Full text : Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

(Entwurf.)

Volkszählung  in  der  prenssischen  Monarchie
am  3.  December  186  ..

Grundstück  No.

gelegen  im  Ort

des  Kreises

im  Regierungsbezirk

ilaushaltuiigsliste,
jw

auszufüllen
durch  die  Haushaltungsvorstände  oder  deren  Vertreter
in  der  Zeit  vom  December  bis  spätestens  December.

Allgemeine  hierbei  zu  beachtende  Bestimmungen.
§.  1.  (Zweck  der  Listen.)  Durch  die  in  diese  Haushaltungslisten  einzutragenden  Nachrichten  will  man  ebensowohl  die  Zahl  der  Bewohner ­
  Preussens  aufs  Genaueste  ermitteln,  als  auch  die  leibliche,  geistige  und  sociale  Beschaffenheit  derselben  so  gut  als  möglich ­
  kennen  lernen.  In  ihrer  Zusammenstellung  werden  diese  Nachweise  also  dazu  beitragen,  der  Bedeutung  Preussens,  namentlich ­
  auch  in  gewerblicher  Beziehung,  unter  den  Völkern  Deutschlands  im  weitesten  Umfange  Ausdruck  zu  geben.  In  Hinblick  auf
diesen  Zweck  wird  vertrauensvoll  auf  eine  eben  so  pünktliche  wie  wahrheitsgetreue  Ausfüllung  dieser  Listen  und  auf  eine  eben
solche  Beantwortung  der  darin  gestellten  Fragen  gerechnet.  Sämmtliehe  Angaben  können  ohne  Befürchtung  eines
in  discrete  n  Gebrauchs  gemacht  werden.
§.  2.  (Auskunftsertheilung.)  Jedem  Haushaltungsvorstande  ,  oder  vielmehr  in  jede  sogenannte  Familienhaushaltung  wird  eine  Haushaltungsliste ­
  gegeben,  und  ist  letztere  von  dem  Haushaltungsvorstande  oder  dessen  Stellvertreter  richtig  auszufüllen  und  die  darin
gestellten  Fragen,  soweit  sie  Anwendung  erleiden,  richtig  zu  beantworten.  Die  verlangten  Auskünfte  beziehen  sich:
1)  auf  die  Angaben  über  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Haushaltungsglieder,  (s.  I.  S.  2  u.  3.)
2)  auf  die  Beantwortung  der  Fragen  über  den  etwa  von  dem  Haushaltungsvorstande  oder  seinen  mit  ihm  wohnenden  Angehörigen ­
  ausgeübten  selbsständigen  Betrieb  eines  gewerblichen  oder  Handelsgeschäfts,  (s.  II.  S.  4.)
§.  3.  (Was  als  Haushaltung  ZU  betrachten  ist.)  Als  Haushaltung  isfjede  Vereinigung  von  zwei  und  mehr  Personen  zu  betrachten, ­
  welche  zusammen  leben.  Dienstboten  und  Geschäfts  -  oder  Gevverbsgehülfen  etc.,  welche  bei  ihrer  Herrschaft  und  beziehentlich ­
  bei  ihren  Principalen,  Meistern  u.  s.  w,  Kost  und  Wohnung  haben,  gehören  mit  zur  Haushaltung  derselben.  Alleinstehende ­
  Personen,  welche  eine  besondere  Wohnung,  gleichviel  ob  in  director  oder  Aftermiethe,  innehaben  und  sich  selbstständig ­
  ernähren,  bilden  jede  eine  Haushaltung  für  sich.  Die  Angaben  über  die  Haushaltungen  und  einzelnen  Personen,  welche
in  Aftermiethe  wohnen,  sind  von  dem  Haushaltungsvorstand  der  direct  ermietheten  Wohnung  zu  machen,  und  von  den  übrigen ­
  Angaben  durch  einen  Querstrich  über  die  ganze  Breite  der  Liste  zu  trennen.  Eben  so  sind,  wenn  über  mehrere  Aftermiethshaushaltungen
  auf  einer  Liste  Auskunft  zu  geben  ist,  die  Angaben  jeder  einzelnen  durch  einen  solchen  Strich  zu  trennen.  Dasselbe ­
  gilt  von  sogenannten  Schlafleuten,  die  nur  auf  Schlafstelle  wohnen,  lieber  diese,  sowie  über  etwa  einquartierte  Soldaten ­
  haben  die  Haushaltungsvorstände  Auskunft  zu  geben,  bei  welchen  erstere  auf  Schlafstelle  wohnen,  resp.  letztere  im  Quartiere ­
  liegen.!
§.  4.  (Personen,  welche  zn  zählen,  d.  i.  in  die  Hanshalinngslisten  aufznnehmen  sind.)  Nach  dem  Grundsatz,  dass  alle  Personen ­
  zu  zählen  sind,  welche  am  3.  December  1861  in  irgend  einem  Orte  des  preussischen  Staats  betroffen  werden,  gleichviel
ob  sie  Inländer  oder  Ausländer  sind,  hat  jeder  Haushaltungsvorstand  alle  diejenigen  Personen  in  der  von  ihm  auszufüllenden
Haushaltungsliste  namhaft  zu  machen,  welche  die  Nacht  vom  2.  auf  den  3.  December  in  seiner  Haushaltung  und  in  den  Haushaltungen ­
  der  von  ihm  etwa  aftervermietheten  Räume  oder  Schlafstellen  seiner  Wohnung  zubrachten.  Hinsichtlich  der  Aufeinanderfolge ­
  der  Angaben  gelten  die  Bestimmungen  des  folgenden  Absatzes.  Hinsichtlich  der  am  Zählungstage  Geborenen  und  Gestorbenen ­
  gilt  als  Regel,  dass  alle  Die,  welche  nach  12  Uhr  Mittags  den  3.  December  geboren  wurden,  nicht  mehr  zu  berücksichtigen ­
  sind,  dahingegen  die  Personen,  welche  vor  12  Uhr  Mittags  den  3.  December  verstarben,  in  den  Listen,  auch  wenn  sie
erst  später  als  um  12  Uhr  aus  gefüllt  würden,  so  aufzuführen  sind,  als  wenn  sie  noch  lebten.  Die  Personen  aber,  welche  erst
nach  12  Uhr  Mittags  den  3.  December  starben,  sind  als  Todte  bei  der  Zählung  nicht  weiter  zu  beachten.
§.  5.  (Ordnung  der  Angaben.)  Die  Personalangaben  sind  mit  den  Nachrichten  über  das  Familienhaupt  zu  beginnen;  alsdann  folgen ­
  die  über  die  Frau,  die  Kinder,  die  etwa  in  der  Familie  lebenden  Ziehkinder,  hierauf  kommen  die  Angaben  über  die  übrigen
Verwandten  und  die  zur  Haushaltung  gehörigen  Dienstleute,  Geschäfts-  und  Gewerbsgehülfen.  Auf  diese  erst  folgen  die  Nachrichten ­
  über  die  der  Haushaltung  nicht  beständig  Zugehörigen,  welche  sich  etwa  am  Tage  der  Zählung  in  derselben  befinden.
An  letztere  Angaben  reihen  sich  betreffenden  Falles  diejenigen  über  die  bei  der  Haushaltung  in  Aftermiethe  wohnenden  Personen
oder  Familien,  nach  Befinden  die  über  die  Schlafleute  und  die  einquartierten  Soldaten.  Die  Erläuterungen  darüber,  wie  diese
Angaben  zu  machen  sind,  finden  sich  auf  Seite  2  und  3  unter  dem  auszufüllenden  Formular  selbst.
            
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