Full text: Die Handelskammern

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Tätigkeit. 
Beratende 
Tätigkeit. 
V erwaltungs- 
aufgaben. 
Fakultative 
Aufgaben. 
Anstalten und durch eine Taxe auf die von ihnen ausgestellten 
Zertifikate. Außerdem dürfen sie eine Abgabe auf alle See 
versicherungen, Ladepolicen und ähnliche kommerzielle Verträge 
legen, Zuschläge auf die im Kammerbezirk bestehenden Erwerbs 
steuern einziehen und, wenn diese nicht vorhanden sind, die 
Handels- und Gewerbetreibenden verhältnismäßig besteuern. Zur 
Erhebung der Steuern ist die Genehmigung des Ministers er 
forderlich. In Wirklichkeit beziehen die meisten Kammern ihre 
Einkünfte aus ..den Zuschlägen zur Erwerbssteuer, die anderen 
aus einer besonderen Besteuerung der Handels- und Gewerbe 
treibenden, und nur zwei oder drei aus Abgaben auf Seeversiche 
rungen usw, — Die Verwendung der eingehenden Gelder unter] iegt 
der Genehmigung des Ministers, dem Voranschläge und Rechnungs 
abschluß vorgelegt werden müssen. 
Das Gesetz gibt den, italienischen Handelskammern große 
Bewegungsfreiheit. Es legt ihnen die Pflicht auf, den Behörden 
beratend und gutachtend zur Seite zu stehen, überträgt ihnen 
zahlreiche Verwaltungsgeschäfte und gibt ihnen neben diesen 
Pflichtaufgaben ein weites Feld für fakultative Betätigung. 
Zur Beratung der Regierung müssen sie ihr jederzeit auf 
Verlangen Gutachten und Berichte über alle Fragen des Handels 
und des Gewerbes erstatten. Neben diesen gelegentlichen Aeuße- 
rungen haben sie alljährlich einen schriftlichen, statistischen Be 
richt über die Lage von Handel und Industrie im Kammerbezirk 
zu erstatten Und darüber hinaus ist ihnen aufgetragen, der Re 
gierung auf Grund ihrer Berichte im einzelnen die Ursachen be 
stehender Mißstände anzugeben und Vorschläge zu ihrer Abhilfe 
und überhaupt zur Hebung von Handel und Industrie zu machen. 
Der Umfang der ihnen übertragenen Verwaltungsgebiete 
ist weit. Sie haben die Verwaltung und die Aufsicht der 
Handelsbörsen auszuüben, sie können die Angelegenheiten des 
Seidenhandels regeln, die Verwaltung von Lagerhäusern, 
Bergungsmagazinen und anderen Handelsetablissements be 
sorgen, sie stellen die Listen der zu Handelssachverständigen 
geeigneter Personen auf, die Listen für die Auswahl von 
Konkursverwaltern, und sollen „in betreff der Makler und 
Sachverständigen die bestehenden staatlichen Aufsichtsbefugnisse 
ausüben“. Bis zur Aufhebung der Handelsgerichte im Jahre 1888 
stellten sie auch die Listen der Handelsgerichtsbeisitzer auf. 
Neben den angeführten Befugnissen weist das Gesetz die 
Kammern auf weitere Aufgaben hin. Sie haben das Recht, 
zur Untersuchung kommerzieller und gewerblicher Fragen 
die Flilfe Sachverständiger in Anspruch zu nehmen, sie 
können sich mit andern Handelskammern bei gemeinsamen 
Fragen in Verbindung setzen. Sie können selbständig oder 
mit Unterstützung des Ministeriums Handels- und Gewerbe 
schulen gründen und unterhalten und dürfen für ihren Bezirk
	        
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