  ist,  so  ist  dafür  der  Begriff
Haushaltung  zu  substituiren  und  als  Haushaltungsvorstand
eben  sowohl  Derjenige  anzusehen,  welcher  der  Eigen-
            
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