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Dennoch ist derselbe nunmehr Gesetz und fordert seine Geltung
und Ausführung. Hierüber s. n. zu § 4 Näheres.
§ 3. Der Schadenersatz (§§ 1 und 2) ist zu leisten:
1. im Falle der Tödtung durch Ersatz der Kosten einer versuchten
Heilung und der Beerdigung, sowie des Vermögensnachtheiles,
welchen der Getödtete während der Krankheit
durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit
erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit seines
Todes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem Anderen Unterhalt
zu gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern,
als ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen
worden ist;
2. im Falle einer Körperverletzung durch Ersatz der Heilungskosten
und des Vermögensnachtheiles, welchen der Verletzte
durch eine in Folge der Verletzung eingetretene zeitweise
oder dauernde Erwerbsunfähigkeit erleidet.
1. Der Regierungs-Entwurf hat in diesem § 3 des Gesetzes
nur Redactions-Aenderungen erfahren, im wesentlichen
Inhalte stimmen beide Fassungen überein. Zum § 3 des
Entw. war bemerkt:
„Bei der Formulirung dieses Paragraphen ist abweichend
von dem Dresdener Entwurf eines Öbligationenrechts Art.
1007. ff. und dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich
Sachsen §§ 1489 ff. jede Kasuistik um so mehr vermieden,
als die im § 5. des Entwurfs (§ 6. des Gesetzes) dem Richter
zugewiesene freiere Stellung in Beurtheilung der Thatsachen
und Feststellung der Höhe des Schadens mit einer solchen
Spezialisirung im Widerspruch stehen würde. — Als berechtigt
zur Erhebung eines Anspruchs auf Ersatz des gesammten Bermögensverlnstes
sind nur diejenigen Personen bezeichnet, welchen
von dem durch einen Unfall Getödtete« kraft des Gesetzes
Unterhalt zu gewähren war. In Uebereinstimmung mit dem
Dresdener Entwürfe kann eine Veranlassung, über diese Grenzen
hinauszugehen, nicht anerkannt werden". (Mot.)
2. Das Gesetz giebt hier an, was es den Haftpflichtigen
behufs des Schadensersatzes aufgelegt wissen will, definirt hiermit
zugleich den in §§ 1. 2. gebrauchten Ausdruck „Schaden"
und bezeichnet den Umfang der sofortigen Haftbarkeit der
Betriebs-Unternehmer für ihre Angestellten rc. Das Hauptmoment
ist in der Vertretung der Bevollmächtigten rc. durch
ihre Principale bei der Bestimmung des nach § 3. zn ersetzenden
Schadens zu suchen. Neben dieser Vertretung kommen
dann noch die Landesgesetze zur Anwendung nach Maßgabe des
§ 9 des Haftpflichtgesetzes für den Ersatz eines höheren
Schadens ans Grund eigener oder der Verschuldung einer anderen
Person (s. u. zn § 9.)
3. Der Ausdruck: „einer versuchten Heilung" ist nicht
so zu nehmen, daß der Aufwand für nur eine Heilung zu ersetzen
wäre. Der bestimmte Artikel „der" (versuchten Heilung)
oder noch besser die Fassung: „der Heilungsversuche" wäre der
Klarheit und Bestimmtheit des Gesetzes angemessener gewesen.
Daß bei den Heilungs-Versuchen nach den Vorschriften der
berufenen Heilungs-Wissenschaft und nicht nach der Willkühr
verschwenderischer Krankenpflege und Wirthschaft zu verfahren ist,
versteht sich von selbst. So würden z. B. unnöthige Weinbäder
anstatt Wasserbäder a la König von Westfalen vom
Haftpflichtigen nicht zu ersetzen sein. — In gleicher Weise ist
aller dem Stande des Getödtete« nicht entsprechender Luxus
der Beerdigung*) von der Haftpflicht ausgeschlossen, wie dies
*) Ob und in welchem Maße z. B. Leichen-Transportkosten der
Eisenbahnen rc. zu ersetzen, bleibt dem richterlichen Ermessen überlassen.
Die Beerdigungskosten scheinen uns wenig Anspruch auf Ersatz zu
haben, denn sterben müssen ja alle Menschen einmal und deshalb auch
— sich beerdigen lassen.
bei dem nach § 6 des Gesetzes entscheidenden „richterlichen Ermessen",
das natürlich ein „vernünftiges" sein muß, selbstverständlich
ist.
4. Die Frage, Wem der Schadensersatz zu leisten, insbesondere
Wer zur Anstellung der bezüglichen Klage berechtigt
sei, kann nach der Fassung des Gesetzes nicht zweifelhaft sein.
In § 1 wie § 2 lautet die Haftpflicht ganz allgemein
auf den „entstandenen Schaden". Der Schaden ist also
zu ersetzen, wo und Wem irgend derselbe erwachsen ist, so weit
nicht §§ 3 und 4 nähere Bestimmungen hierüber enthalten.
Wer die Kosten der Hkllnng und Beerdigung getragen hat
und seinen bezüglichen Schaden beweisen kann, hat Anspruch
auf Ersatz und ist klageberechtigt schon nach allgemeinen Rechtsregeln.
Kranken- und Begräbniß-Kassen und ähnliche Anstalten
vertreten den Beschädigten, soweit ihre Leistung nicht nach
§ 4 eben selbst den Schadensersatz ausmacht.
5. Schwieriger zu entscheiden ist die Frage des Ersatzes
des verlorenen Unterhalts au die gegen den Getödtete« alimcutationsberechtigten
Personen. Es ist in dieser Beziehung
feststehend:
a. Unterhalt, welcher nach Verträgen zn gewähren,
namentlich die mit Besitz- und Eigenthums-Verhältnissen verbundenen
dinglichen Anrechte auf Altentheile u. s. w., fallen
nicht unter § 3 Nr. 1. Denn ausdrücklich ist hier der Ersatz
auf die gesetzlich angeordnete, d. i. die Noth- nnd Zwangs-Alimentation
beschränkt.
b. Die gesetzliche Alimentation ist nach den Lermögensund
Standes-Verhältnissen des Getödtete« zu berechnen, und
nur zu gewähren in dem Falle gesetzlicher Berechtigung,
deren erste Voraussetzung nach allen ältern und neueren Civilrechten
der Stand der Bedürftigkeit, der eigenen Vermögenslosigkeit
und Erwerbsunfähigkeit ist. Auf dieser Voraussetzung
beruht die gesetzliche Pflicht des Mannes und Vaters
zum Unterhalt der Frau und der Kinder allgemein und unbedingt,
wogegen die Alimentationspflicht gegen andere Blutsverwandte
das gesetzliche Erbrecht zur Grundlage hat. In
Deutschland enthalten die Gesetze über die Armenpflege die
hier in Rücksicht kommenden Bestimmungen.
c. Außer Verwandten haben gesetzlichen Anspruch aus
Unterhalt auch Personen, welche durch fremdesDelict arbeitsund
erwerbsunfähig geworden sind. Ob auch diesen nach § 3
des Haftpflichtgesetzes der Unterhalt zu gewähren im Falle des
Verlustes ihres Alimentengebers, ist zweifelhaft.*)
d. Die Unterhaltspflicht muß schon „zur Zeit des
Todes" des Verpflichteten bestanden haben; später etwa durch
nachfolgende Verarmung entstehende Alimentations-Ansprüche
von Ascendente«, Descendenten rc. fallen nicht unter § 3 Nr.
1 des Haftpflichtgesetzes.
e. Der Ersatz des Unterhalts ist beschränkt auf die Quote,
welche der Unterhaltene thatsächlich bei Lebzeiten des Getödtete«
von diesem bezogen hat. Es kann also z. B. Derjenige, der
nur freie Wohnung von dem Getödteten erhalten hat, auch
nur Ersatz für diesen Theil des Unterhalts fordern. Was znm
Unterhalt überhaupt gehört, bestimmen die Gesetze oder richterliches
Urtheil. Letzteres 1st beschränkt und begrenzt durch die
*) Es läßt sich zwar behaupten, daß auch dieser Anspruch des Unterhalts
auf Gesetz beruht, ein gesetzlicher ist, insofern das Gesetz ihn zuspricht;
es kommt aber hier immer noch das strafrichterliche Urtheil hinzu,
um dem Anspruch seine rechtliche Basis zu geben. Wird z. B. der Körperverletzer
nicht verurtheilt, so statuirt das (preußische) Recht allerdings die
Verfolgung des Schadensersatzes gegen ihn auch im Wege des Civilprocesses
unabhängig vom Strafproceß; aber es bedarf eben auch im
Civilproceß erst eines richterlichen Urtheils, um den gesetzlichen Anspruch
liquide zu stellen.