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Auf Verlangen erstattete gutachtliche
Aeusserungen einzelner Regierungen
über das Verfahren bei den
bisherigen Zählungen.
Oestliche
Provinzen.
Westliche
Provinzen.
Dieterici’s
Gutachten über die
Gutachten der
Regierungen und
neue Vorschläge
vom 4. October 1854.
18 55.
1858.
Verordnung . Verordmmg
25. October 1855. ¡vom 20. Octbr. 1858.
185 3.
Brüsseler
Congress-
beschlüsse:
18 60.
Londoner
Congress-
beschlüsse:
Wie 1846.
Wie 1846.
Die Ortspolizeibehörden
müssen zählen, weil der
Census Landespolizeisache
ist. Wo die Communal-
behörden, Schulzen dies
thun, muss es im Aufträge
der Gutsherrschaft (Polizei)
geschehen.
Das Wie der Ausführung,
die Zählung im Sinne der
Circularverfügung vonl846,
ist Sache der einzelnen Re
gierungen.
Die Ortspolizeibehörden
sind zur Zählung ver
pflichtet. Aushülfe ge
stattet wie 1846. Dem
Ermessen d. Regierun
gen anheimzustellen, ob
sie das Publicum auf die
Zählung u. ihre Zwecke
aufmerksam machen
wollen.
Wie 1855 und früher.
Den Zählern ist eine In
struction zu geben. Sol
chen , die sich durch
Fleiss und Geschicklich
keit auszeichnen, kann
eine besondere Gratifica
tion ertheilt werden.
Verantwortung für den Inhalt
(Ausfüllung) der Urlisten
hat der ausführende Beamte
(Schulze, Bürgermeister)
allein. Die Verantwort
ung auf die Bewohner
(Familienhäupter) abzuwäl
zen, ist unzulässig.
Revision der Urlisten auf dem
Lande durch Berufung der
Familienhäupter vor den
Schulzen empfehlenswert!!.
Strafen für Nachlässigkeiten
unbedenklich. Revision
muss von den Regierungen
selbst durch den Departe
mentsrath in die Hand ge
nommen und überwacht
werden. Voraufstellung des
Soll der Bevölkerung. Der
Landrath, der Polizeipräsi
dent, die höheren Polizei
behörden haben die haupt
sächliche Revision. Be
zahlung der Zählungnach
Köpfen ganz unzulässig.
Nachrevisionen in Aus
sicht zu stellen. Ord
nungsstrafen anzudro
hen. Die Nachrevisio
nen sind durch den De
partementsrath der Re
gierung in möglichster
Ausdehnung zu be-
Prüfung der Urlisten
calculo sind durch die
Landräthe, Nachrevisio
nen sind durch d. Depar-
tementsräthe der Regier
ungen vorzunehmen.
Die Verordnung vom 20sten
October 1858 spricht sich
klagend über den Mangel
an Sorgfalt u. Gewissen
haftigkeit beim Zählungs
geschäft aus. Es entstehe
hierdurch ebensowohl
eine Beeinträchtigung der
Landeskenntniss als auch
der finanziellen Interessen
des Staats.
Durch Zähler.
Durch Zähler (wenn er
forderlich).
Durch Zähler.
Eine erste Prüfung durch
die Zähler.
Die Resultate sind un
bedingt am 1. April
vorzulegen. Wo Rück
stände vorhanden, die
Eintreibung ders. er
forderlichenfalls durch
Ordnungsstrafen zu be-
Die Bekanntgebung der
Resultate muss unbedingt
längstens den 1. April
geschehen.
Durch Zähler.
Durch Zähler (wenn er
forderlich.
Durch Zähler.
Eine erste Prüfung durch
die Zähler. Zur Sicherung
der guten Einträge und
Angaben : Strafandrohung
für Nachlässigkeiten und
Fälschungen.
Gattungen der zu veröffent
lichenden Tabellen:
1) Bevölkerung, an
wesende, abwesende u.
zusammen.
2) Bewohnte und unbe
wohnte Gebäude
3) Oe ff entliehe An
stalten. Zahl der
selben und Zahl ihrer
Insassen.
4) Läden, Magazine, Fa
brikgeb äude.
5) Personen, die nicht
in Häusern wohnen.
6) Dichtigkeit der H a u s -
b ewo hnung.
7) Stärke der Familien.
8) Alter der Bewohner.
Ansichten über d. Berlin. Zäh
lung. Muss ebenfalls durch
Zähler am Tag der Zählung
von Haus zu Haus ermittelt
werden. Für 18 727 Häuser
wären ca. 16—1 900 Zähler
nöthig. 1 Zähler für 10
bis 12 Häuser. Aehnlich
für alle grossen Städte.
Allg. Bemerkung
Als Städte sind nur Orte mit
über 2 000 Einwoh. zu be
trachten. Sammlung
derweiter Nachrichten zur
Beschreibung d. Bevölker
ung bei Gelegenheit des
Census sind erwünscht,
soweit das Zählungsge
schäft dadurch nicht be
einträchtigt wird.