Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

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Auf  Verlangen  erstattete  gutachtliche
Aeusserungen  einzelner  Regierungen
über  das  Verfahren  bei  den
bisherigen  Zählungen.

Oestliche
Provinzen.

Westliche
Provinzen.

Dieterici’s
Gutachten  über  die
Gutachten  der
Regierungen  und
neue  Vorschläge
vom  4.  October  1854.

18  55.

1858.

Verordnung  .  Verordmmg
25.  October  1855.  ¡vom  20.  Octbr.  1858.

185  3.
Brüsseler
Congressbeschlüsse:


18  60.
Londoner
Congressbeschlüsse:


Wie  1846.

Wie  1846.

Die  Ortspolizeibehörden
müssen  zählen,  weil  der
Census  Landespolizeisache
ist.  Wo  die  Communalbehörden,
  Schulzen  dies
thun,  muss  es  im  Aufträge
der  Gutsherrschaft  (Polizei)
geschehen.
Das  Wie  der  Ausführung,
die  Zählung  im  Sinne  der
Circularverfügung  vonl846,
ist  Sache  der  einzelnen  Regierungen. ­


Die  Ortspolizeibehörden
sind  zur  Zählung  verpflichtet. ­
  Aushülfe  gestattet ­
  wie  1846.  Dem
Ermessen  d.  Regierungen ­
  anheimzustellen,  ob
sie  das  Publicum  auf  die
Zählung  u.  ihre  Zwecke
aufmerksam  machen
wollen.

Wie  1855  und  früher.
Den  Zählern  ist  eine  Instruction ­
  zu  geben.  Solchen ­
  ,  die  sich  durch
Fleiss  und  Geschicklichkeit ­
  auszeichnen,  kann
eine  besondere  Gratification ­
  ertheilt  werden.

Verantwortung  für  den  Inhalt
(Ausfüllung)  der  Urlisten
hat  der  ausführende  Beamte
(Schulze,  Bürgermeister)
allein.  Die  Verantwortung ­
  auf  die  Bewohner
(Familienhäupter)  abzuwälzen, ­
  ist  unzulässig.

Revision  der  Urlisten  auf  dem
Lande  durch  Berufung  der
Familienhäupter  vor  den
Schulzen  empfehlenswert!!.
Strafen  für  Nachlässigkeiten
unbedenklich.  Revision
muss  von  den  Regierungen
selbst  durch  den  Departementsrath ­
  in  die  Hand  genommen ­
  und  überwacht
werden.  Voraufstellung  des
Soll  der  Bevölkerung.  Der
Landrath,  der  Polizeipräsident, ­
  die  höheren  Polizeibehörden ­
  haben  die  hauptsächliche ­
  Revision.  Bezahlung ­
  der  Zählungnach
Köpfen  ganz  unzulässig.

Nachrevisionen  in  Aussicht ­
  zu  stellen.  Ordnungsstrafen ­
  anzudrohen. ­
  Die  Nachrevisionen ­
  sind  durch  den  Departementsrath ­
  der  Regierung ­
  in  möglichster
Ausdehnung  zu  be-Prüfung

  der  Urlisten
calculo  sind  durch  die
Landräthe,  Nachrevisionen ­
  sind  durch  d.  Departementsräthe
  der  Regierungen ­
  vorzunehmen.
Die  Verordnung  vom  20sten
October  1858  spricht  sich
klagend  über  den  Mangel
an  Sorgfalt  u.  Gewissenhaftigkeit ­
  beim  Zählungsgeschäft ­
  aus.  Es  entstehe
hierdurch  ebensowohl
eine  Beeinträchtigung  der
Landeskenntniss  als  auch
der  finanziellen  Interessen
des  Staats.

Durch  Zähler.

Durch  Zähler  (wenn  erforderlich). ­


Durch  Zähler.
Eine  erste  Prüfung  durch
die  Zähler.

Die  Resultate  sind  un
bedingt  am  1.  April
vorzulegen.  Wo  Rückstände ­
  vorhanden,  die
Eintreibung  ders.  erforderlichenfalls ­
  durch
Ordnungsstrafen  zu  be-Die

  Bekanntgebung  der
Resultate  muss  unbedingt
längstens  den  1.  April
geschehen.

Durch  Zähler.

Durch  Zähler  (wenn  erforderlich. ­


Durch  Zähler.
Eine  erste  Prüfung  durch
die  Zähler.  Zur  Sicherung
der  guten  Einträge  und
Angaben  :  Strafandrohung
für  Nachlässigkeiten  und
Fälschungen.

Gattungen  der  zu  veröffentlichenden ­
  Tabellen:
1)  Bevölkerung,  anwesende, ­
  abwesende  u.
zusammen.
2)  Bewohnte  und  unbewohnte ­
  Gebäude
3)  Oe  ff  entliehe  Anstalten. ­
  Zahl  derselben ­
  und  Zahl  ihrer
Insassen.
4)  Läden,  Magazine,  Fabrikgeb ­
  äude.
5)  Personen,  die  nicht
in  Häusern  wohnen.
6)  Dichtigkeit  der  H  a  u  s  -
b  ewo  hnung.
7)  Stärke  der  Familien.
8)  Alter  der  Bewohner.

Ansichten  über  d.  Berlin.  Zählung. ­
  Muss  ebenfalls  durch
Zähler  am  Tag  der  Zählung
von  Haus  zu  Haus  ermittelt
werden.  Für  18  727  Häuser
wären  ca.  16—1  900  Zähler
nöthig.  1  Zähler  für  10
bis  12  Häuser.  Aehnlich
für  alle  grossen  Städte.

Allg.  Bemerkung
Als  Städte  sind  nur  Orte  mit
über  2  000  Einwoh.  zu  betrachten. ­
  Sammlung
derweiter  Nachrichten  zur
Beschreibung  d.  Bevölkerung ­
  bei  Gelegenheit  des
Census  sind  erwünscht,
soweit  das  Zählungsgeschäft ­
  dadurch  nicht  beeinträchtigt ­
  wird.
            
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