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Tätigkeit.
Beratende
Tätigkeit.
V erwaltungs-
aufgaben.
Fakultative
Aufgaben.
Anstalten und durch eine Taxe auf die von ihnen ausgestellten
Zertifikate. Außerdem dürfen sie eine Abgabe auf alle See
versicherungen, Ladepolicen und ähnliche kommerzielle Verträge
legen, Zuschläge auf die im Kammerbezirk bestehenden Erwerbs
steuern einziehen und, wenn diese nicht vorhanden sind, die
Handels- und Gewerbetreibenden verhältnismäßig besteuern. Zur
Erhebung der Steuern ist die Genehmigung des Ministers er
forderlich. In Wirklichkeit beziehen die meisten Kammern ihre
Einkünfte aus ..den Zuschlägen zur Erwerbssteuer, die anderen
aus einer besonderen Besteuerung der Handels- und Gewerbe
treibenden, und nur zwei oder drei aus Abgaben auf Seeversiche
rungen usw, — Die Verwendung der eingehenden Gelder unter] iegt
der Genehmigung des Ministers, dem Voranschläge und Rechnungs
abschluß vorgelegt werden müssen.
Das Gesetz gibt den, italienischen Handelskammern große
Bewegungsfreiheit. Es legt ihnen die Pflicht auf, den Behörden
beratend und gutachtend zur Seite zu stehen, überträgt ihnen
zahlreiche Verwaltungsgeschäfte und gibt ihnen neben diesen
Pflichtaufgaben ein weites Feld für fakultative Betätigung.
Zur Beratung der Regierung müssen sie ihr jederzeit auf
Verlangen Gutachten und Berichte über alle Fragen des Handels
und des Gewerbes erstatten. Neben diesen gelegentlichen Aeuße-
rungen haben sie alljährlich einen schriftlichen, statistischen Be
richt über die Lage von Handel und Industrie im Kammerbezirk
zu erstatten Und darüber hinaus ist ihnen aufgetragen, der Re
gierung auf Grund ihrer Berichte im einzelnen die Ursachen be
stehender Mißstände anzugeben und Vorschläge zu ihrer Abhilfe
und überhaupt zur Hebung von Handel und Industrie zu machen.
Der Umfang der ihnen übertragenen Verwaltungsgebiete
ist weit. Sie haben die Verwaltung und die Aufsicht der
Handelsbörsen auszuüben, sie können die Angelegenheiten des
Seidenhandels regeln, die Verwaltung von Lagerhäusern,
Bergungsmagazinen und anderen Handelsetablissements be
sorgen, sie stellen die Listen der zu Handelssachverständigen
geeigneter Personen auf, die Listen für die Auswahl von
Konkursverwaltern, und sollen „in betreff der Makler und
Sachverständigen die bestehenden staatlichen Aufsichtsbefugnisse
ausüben“. Bis zur Aufhebung der Handelsgerichte im Jahre 1888
stellten sie auch die Listen der Handelsgerichtsbeisitzer auf.
Neben den angeführten Befugnissen weist das Gesetz die
Kammern auf weitere Aufgaben hin. Sie haben das Recht,
zur Untersuchung kommerzieller und gewerblicher Fragen
die Flilfe Sachverständiger in Anspruch zu nehmen, sie
können sich mit andern Handelskammern bei gemeinsamen
Fragen in Verbindung setzen. Sie können selbständig oder
mit Unterstützung des Ministeriums Handels- und Gewerbe
schulen gründen und unterhalten und dürfen für ihren Bezirk