und öle Löschung höchstes und ernstes Fleißes ihnen angelegen
seyn laßen. Da aber deren einer oder mehr nicht erscheinen,
gleichwohl zu Hause befunden würden, die sollen ihrer Frey-finits
Gerechtigkeit verlustig seyn und Keine Ursache ste entschuldigen,
als nur allein Gottes Gewalt.
32. Einem jeglichem der außer dem Amte lebet, bleibet die
Mauer arbeit und Nahrung gäntzlich untersaget; und da jemand
dagegen zu handeln sich gelüsten laßen sollte, soll demselben auf
Anordnung des Morgen-Herrn die Geredfchaft genommen, und der
Störer so woll, als derjenige, der von ihm etwas verfertigen laßen,
beym Gerichte, mit einer willkührlichen Geld önße beleget werden.
32. wolte jedoch jemand Hieselbst Gewölbe oder andere impor
tante Mauer Arbeit ausführen laßen; in dem Mauer-Meister Amte
aber wäre niemand, der solches untadelhaft zu verfertigen fich
getrauete, ist einem jeden erlaubet, einem fremden Meister anhero
kommen, und von demselben den Gau verrichten zu laßen. Wird
das werk von ihm untadelhastig und gut fertig gemachet, soll,
wann er will, das ftml ihn ohne Entgeld zum Amts Meister mit
auf und annehmen.
34. Die Gesellen, sollen im Leben und Wandel, gegen jedermann
stch ehrbarlich, fürnehmlich aber in ihrem Amts Geschäften unsträf
lich, und so aufführen als es an andern Orten bey dem Amte
der Mäurer vernünftig und wol hergebracht ist.
35. Des Endes, sollen diese srticuln alle Jahr viermahl auf
der Gesellschaft öffentlich verlesen werden.
3ö. Handelt jemand der Gesellen dagegen, so wird dem flmt zu
strafen erlaubet, bis auf 12 Schilling und nicht darüber. Was
eine härtere Ahndung meritiret, muß bey Uns oder dem Gericht
angebracht werden. Das Ruftreiben, Schelten und verlegen der
Meister und Gesellen und andere in den Reichs-Satzungen, auch
der Königl. policey Ordnung abgestellete böse Gewonhekten und
Gebräuche aber, bleiben gäntzlich eingestellet und verbohten, es
mögte denn ein Gesell, dieberey, oder anderer dergleichen Umthaten
halber heimlich ausgetreten seyn, welchem, mit Son8ens des
Morgen-Herrn, woll nachgeschrieben werden mag.
37. Einem jeden Meister oder Gesellen, der mit Krankheit befällt,
daß er nicht arbeiten kann, soll alle vier zehen Tage, aus der Amts-