Object: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

und öle Löschung höchstes und ernstes Fleißes ihnen angelegen 
seyn laßen. Da aber deren einer oder mehr nicht erscheinen, 
gleichwohl zu Hause befunden würden, die sollen ihrer Frey-finits 
Gerechtigkeit verlustig seyn und Keine Ursache ste entschuldigen, 
als nur allein Gottes Gewalt. 
32. Einem jeglichem der außer dem Amte lebet, bleibet die 
Mauer arbeit und Nahrung gäntzlich untersaget; und da jemand 
dagegen zu handeln sich gelüsten laßen sollte, soll demselben auf 
Anordnung des Morgen-Herrn die Geredfchaft genommen, und der 
Störer so woll, als derjenige, der von ihm etwas verfertigen laßen, 
beym Gerichte, mit einer willkührlichen Geld önße beleget werden. 
32. wolte jedoch jemand Hieselbst Gewölbe oder andere impor 
tante Mauer Arbeit ausführen laßen; in dem Mauer-Meister Amte 
aber wäre niemand, der solches untadelhaft zu verfertigen fich 
getrauete, ist einem jeden erlaubet, einem fremden Meister anhero 
kommen, und von demselben den Gau verrichten zu laßen. Wird 
das werk von ihm untadelhastig und gut fertig gemachet, soll, 
wann er will, das ftml ihn ohne Entgeld zum Amts Meister mit 
auf und annehmen. 
34. Die Gesellen, sollen im Leben und Wandel, gegen jedermann 
stch ehrbarlich, fürnehmlich aber in ihrem Amts Geschäften unsträf 
lich, und so aufführen als es an andern Orten bey dem Amte 
der Mäurer vernünftig und wol hergebracht ist. 
35. Des Endes, sollen diese srticuln alle Jahr viermahl auf 
der Gesellschaft öffentlich verlesen werden. 
3ö. Handelt jemand der Gesellen dagegen, so wird dem flmt zu 
strafen erlaubet, bis auf 12 Schilling und nicht darüber. Was 
eine härtere Ahndung meritiret, muß bey Uns oder dem Gericht 
angebracht werden. Das Ruftreiben, Schelten und verlegen der 
Meister und Gesellen und andere in den Reichs-Satzungen, auch 
der Königl. policey Ordnung abgestellete böse Gewonhekten und 
Gebräuche aber, bleiben gäntzlich eingestellet und verbohten, es 
mögte denn ein Gesell, dieberey, oder anderer dergleichen Umthaten 
halber heimlich ausgetreten seyn, welchem, mit Son8ens des 
Morgen-Herrn, woll nachgeschrieben werden mag. 
37. Einem jeden Meister oder Gesellen, der mit Krankheit befällt, 
daß er nicht arbeiten kann, soll alle vier zehen Tage, aus der Amts-
	        
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