Full text: Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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Entwickelungsganges der preussischen V olkszählungsmethoden. 
Auf Verlangen erstattete gutachtliche 
Aeusserungen einzelner Regierungen 
über das Verfahren bei den 
bisherigen Zählungen. 
Oestliche 
Provinzen. 
Westliche 
Provinzen. 
NB. Diese Gutachten sind nur in einem sehr kurzen 
Auszuge in den Acten des königlichen statist! 
sehen Bureaus enthalten. 
Frankfurt. 3 Tage 
statt eines einzigen zur 
Zählung zu gestatten. 
Dieterici’s 
Gutachten über die 
Gutachten der 
Regierungen und 
neue Vorschläge 
vom 4. October 1854. 
185 5. 
V erordnung 
vom 
25. October 1855. 
Circularverfügung vom 6ten 
Juli 1846 muss allezeit die 
Basis bleiben. — Das 
Princip der Zählung ist 
die Ermittelung der fac- 
tischen Bevölkerung. 
Am 3. December wie 
1846. 
In diesem, wie in allen 
andern Punkten, Hin 
weis auf dieV erordnung 
vom 6. Juli 1846. 
Coblenz. Die Zählung 
darf nicht von einem 
Feier - oder Sonntag 
unterbrochen werden. 
Coin hält d. 1- u.3tägige 
Frist für unzureichend. 
Arnsberg. Zahlungs 
termin auf den 20sten 
October — die Zähl 
ungszeit ist zu kurz. 
Aachen. Die Zähl 
ungszeit ist zu kurz. 
Dem Mangel an geeigne 
ten Zählern ist abzu 
helfen. 
Düsseldorf. FürLand- 
gemeinden 6 Tage, für 
Städte 10 Tage und 
im October zu zählen. 
Merseburg. Schlägt 
einneues Schema (ohne 
namentliche) Bezeich 
nung vor. 
Königsberg. Schlägt 
ein neues Schema für 
Hauslisten vor (gut). 
Minden. Nicht von Haus 
zu Haus, sondern in 
einem einzigen Locale 
zu zählen. (Methode3.) 
Coin. Zu gestatten, dass 
den Haushaltungsvor 
Stehern Hauslisten zur 
Aufzeichnung ihrer 
Hausstandsgenossen 
vor der Zählung ertheilt 
werden (also Haus 
haltungslisten) . 
Arnsberg. Desgl. 
Die Ueberschreitung der 
Zählungszeit ist nicht blos 
in den Städten, sondern 
überhaupt in volkrei 
chen Orten zu gestatten. 
Zählung möglichst an 
demselben Tage (3ten 
December), in volk 
reichen Orten aber 
spätestens am StenTage 
zu beenden. 
Wie 1846. 
Zählung durch Zusammenbe 
rufung der Ortsbewohner 
instructions widrig. 
Zählung von Haus zu Haus 
am Zählungstage (also Me 
thode 5) darf nicht ver 
lassen werden. 
Aufstellung der Urlisten auf 
dem Lande durch die 
Schulzen. Anwendung von 
Haushaltlisten zu gestatten. 
Wie 1846. 
nicht erlassen wurden. 
185 8. 
V erordnung 
vom 20. Octbr. 1858. 
Am 3. December wie 1846. 
In diesem, wie in allen an 
dern Punkten, Hinweis 
auf die Verordnung vom 
6. Juli 1846. 
Nur active Militairs u. ihre 
Angehörigen sind von den 
Militairbehörden zu zäh 
len ; pensionirte Militairs 
u. ihre Angehörigen ge 
hören zur Civilbevölker- 
ung. Die zur Disposition 
gestellten Offiziere eben 
falls. Tclegraphenbeamte 
nicht mehr zur Militairbe- 
völkerung, sondern zur 
Civilbevölkerung. 
Datum der Aufnahme der 
Urlisten darf nicht ver 
gessen werden. 
Verordnung vom 20. De 
cember 1858. Nachzähl 
ung und sonstige Prüfung 
d. Zählungsergebnisse bis 
ultimo Januar gestattet, 
später nicht mehr. Von 
da ab sind nur noch rech 
nerische Prüfungen er 
laubt. 
18 5 3. 
Brüsseler 
Congress- 
beschlüsse; 
Wo möglich im De 
cember, weil sich in 
diesem Monat der 
grösste Theil der Be 
völkerung in den ge 
wöhnlichen Wohn 
orten aufhält. 
Wirkliche Bevölkerung 
(population de fait), 
doch sind auch Er 
hebungen erlaubt, um 
die population de droit 
zu ermitteln. 
Längstens 
Periode. 
in lOjähriger 
Wie 1846. 
Die Zahl der Familien ist 
in den Urlisten durch eine 
besondere Spalte auszu- 
Das Probeexemplar der Ur 
liste von 1846 wird durch 
ein neues vollstän 
digeres ersetzt. 
Wie 1846. Ausserdem: 
Die Numerirung in der Isten 
Spalte der Urliste kann 
erst nach beendigter Zähl 
ung vorgenommen wer 
den, indem sie durch alle 
Listen fortlaufend sein 
soll. Zur leichtern Auf 
rechnung sind die Urlisten 
mit 25 Querlinien zu ver 
sehen. Die Aufnahme der 
Bewohner muss nach der 
Nummerfolge d. Häuser 
t eschehen. Am 
chluss derUrliste ist von 
der Behörde eine kurze 
Angabe über den Zu- und 
Abgang von bevölkerten 
Grundstücken zu machen. 
Nach Methode 7. 
% 
1860. 
Londoner 
Congress- 
beschlüsse: 
Obgleich d.December wegen 
der mindesten Beweglich 
keit d. Bevölkerung d. ge 
eignetste zur Zählung ist, 
so ist doch die Wahl der 
Jahreszeit der Zählung 
der Specialerwägung an 
heimgegeben. 
Die factische Bevölkerung 
ist zu ermitteln, jedoch 
mit der Füglichkeit, auch 
die abwesende recht 
liehe Bevölkerung 
(Armee, Marine, Ma 
trosen, Fischer u. a.) zu 
constatiren. 
Längstens 10jährige Pe 
riode ; wo kürzere Pe 
rioden bestehen, möchte 
nichts daran abgeändert 
werden. 
Möglichst in 1 Tage. In 
volkreichen Orten meh 
rere Tage, jedoch muss 
sich d. Stand d. Bevölker 
ung auf einen bestimmten 
allgemeinen Zählungstag 
beziehen. 
Die Jahreszeit der Zählung 
ist den Verhältnissen an 
gemessen zu wählen. 
Nach Methode 7. 
Der Inhalt hat sich auf 
folgende Dinge zu er 
strecken : 
Der Inhalt der Listen soll 
ein zweifacher sein : Die 
Auskünfte sollen sein: 
a) obligatorische (o.), 
b) facultative (f.).
	        
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