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ZWEITER TEIL
Wartetage
Die Krankenunterstützung wird mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage
für jeden. Tag der Arbeitsunfähigkeit vom dritten Tage nach deren Eintritt
an gewährt (Art. 23, Abs. I b).
Aufenthaltsbedingungen
Ein vorübergehender Aufenthalt ausserhalb des Kassenbezirkes zieht
Jen Verlust des Anspruches auf Leistungen nicht nach sich. Die Leistungen
werden von der für den Aufenthaltsort zuständigen Kasse zu Lasten der
Kasse gewährt, der der Versicherte als Mitglied angehört. Letztere Kasse
ist nur dann zur Erstattung der Kosten innerhalb der statutarischen Grenzen
verpflichtet, wenn die Kasse, welche geleistet hat, ihr binnen einer Woche
die Krankheit gemeldet hat (Art. 37, Abs. 1).
Begibt sich der Kranke ohne Genehmigung des Kassenvorstandes ins
Ausland, so geht er für die Dauer seines Aufenthaltes im Ausland der
Leistungen verlustig (Art. 38 a).
Schutzfrist
Kassenmitgliedern, die infolge von Erwerbslosigkeit ihre Beiträge nicht
zahlen können, bleibt der Anspruch auf Arzthilfe, aber nicht auf Kran-
kengeld während höchstens 26 Wochen gewahrt, vorausgesetzt, dass die
Krankheit vor Ablauf von 13 Wochen nach ihrem Austritt aus der Kasse
singetreten ist (Art. 36, Abs. 1).
Scheiden Kassenmitglieder, die mindestens während der letzten 6 Wochen
oder während 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate Mitglieder
waren, aus ihrer Beschäftigung aus, so behalten sie während eines durch die
Kassensatzungen bestimmten Zeitraums die Ansprüche auf die vollen
Leistungen einschliesslich des Krankengelds, vorausgesetzt, dass die Krank-
heit innerhalb 4 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung ein-
tritt (Art, 36, Abs. 2).
PORTUGAL
VERORDNUNG Nr. 5636 vom 10. MaIı 1919
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Der Versicherte erwirbt Anspruch auf Krankenunterstützung 6 Monate
aach Entrichtung des ersten Beitrags, vorausgesetzt, dass er nicht mit der
Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist (Art. 30, Nr. 1).
Wartetage
Für Versicherte, welche die Mindestdauer erfüllt haben, bestehen keine
Wartetage.
Aufenthaltsbedingungen
Der Versicherte, der ausserhalb des Bezirks des zuständigen Vereins
auf Gegenseitigkeit sich aufhält, erhält die ihm zustehenden Unterstützungen
durch den Verein seines Aufenthaltsorts ; die Zahlungen gehen für Rechnung
des zuständigen Vereins (Art. 34).
RUMÄNIEN
Altes Königreich und Bessarabien
GESETZ VOM 25. JANUAR 1912
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Das Gesetz von 1912, das im alten Königreich und in Bessarabien gilt,
schreibt für die Erwerbung des Rechts auf Krankenunterstützung eine
Wartezeit von 6 Wochen vor (Art. 116).