(Entwurf.)
Volkszählung in der prenssischen Monarchie
am 3. December 186 ..
Grundstück No.
gelegen im Ort
des Kreises
im Regierungsbezirk
ilaushaltuiigsliste,
jw
auszufüllen
durch die Haushaltungsvorstände oder deren Vertreter
in der Zeit vom December bis spätestens December.
Allgemeine hierbei zu beachtende Bestimmungen.
§. 1. (Zweck der Listen.) Durch die in diese Haushaltungslisten einzutragenden Nachrichten will man ebensowohl die Zahl der Bewohner
Preussens aufs Genaueste ermitteln, als auch die leibliche, geistige und sociale Beschaffenheit derselben so gut als möglich
kennen lernen. In ihrer Zusammenstellung werden diese Nachweise also dazu beitragen, der Bedeutung Preussens, namentlich
auch in gewerblicher Beziehung, unter den Völkern Deutschlands im weitesten Umfange Ausdruck zu geben. In Hinblick auf
diesen Zweck wird vertrauensvoll auf eine eben so pünktliche wie wahrheitsgetreue Ausfüllung dieser Listen und auf eine eben
solche Beantwortung der darin gestellten Fragen gerechnet. Sämmtliehe Angaben können ohne Befürchtung eines
in discrete n Gebrauchs gemacht werden.
§. 2. (Auskunftsertheilung.) Jedem Haushaltungsvorstande , oder vielmehr in jede sogenannte Familienhaushaltung wird eine Haushaltungsliste
gegeben, und ist letztere von dem Haushaltungsvorstande oder dessen Stellvertreter richtig auszufüllen und die darin
gestellten Fragen, soweit sie Anwendung erleiden, richtig zu beantworten. Die verlangten Auskünfte beziehen sich:
1) auf die Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Haushaltungsglieder, (s. I. S. 2 u. 3.)
2) auf die Beantwortung der Fragen über den etwa von dem Haushaltungsvorstande oder seinen mit ihm wohnenden Angehörigen
ausgeübten selbsständigen Betrieb eines gewerblichen oder Handelsgeschäfts, (s. II. S. 4.)
§. 3. (Was als Haushaltung ZU betrachten ist.) Als Haushaltung isfjede Vereinigung von zwei und mehr Personen zu betrachten,
welche zusammen leben. Dienstboten und Geschäfts - oder Gevverbsgehülfen etc., welche bei ihrer Herrschaft und beziehentlich
bei ihren Principalen, Meistern u. s. w, Kost und Wohnung haben, gehören mit zur Haushaltung derselben. Alleinstehende
Personen, welche eine besondere Wohnung, gleichviel ob in director oder Aftermiethe, innehaben und sich selbstständig
ernähren, bilden jede eine Haushaltung für sich. Die Angaben über die Haushaltungen und einzelnen Personen, welche
in Aftermiethe wohnen, sind von dem Haushaltungsvorstand der direct ermietheten Wohnung zu machen, und von den übrigen
Angaben durch einen Querstrich über die ganze Breite der Liste zu trennen. Eben so sind, wenn über mehrere Aftermiethshaushaltungen
auf einer Liste Auskunft zu geben ist, die Angaben jeder einzelnen durch einen solchen Strich zu trennen. Dasselbe
gilt von sogenannten Schlafleuten, die nur auf Schlafstelle wohnen, lieber diese, sowie über etwa einquartierte Soldaten
haben die Haushaltungsvorstände Auskunft zu geben, bei welchen erstere auf Schlafstelle wohnen, resp. letztere im Quartiere
liegen.!
§. 4. (Personen, welche zn zählen, d. i. in die Hanshalinngslisten aufznnehmen sind.) Nach dem Grundsatz, dass alle Personen
zu zählen sind, welche am 3. December 1861 in irgend einem Orte des preussischen Staats betroffen werden, gleichviel
ob sie Inländer oder Ausländer sind, hat jeder Haushaltungsvorstand alle diejenigen Personen in der von ihm auszufüllenden
Haushaltungsliste namhaft zu machen, welche die Nacht vom 2. auf den 3. December in seiner Haushaltung und in den Haushaltungen
der von ihm etwa aftervermietheten Räume oder Schlafstellen seiner Wohnung zubrachten. Hinsichtlich der Aufeinanderfolge
der Angaben gelten die Bestimmungen des folgenden Absatzes. Hinsichtlich der am Zählungstage Geborenen und Gestorbenen
gilt als Regel, dass alle Die, welche nach 12 Uhr Mittags den 3. December geboren wurden, nicht mehr zu berücksichtigen
sind, dahingegen die Personen, welche vor 12 Uhr Mittags den 3. December verstarben, in den Listen, auch wenn sie
erst später als um 12 Uhr aus gefüllt würden, so aufzuführen sind, als wenn sie noch lebten. Die Personen aber, welche erst
nach 12 Uhr Mittags den 3. December starben, sind als Todte bei der Zählung nicht weiter zu beachten.
§. 5. (Ordnung der Angaben.) Die Personalangaben sind mit den Nachrichten über das Familienhaupt zu beginnen; alsdann folgen
die über die Frau, die Kinder, die etwa in der Familie lebenden Ziehkinder, hierauf kommen die Angaben über die übrigen
Verwandten und die zur Haushaltung gehörigen Dienstleute, Geschäfts- und Gewerbsgehülfen. Auf diese erst folgen die Nachrichten
über die der Haushaltung nicht beständig Zugehörigen, welche sich etwa am Tage der Zählung in derselben befinden.
An letztere Angaben reihen sich betreffenden Falles diejenigen über die bei der Haushaltung in Aftermiethe wohnenden Personen
oder Familien, nach Befinden die über die Schlafleute und die einquartierten Soldaten. Die Erläuterungen darüber, wie diese
Angaben zu machen sind, finden sich auf Seite 2 und 3 unter dem auszufüllenden Formular selbst.