Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
Wartetage 
Die Krankenunterstützung wird mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage 
für jeden. Tag der Arbeitsunfähigkeit vom dritten Tage nach deren Eintritt 
an gewährt (Art. 23, Abs. I b). 
Aufenthaltsbedingungen 
Ein vorübergehender Aufenthalt ausserhalb des Kassenbezirkes zieht 
Jen Verlust des Anspruches auf Leistungen nicht nach sich. Die Leistungen 
werden von der für den Aufenthaltsort zuständigen Kasse zu Lasten der 
Kasse gewährt, der der Versicherte als Mitglied angehört. Letztere Kasse 
ist nur dann zur Erstattung der Kosten innerhalb der statutarischen Grenzen 
verpflichtet, wenn die Kasse, welche geleistet hat, ihr binnen einer Woche 
die Krankheit gemeldet hat (Art. 37, Abs. 1). 
Begibt sich der Kranke ohne Genehmigung des Kassenvorstandes ins 
Ausland, so geht er für die Dauer seines Aufenthaltes im Ausland der 
Leistungen verlustig (Art. 38 a). 
Schutzfrist 
Kassenmitgliedern, die infolge von Erwerbslosigkeit ihre Beiträge nicht 
zahlen können, bleibt der Anspruch auf Arzthilfe, aber nicht auf Kran- 
kengeld während höchstens 26 Wochen gewahrt, vorausgesetzt, dass die 
Krankheit vor Ablauf von 13 Wochen nach ihrem Austritt aus der Kasse 
singetreten ist (Art. 36, Abs. 1). 
Scheiden Kassenmitglieder, die mindestens während der letzten 6 Wochen 
oder während 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate Mitglieder 
waren, aus ihrer Beschäftigung aus, so behalten sie während eines durch die 
Kassensatzungen bestimmten Zeitraums die Ansprüche auf die vollen 
Leistungen einschliesslich des Krankengelds, vorausgesetzt, dass die Krank- 
heit innerhalb 4 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung ein- 
tritt (Art, 36, Abs. 2). 
PORTUGAL 
VERORDNUNG Nr. 5636 vom 10. MaIı 1919 
Mindestdauer der Mitgliedschaft 
Der Versicherte erwirbt Anspruch auf Krankenunterstützung 6 Monate 
aach Entrichtung des ersten Beitrags, vorausgesetzt, dass er nicht mit der 
Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist (Art. 30, Nr. 1). 
Wartetage 
Für Versicherte, welche die Mindestdauer erfüllt haben, bestehen keine 
Wartetage. 
Aufenthaltsbedingungen 
Der Versicherte, der ausserhalb des Bezirks des zuständigen Vereins 
auf Gegenseitigkeit sich aufhält, erhält die ihm zustehenden Unterstützungen 
durch den Verein seines Aufenthaltsorts ; die Zahlungen gehen für Rechnung 
des zuständigen Vereins (Art. 34). 
RUMÄNIEN 
Altes Königreich und Bessarabien 
GESETZ VOM 25. JANUAR 1912 
Mindestdauer der Mitgliedschaft 
Das Gesetz von 1912, das im alten Königreich und in Bessarabien gilt, 
schreibt für die Erwerbung des Rechts auf Krankenunterstützung eine 
Wartezeit von 6 Wochen vor (Art. 116).
	        
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