Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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Dennoch  ist  derselbe  nunmehr  Gesetz  und  fordert  seine  Geltung
und  Ausführung.  Hierüber  s.  n.  zu  §  4  Näheres.
§  3.  Der  Schadenersatz  (§§  1  und  2)  ist  zu  leisten:
1.  im  Falle  der  Tödtung  durch  Ersatz  der  Kosten  einer  versuchten ­
  Heilung  und  der  Beerdigung,  sowie  des  Vermögensnachtheiles, ­
  welchen  der  Getödtete  während  der  Krankheit
durch  Erwerbsunfähigkeit  oder  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit ­
  erlitten  hat.  War  der  Getödtete  zur  Zeit  seines
Todes  vermöge  Gesetzes  verpflichtet,  einem  Anderen  Unterhalt ­
  zu  gewähren,  so  kann  dieser  insoweit  Ersatz  fordern,
als  ihm  in  Folge  des  Todesfalles  der  Unterhalt  entzogen
worden  ist;
2.  im  Falle  einer  Körperverletzung  durch  Ersatz  der  Heilungskosten ­
  und  des  Vermögensnachtheiles,  welchen  der  Verletzte
durch  eine  in  Folge  der  Verletzung  eingetretene  zeitweise
oder  dauernde  Erwerbsunfähigkeit  erleidet.
1.  Der  Regierungs-Entwurf  hat  in  diesem  §  3  des  Gesetzes ­
  nur  Redactions-Aenderungen  erfahren,  im  wesentlichen
Inhalte  stimmen  beide  Fassungen  überein.  Zum  §  3  des
Entw.  war  bemerkt:
„Bei  der  Formulirung  dieses  Paragraphen  ist  abweichend
von  dem  Dresdener  Entwurf  eines  Öbligationenrechts  Art.
1007.  ff.  und  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  für  das  Königreich
Sachsen  §§  1489  ff.  jede  Kasuistik  um  so  mehr  vermieden,
als  die  im  §  5.  des  Entwurfs  (§  6.  des  Gesetzes)  dem  Richter
zugewiesene  freiere  Stellung  in  Beurtheilung  der  Thatsachen
und  Feststellung  der  Höhe  des  Schadens  mit  einer  solchen
Spezialisirung  im  Widerspruch  stehen  würde.  —  Als  berechtigt
zur  Erhebung  eines  Anspruchs  auf  Ersatz  des  gesammten  Bermögensverlnstes
  sind  nur  diejenigen  Personen  bezeichnet,  welchen
von  dem  durch  einen  Unfall  Getödtete«  kraft  des  Gesetzes
Unterhalt  zu  gewähren  war.  In  Uebereinstimmung  mit  dem
Dresdener  Entwürfe  kann  eine  Veranlassung,  über  diese  Grenzen
hinauszugehen,  nicht  anerkannt  werden".  (Mot.)
2.  Das  Gesetz  giebt  hier  an,  was  es  den  Haftpflichtigen
behufs  des  Schadensersatzes  aufgelegt  wissen  will,  definirt  hiermit ­
  zugleich  den  in  §§  1.  2.  gebrauchten  Ausdruck  „Schaden"
und  bezeichnet  den  Umfang  der  sofortigen  Haftbarkeit  der
Betriebs-Unternehmer  für  ihre  Angestellten  rc.  Das  Hauptmoment ­
  ist  in  der  Vertretung  der  Bevollmächtigten  rc.  durch
ihre  Principale  bei  der  Bestimmung  des  nach  §  3.  zn  ersetzenden ­
  Schadens  zu  suchen.  Neben  dieser  Vertretung  kommen
dann  noch  die  Landesgesetze  zur  Anwendung  nach  Maßgabe  des
§  9  des  Haftpflichtgesetzes  für  den  Ersatz  eines  höheren
Schadens  ans  Grund  eigener  oder  der  Verschuldung  einer  anderen ­
  Person  (s.  u.  zn  §  9.)
3.  Der  Ausdruck:  „einer  versuchten  Heilung"  ist  nicht
so  zu  nehmen,  daß  der  Aufwand  für  nur  eine  Heilung  zu  ersetzen ­
  wäre.  Der  bestimmte  Artikel  „der"  (versuchten  Heilung)
oder  noch  besser  die  Fassung:  „der  Heilungsversuche"  wäre  der
Klarheit  und  Bestimmtheit  des  Gesetzes  angemessener  gewesen.
Daß  bei  den  Heilungs-Versuchen  nach  den  Vorschriften  der
berufenen  Heilungs-Wissenschaft  und  nicht  nach  der  Willkühr
verschwenderischer  Krankenpflege  und  Wirthschaft  zu  verfahren  ist,
versteht  sich  von  selbst.  So  würden  z.  B.  unnöthige  Weinbäder ­
  anstatt  Wasserbäder  a  la  König  von  Westfalen  vom
Haftpflichtigen  nicht  zu  ersetzen  sein.  —  In  gleicher  Weise  ist
aller  dem  Stande  des  Getödtete«  nicht  entsprechender  Luxus
der  Beerdigung*)  von  der  Haftpflicht  ausgeschlossen,  wie  dies
*)  Ob  und  in  welchem  Maße  z.  B.  Leichen-Transportkosten  der
Eisenbahnen  rc.  zu  ersetzen,  bleibt  dem  richterlichen  Ermessen  überlassen.
Die  Beerdigungskosten  scheinen  uns  wenig  Anspruch  auf  Ersatz  zu
haben,  denn  sterben  müssen  ja  alle  Menschen  einmal  und  deshalb  auch
—  sich  beerdigen  lassen.

bei  dem  nach  §  6  des  Gesetzes  entscheidenden  „richterlichen  Ermessen", ­
  das  natürlich  ein  „vernünftiges"  sein  muß,  selbstverständlich ­
  ist.
4.  Die  Frage,  Wem  der  Schadensersatz  zu  leisten,  insbesondere ­
  Wer  zur  Anstellung  der  bezüglichen  Klage  berechtigt
sei,  kann  nach  der  Fassung  des  Gesetzes  nicht  zweifelhaft  sein.
In  §  1  wie  §  2  lautet  die  Haftpflicht  ganz  allgemein
auf  den  „entstandenen  Schaden".  Der  Schaden  ist  also
zu  ersetzen,  wo  und  Wem  irgend  derselbe  erwachsen  ist,  so  weit
nicht  §§  3  und  4  nähere  Bestimmungen  hierüber  enthalten.
Wer  die  Kosten  der  Hkllnng  und  Beerdigung  getragen  hat
und  seinen  bezüglichen  Schaden  beweisen  kann,  hat  Anspruch
auf  Ersatz  und  ist  klageberechtigt  schon  nach  allgemeinen  Rechtsregeln. ­
  Kranken-  und  Begräbniß-Kassen  und  ähnliche  Anstalten ­
  vertreten  den  Beschädigten,  soweit  ihre  Leistung  nicht  nach
§  4  eben  selbst  den  Schadensersatz  ausmacht.
5.  Schwieriger  zu  entscheiden  ist  die  Frage  des  Ersatzes
des  verlorenen  Unterhalts  au  die  gegen  den  Getödtete«  alimcutationsberechtigten
  Personen.  Es  ist  in  dieser  Beziehung
feststehend:
a.  Unterhalt,  welcher  nach  Verträgen  zn  gewähren,
namentlich  die  mit  Besitz-  und  Eigenthums-Verhältnissen  verbundenen ­
  dinglichen  Anrechte  auf  Altentheile  u.  s.  w.,  fallen
nicht  unter  §  3  Nr.  1.  Denn  ausdrücklich  ist  hier  der  Ersatz
auf  die  gesetzlich  angeordnete,  d.  i.  die  Noth-  nnd  Zwangs-Alimentation
  beschränkt.
b.  Die  gesetzliche  Alimentation  ist  nach  den  Lermögensund
  Standes-Verhältnissen  des  Getödtete«  zu  berechnen,  und
nur  zu  gewähren  in  dem  Falle  gesetzlicher  Berechtigung,
deren  erste  Voraussetzung  nach  allen  ältern  und  neueren  Civilrechten
  der  Stand  der  Bedürftigkeit,  der  eigenen  Vermögenslosigkeit ­
  und  Erwerbsunfähigkeit  ist.  Auf  dieser  Voraussetzung ­
  beruht  die  gesetzliche  Pflicht  des  Mannes  und  Vaters
zum  Unterhalt  der  Frau  und  der  Kinder  allgemein  und  unbedingt, ­
  wogegen  die  Alimentationspflicht  gegen  andere  Blutsverwandte ­
  das  gesetzliche  Erbrecht  zur  Grundlage  hat.  In
Deutschland  enthalten  die  Gesetze  über  die  Armenpflege  die
hier  in  Rücksicht  kommenden  Bestimmungen.
c.  Außer  Verwandten  haben  gesetzlichen  Anspruch  aus
Unterhalt  auch  Personen,  welche  durch  fremdesDelict  arbeitsund
  erwerbsunfähig  geworden  sind.  Ob  auch  diesen  nach  §  3
des  Haftpflichtgesetzes  der  Unterhalt  zu  gewähren  im  Falle  des
Verlustes  ihres  Alimentengebers,  ist  zweifelhaft.*)
d.  Die  Unterhaltspflicht  muß  schon  „zur  Zeit  des
Todes"  des  Verpflichteten  bestanden  haben;  später  etwa  durch
nachfolgende  Verarmung  entstehende  Alimentations-Ansprüche
von  Ascendente«,  Descendenten  rc.  fallen  nicht  unter  §  3  Nr.
1  des  Haftpflichtgesetzes.
e.  Der  Ersatz  des  Unterhalts  ist  beschränkt  auf  die  Quote,
welche  der  Unterhaltene  thatsächlich  bei  Lebzeiten  des  Getödtete«
von  diesem  bezogen  hat.  Es  kann  also  z.  B.  Derjenige,  der
nur  freie  Wohnung  von  dem  Getödteten  erhalten  hat,  auch
nur  Ersatz  für  diesen  Theil  des  Unterhalts  fordern.  Was  znm
Unterhalt  überhaupt  gehört,  bestimmen  die  Gesetze  oder  richterliches ­
  Urtheil.  Letzteres  1st  beschränkt  und  begrenzt  durch  die
*)  Es  läßt  sich  zwar  behaupten,  daß  auch  dieser  Anspruch  des  Unterhalts ­
  auf  Gesetz  beruht,  ein  gesetzlicher  ist,  insofern  das  Gesetz  ihn  zuspricht; ­
  es  kommt  aber  hier  immer  noch  das  strafrichterliche  Urtheil  hinzu,
um  dem  Anspruch  seine  rechtliche  Basis  zu  geben.  Wird  z.  B.  der  Körperverletzer ­
  nicht  verurtheilt,  so  statuirt  das  (preußische)  Recht  allerdings  die
Verfolgung  des  Schadensersatzes  gegen  ihn  auch  im  Wege  des  Civilprocesses
  unabhängig  vom  Strafproceß;  aber  es  bedarf  eben  auch  im
Civilproceß  erst  eines  richterlichen  Urtheils,  um  den  gesetzlichen  Anspruch
liquide  zu  stellen.
            
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