Object: Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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Auf Verlangen erstattete gutachtliche 
Aeusserungen einzelner Regierungen 
über das Verfahren bei den 
bisherigen Zählungen. 
Oestliche 
Provinzen. 
Westliche 
Provinzen. 
Dieterici’s 
Gutachten über die 
Gutachten der 
Regierungen und 
neue Vorschläge 
vom 4. October 1854. 
18 55. 
1858. 
Verordnung . Verordmmg 
25. October 1855. ¡vom 20. Octbr. 1858. 
185 3. 
Brüsseler 
Congress- 
beschlüsse: 
18 60. 
Londoner 
Congress- 
beschlüsse: 
Wie 1846. 
Wie 1846. 
Die Ortspolizeibehörden 
müssen zählen, weil der 
Census Landespolizeisache 
ist. Wo die Communal- 
behörden, Schulzen dies 
thun, muss es im Aufträge 
der Gutsherrschaft (Polizei) 
geschehen. 
Das Wie der Ausführung, 
die Zählung im Sinne der 
Circularverfügung vonl846, 
ist Sache der einzelnen Re 
gierungen. 
Die Ortspolizeibehörden 
sind zur Zählung ver 
pflichtet. Aushülfe ge 
stattet wie 1846. Dem 
Ermessen d. Regierun 
gen anheimzustellen, ob 
sie das Publicum auf die 
Zählung u. ihre Zwecke 
aufmerksam machen 
wollen. 
Wie 1855 und früher. 
Den Zählern ist eine In 
struction zu geben. Sol 
chen , die sich durch 
Fleiss und Geschicklich 
keit auszeichnen, kann 
eine besondere Gratifica 
tion ertheilt werden. 
Verantwortung für den Inhalt 
(Ausfüllung) der Urlisten 
hat der ausführende Beamte 
(Schulze, Bürgermeister) 
allein. Die Verantwort 
ung auf die Bewohner 
(Familienhäupter) abzuwäl 
zen, ist unzulässig. 
Revision der Urlisten auf dem 
Lande durch Berufung der 
Familienhäupter vor den 
Schulzen empfehlenswert!!. 
Strafen für Nachlässigkeiten 
unbedenklich. Revision 
muss von den Regierungen 
selbst durch den Departe 
mentsrath in die Hand ge 
nommen und überwacht 
werden. Voraufstellung des 
Soll der Bevölkerung. Der 
Landrath, der Polizeipräsi 
dent, die höheren Polizei 
behörden haben die haupt 
sächliche Revision. Be 
zahlung der Zählungnach 
Köpfen ganz unzulässig. 
Nachrevisionen in Aus 
sicht zu stellen. Ord 
nungsstrafen anzudro 
hen. Die Nachrevisio 
nen sind durch den De 
partementsrath der Re 
gierung in möglichster 
Ausdehnung zu be- 
Prüfung der Urlisten 
calculo sind durch die 
Landräthe, Nachrevisio 
nen sind durch d. Depar- 
tementsräthe der Regier 
ungen vorzunehmen. 
Die Verordnung vom 20sten 
October 1858 spricht sich 
klagend über den Mangel 
an Sorgfalt u. Gewissen 
haftigkeit beim Zählungs 
geschäft aus. Es entstehe 
hierdurch ebensowohl 
eine Beeinträchtigung der 
Landeskenntniss als auch 
der finanziellen Interessen 
des Staats. 
Durch Zähler. 
Durch Zähler (wenn er 
forderlich). 
Durch Zähler. 
Eine erste Prüfung durch 
die Zähler. 
Die Resultate sind un 
bedingt am 1. April 
vorzulegen. Wo Rück 
stände vorhanden, die 
Eintreibung ders. er 
forderlichenfalls durch 
Ordnungsstrafen zu be- 
Die Bekanntgebung der 
Resultate muss unbedingt 
längstens den 1. April 
geschehen. 
Durch Zähler. 
Durch Zähler (wenn er 
forderlich. 
Durch Zähler. 
Eine erste Prüfung durch 
die Zähler. Zur Sicherung 
der guten Einträge und 
Angaben : Strafandrohung 
für Nachlässigkeiten und 
Fälschungen. 
Gattungen der zu veröffent 
lichenden Tabellen: 
1) Bevölkerung, an 
wesende, abwesende u. 
zusammen. 
2) Bewohnte und unbe 
wohnte Gebäude 
3) Oe ff entliehe An 
stalten. Zahl der 
selben und Zahl ihrer 
Insassen. 
4) Läden, Magazine, Fa 
brikgeb äude. 
5) Personen, die nicht 
in Häusern wohnen. 
6) Dichtigkeit der H a u s - 
b ewo hnung. 
7) Stärke der Familien. 
8) Alter der Bewohner. 
Ansichten über d. Berlin. Zäh 
lung. Muss ebenfalls durch 
Zähler am Tag der Zählung 
von Haus zu Haus ermittelt 
werden. Für 18 727 Häuser 
wären ca. 16—1 900 Zähler 
nöthig. 1 Zähler für 10 
bis 12 Häuser. Aehnlich 
für alle grossen Städte. 
Allg. Bemerkung 
Als Städte sind nur Orte mit 
über 2 000 Einwoh. zu be 
trachten. Sammlung 
derweiter Nachrichten zur 
Beschreibung d. Bevölker 
ung bei Gelegenheit des 
Census sind erwünscht, 
soweit das Zählungsge 
schäft dadurch nicht be 
einträchtigt wird.
	        
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