Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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nicht  nur  beschränkter  in  der  Präsumtion  des  Verschuldens  hinsichtlich ­
  der  Personen  (subjective»  Thatbestandes),  sondern  auch
b.  hinsichtlich  des  objectiven  Thatbestandes,  der
Thatsachen  des  Verschuldens.
Ein  Unfall  auf  den  Eisenbahnen  ist  von  diesen  zu  vertreten, ­
  gleichviel,  durch  Wen  und  wie  er  verschuldet  ist,  ob
durch  Uebertretung  der  Betriebs-Ordnung  oder  von  Polizeivorschriften
  oder  nicht  durch  solche  Contravention.
Der  Bergwerks-  rc.  Betreiber  haftet  dagegen  nur  für  ein
Verschulden  „in  Ausführung  der  Dienstvorschriften",
welche  die  Bevollmächtigten,  Repräsentanten,  Leiter,  Beaufsichtiger
  für  ihre  Funktion  erhalten  haben.  Die  Ausführung
von  Dienstvorschriften  und  das  bezügliche  Verschulden  kann  positiv ­
  und  negativ,  Handlung  oder  Unterlassung  sein,  aber  immer
bildet  der  Functionskreis  des  Verschuldenden  auch  den  Kreis
der  Haftpflicht  seines  Principals.  Wenn  ein  Dritter  sich  die
Function  anmaßt,  ohne  Auftrag,  kann  er  auch  den  Bergwerks- ­
  rc.  Betreiber  nicht  haftpflichtig  machen,  denn  der  Dritte
handelt  eben  nicht  als  Functionär,  hat  weder  Dienst  noch
Dienstvorschriften.  Dagegen  verpflichtet  jeder  der  in  §  2  genannten ­
  Functionäre  seinen  Principal,  auch  wenn  er  sich  andre
Functionen  anmaßt,  über  seine  Dienstvorschriften  hinausgeht
oder  hinter  denselben  zurückbleibt,  gleichviel  ob  die  schuldbare
Handlung  oder  Unterlassung  zu  seinem  Functionskreise  gehört.
Letzterer  bildet  eben  immer  nur  die  Grenze  des  Zuviel  oder
Zuwenig  in  Ausführung  der  Dienstvorschriften.
Die  Haftpflicht  nach  §  2  ist  ferner  noch  beschränkt  durch
e.  die  Beweis  last.  —  Nach  §  1  liegt  dem  Beschädigten
nur  der  Beweis  der  Thatsache  der  Beschädigung,  nicht  auch  der
Verschuldung  gegen  die  Bahnbetriebs-Unternehmer  ob.  Die
Verschuldung  des  letzter»  wird  präsumirt  bis  zum  Gegenbeweise ­
  der  „höheren  Gewalt"  oder  des  „eigenen  Verschuldens"
des  Beschädigten.
In  ß  2  dagegen  fehlt  die  gesetzliche  Zulassung  der  Schuld-Präsumtion
  gegen  den  Bergwerks-  rc.  Betreiber.  Der  Beschädigte ­
  hat  nicht  nur  die  Thatsache  seiner  Beschädigung,
sondern  auch  die  Thatsache  des  Verschuldens  bei  Ausführung
von  Dienstvorschriften  zu  beweisen.  Wo  der  letztere  Beweis
fehlt,  tritt  auch  die  Haftpflicht  des  Bergwerks-  rc.  Betreibers
nicht  ein.
Bei  den  legislatorischen  Verhandlungen  sind  verschiedene
Versuche  gemacht,  die  Präsumtion  des  Verschuldens  gegen  den
Bergwerks-  rc.  Betreiber  in  das  Gesetz  einzuführen,  doch  sind
alle  bezüglichen  Anträge  und  Ansichten  nicht  durchgedrungen,
namentlich  auch  nicht  der  Antrag:*)
„Der  Betriebs-Unternehmer  haftet  ferner,  wenn  er  nicht
beweist,  daß  diejenigen  Vorkehrungen  getroffen  waren,  welche
bei  der  Einrichtung  und  dem  Betriebe  zur  Abwendung  eines
solchen  Unfalles  erforderlich  sind".
8.  In  Oesterreich  besteht  eine  Haftpflicht,  wie  sie  in
Deutschland  durch  obigen  §  2  gesetzlich  geworden,  rechtlich  noch
nicht.  Doch  hat  das  dortige  Ackerbau-Ministerium  die  ihm
")  Vergl.  Drucks.  Nr.  65  die  Anträge  von  Lasker  und  Gen.  unter
Nr.  2.  und  Stenogr.  Ber.  S.  166.
S.  auch  Dr.  Endemann:  „Die  Haftpflicht  re."  S.  33.,  wo  der
oben  angeführte  Antrag  mit  einem  Druckfehler,  nämlich  mit  „aus"
anstatt  „und  dem  Betriebe"  wiedergegeben  ist.  —  Hr.  Dr.  Endemann
läßt  hier  die  Annahme  eines  Verschuldens  des  Betriebs-Unternehmers  durch
Unterlassung  bezüglich  der  nöthigen  oder  betriebsmäßigen  Vorkehrungen  rc.
zu.  Eine  gesetzliche  Präsumtion  wäre  jedoch  diese  Annahme  keineswegs,
vielmehr  läge  der  Beweis  des  Verschuldens  immer  dem  Beschädigten  ob.
Daß  der  Betriebs-Unternehmer  selbst  durch  eigenes  Verschulden  haftpflichtig
für  Unfälle  werden  kann,  ist  ja  übrigens  schön  nach  allgemeinen  Rechtsregeln ­
  selbstverständlich.  DaS  wesentliche  Moment  bleibt  immer,  daß  eine
Präsumtion  solches  Verschulden  nirgends  im  Gesetze  statuirt  worden  ist.

untergebenen  Berghauptnramrschasten  aufgefordert,  mit  Zugrundelegung ­
  allfättiger  geeigneter  Einvernehmungen  in  Erwägung ­
  zu  ziehen  und  zu  beachten,  ob  es  sich  empfehlen  lasse,
auch  bezüglich  der  Haftbarkeit  bei  dem  Bergbau,  bei  Steinbrüchen ­
  oder  Gräbereien  auf  Sand,  Lehm  u.  s.  w.  ein  ähnliches ­
  Gesetz  vorzubereiten,  wie  das  beigefügte  deutsche  Gesetz
vom  7.  Juni  1871?"»)
In  dem  urtheilssähigsten  Organe  der  Fachwissenschaft  in
Oesterreich,  der  „Oesterr.  Zeitschrift  für  Berg-  und  Hüttenwesen" ­
  (1871  Nr.  48),  spricht  Hr.  Dr.  O.  Frh.  v.  Hingenau,
eine  berühmte  Autorität  auch  der  Praxis  des  Bergbaus,  vorläufig ­
  aus,  daß  er  „nicht  absolut  gegen  ein  Haftpflichtgesetz
sei,  werde  man  schon  aus  der  Einleitung  der  von  ihm  im  genannten ­
  Organe  gebrachten  Mittheilungen  über  das  deutsche
Gesetz  erkennen;  aber  die  Schwierigkeit  liege  in  einer
klaren  und  gerechten  Fassung  desselben".  —
Diese  Schwierigkeit  ist  vom  deutschen  Gesetze  allerdings
nicht  überwunden.  —
Das  österreichische  Gesetzprojcct  erstreckt  sich  auch  auf
Fabriken  rc.  und  sind  die  dortigen  Handels-  und  Gewerbekammern
  zu  gutachtlicher  Aeußerung  aufgefordert.  Auch  diese
haben  sich  im  Allgemeinen  nicht  gegen  das  Project,  jedoch
zugleich  die  Bitte  ausgesprochen,  daß  ihnen  der  bezügliche  Gesetz-Entwurf, ­
  bevor  er  der  legislativen  unterzogen  wird,  zur
Begutachtung  zugewiesen  werde".  —
Auch  in  Deutschland  ist  seiner  Zeit  diese  Bitte  von  allen
berufenen  Organen  der  Interessentenkreise  des  Bergbaus  und
der  Industrie  ausgesprochen,  doch  nur  sehr  spärlich  beachtet
worden,  was  offenbar  dem  Gesetze  vom  7.  Juni  1871  nachtheilig ­
  gewesen  ist.  —
9.  In  Belgien  ist  von  dem  Tribunal  zu  Brüssel  kürzlich
ein  Präjudiz  abgegeben,  das  die  Haftpflicht  eines  Betriebs-Unternehmers
  ganz  allgemein  proclamirt.  In  dem  Falle  einer
Dampfkessel-Explosion,  bei  welcher  Arbeiter-Familien  in  Schaden
gekommen  waren,  hat  das  Tribunal  entschieden,**)  daß  ein
Hütten-Besitzer  (un  propriétaire  d'  usine)  für  den  in  seinem
Etablissement  durch  Maschinen  verursachten  Schaden  hafte,  auch
ohne  Nachweis  des  geringsten  Fehlers  oder  leichtesten  Versehens ­
  in  seinem  Betriebe  (dans  sou  chef),  selbst  wenn  der
Unfall  durch  Fehlerhaftigkeit  des  Materials  herbeigeführt  wäre;
den  Haftpflichtigen  befreie  nur  der  Beweis  der  Unmöglichkeit
der  Verhütung  des  Unfalls,  der  höheren  Gewalt"  (force  majeure) ­
  oder  „äußeren  Zufalls"  (cas  fortuit).
10.  Keine  Bestimmung  des  Haftpflichtgesctzes  hat  in  den
urtheilsfähigen  Interessentenkreisen  und  in  der  Fachpresse  mehr
Kritik  und  Verwerfung  erfahren,  als  der  vorliegende  §  2.***)
*)  Vergl.  „Oesterreichischc  Zeitschrift  für  Berg-  und  Hüttenwesen".
1871.  Nr.  46.  48.  50.
**)  Vergl.  Moniteur  des  intérêts  matériels.  1871.  p.  386.  Jurispendence.
"")  Die  Kritik  im  Allgemeinen  zusammenfassend  werden  folgende
Druckschriften  angezogen:
Ueber  den  Entwurf  eines  Reichsgesetzes  betr.  die  Haftpflicht  rc.  Aus
Baiern,  10.  April.  -  (Berggeist.  1871.  S.  177  ff.)
Bemerkungen  zum  Entwurf  des  Gesetzes,  betr.  die  Verbmdückkett
zum  Schadenersatz  rc.  Von  einem  baierischen  Bergbeamten  (a.  a.  O.  S.  191  f.)
Die  Unternehmer-Haftpflicht.  (Aus  Lugau  im  Kgr.  Sachsen  abgesandter ­
  Protest  verschiedener  Steinkohlenwerke  (a.  a  O.  S.  204).
Petition  mit  Denkschrift  an  den  hohen  Reichstag  rc.  rc.  von  554
Interessenten  aus  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Sachsen-Meiningen,  Nassau  rc.
(im  Auszuge  commentirt  von  Rich.  v.  Swaine,  Mitgl.  des  Reichstags,
mitgetheilt  a.  a.  O.  Ş.  187  s.)  —
Als  „eine  beachtenswerthe  Darstellung  in  Betreff  der  legislat.  Behandlung ­
  des  Bergbaues"  wird  in  Dr.  Endemann's  Commentar  Ş.  6
angeführt  die  Dissertation:  „A.  Frantz,  die  Haftbarkeit  und  Entschädigungspflicht ­
  bei  den  Verunglückungen  '  des  Bergbaues.  Jena  1869",  —
(veröffentlicht  in:  „Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik  rc.  von
B.  Hildebrand".  1870.  Bd.  I.  S.  36—77).
            
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