Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

wobei  der  von  der  regulirenden  Verwaltung  vorweggetragene
Betrag  von  5000  Thlr.  erst  nach  Deckung  der  übrigen  Beiträge ­
  zur  Erstattung  kommt.
Die  Vertretung  der  Gesammtheit  wird  durch  einen  Ausschuß ­
  wahrgenommen,  doch  ist  die  Haftung  dem  Publicum
gegenüber  immer  an  die  zunächst  vertretungspflichtige  Eisenbahn ­
  gebunden,  während  die  Gesammthaftung.nur  eine  innere,
unter  den  Mitgliedern  bestehende  ist.
Diese  Vereinbarung  soll  mit  Beginn  des  Jahres  1872
in  Wirksamkeit  treten  und  läuft  vorerst  unkündbar  drei  Jahre
unter  Stipulation  stillschweigender  Verlängerung  auf  je  weitere
drei  Jahre.  Nach  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  kann  jede
Verwaltung  nach  vorausgegangener  halbjähriger  Kündigung,
welche  zu  Anfang  eines  Kalenderjahres  zu  erfolgen  hat,  ans
der  Gemeinschaft  austreten.
Dies  die  wesentlichen  Grundzüge  dieser  Angesichts  des
Haftpflichtgesetzeö  so  wichtigen  Vereinbarung,  von  der  vorauszusetzen ­
  ist,  daß  ihr  alle  Deutschen  Privateisenbahnen  beitreteu
werden.
Es  läßt  sich  nicht  läugneu,  daß  ein  solches  Abkommen,
falls  man  nicht  einer  der  seit  Kurzem  bestehenden  Unfall-Versicherungs-Gesellschaften ­
  beizutreten  geneigt  ist,  vorzüglich  den
kleineren  und  mit  geringeren  Fonds  ausgestatteten  Bahnen  die
Gefahr  nimmt,  bei  großen  Unfällen  in  ihrer  Existenz  erschüttert ­
  oder  doch  in  ihrer  Lucrativität  auf  lange  Zeiten  hinaus
vernichtet  oder  geschmälert  zu  werden,  während  der,  wenn
auch  möglicherweise  stetige,  so  doch  in  mäßigen  Grenzen  bleibende ­
  jährliche  Repartitionsbetrag  eine  weittragende  Bedeutung
für  den  Bestand  und  die  Entwickelung  des  Unternehmens  selbst
nicht  auszuüben  vermögen  wird.  —
In  Oesterreich,  wo  durch  das  Gesetz  vom  5.  März
1869  ebenfalls  eine  strengere  Haftpflicht  der  Eisenbahnen  für
Unfallobeschädigung  der  Personen  eingeführt  worden  war,  ist
nach  Analogie  der  Vereinbarungen  der  Deutschen  Privalbahneu
die  Bildung  eines  ähnlichen  Assecuranzvereines  unter  den
österreichischen  Eisenbahnverwaltungen  angeregt  worden.  Ein
Comite,  bestehend  aus  Vertretern  der  Südbahn,  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn ­
  und  Böhmischen  Westbahn  (v.  Schreiner,
Dr.  Kuh  und  Dr.  Sochor),  ist  gewählt  worden,  um  einen
Vertrags-Entwurf  auszuarbeiten,  wobei  dem  Vernehmen  nach
auch  eine  gegenseitige  Transportversicherung  in'ö  Auge  genommen ­
  werden  soll.  —
Diese  nach  dem  amtlichen  Organe  des  Deutschen  Eisenbahn ­
  -VerwaltungS-  Vereins  getroffenen  Vereinbarungen  über
gegenseitige  Haftpflicht-Versicherung  erstrecken  sich  nur  auf  die
Privat-Eisenbahnen  des  Deutschen  Reichs.  Ueber  die  von
den  Staats-Eisenbahnen  ergriffenen  Maßregeln  verlautete
bis  jetzt  noch  nichts  Näheres,  doch  läßt  sich  erwarten,  daß
auch  diese  den  Tendenzen  des  Haftpflichtgesetzes  Genüge  leisten
werden.
Weshalb  die  Staats-Eisenbahnen  deu  Privatbahneu
nicht  mit  gutem  Beispiele  in  der  Organisation  der  Einrichtungen ­
  für  Haftpflicht-Verbindlichkeiten  vorangegangen,  ist
nicht  bekannt  geworden.  —
Aus  Belgien  verlautete  kürzlich  von  dem  Projette  einer
internationalen  Versicherungsanstalt  für  Eisenbahnunfälle.
Mau  will  nämlich  eine  Gesellschaft  zur  Versicherung  von  Personen ­
  gegen  Eisenbahnunfälle  gründen,  welche  ihre  Wirksamkeit ­
  über  alle  Länder  der  Erde  ausdehnen  soll.  Die  Versicherungsgebühr ­
  soll  3  Centimes  für  jede  Fahrkarte  I.  Klasse,
2  Cent,  für  eine  Karte  II.  Klaffe  und  1  Cent,  für  jede  Karte
III.  Klaffe  und  für  jeden  Frachtbrief  betragen.  Diese  Gebühren ­
  sollen  von  den  Eisenbahnkaffen  eingehoben  und  an  die
Gesellschaft  abgeliefert  werden,  welche  auch  ein  Kapital  von

3  Mill.  FrcS.  aufzubringen  gedenkt.  Die  Gesellschaft  soll  im
Falle  des  Todes  eines  Reisenden  den  Hinterbliebenen  eine
Pension  oder  einmalige  Abfertigung,  bei  vorkommenden  Verwundungen, ­
  welche  die  Arbeitsunfähigkeit  nach  sich  ziehen,  eine
lebenslängliche  Rente  oder  summarische  Entschädigung  gewähren,
und  überdies  sollen  den  Beamten  jener  Bahnen,  auf  welchen
im  Laufe  eines  Jahres  nur  wenige  oder  gar  keine  Unglücksfälle ­
  vorkommen,  Prämien  ertheilt  werden.
Ob  und  welche  reelle  Grundlage  das  Project  hat,  ob  es
überhaupt  anöführbar  sein  wird,  ist  hier  nicht  weiter  zu
untersuchen.  —
3.  Der  Bergbau  und  die  ihm  verbundenen  Productionsstätten
  haben  Versicherungsanstalten,  wie  sie  für  sie  die
geeignetsten  sind,  schon  in  den  Knappschafts-Vereinen  und
ähnlichen  Selbsthilfs-Anstalten.  In  Bezug  auf  die  Haftpflicht
sönne»  diese  ohne  wesentliche  Aenderungen  ihrer  Grundverfaffung
  als  Gegenseitigkeits-Versicherungs-Anstalten  auftreten.
Daß  es  hiezu  bedeutender  und  wesentlicher  Reformen,  namentlich ­
  abgesonderter  Institute  bedarf,  ist  weder  geboten,  noch
zweckmäßig,  den  am  meisten  interessirten  Arbeiterklassen
dienlich.  Besonders  die  den  Knappschaftsvereinen  angehörigen
Arbeiter  haben  das  entscheidendste  Interesse,  ihre  Haftpflicht-Ansprüche
  nicht  von  diesen  Instituten  zu  trennen,  da  diese
Trennung  ihnen  das  sehr  werthvolle  Privilegium  (deö  §  173
des  Allg.  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  und  analoger
Bestimmungen  der  Bergordnungen  oder  bezüglicher  Specialgesetze ­
  über  Bruderladen  k.),  des  Schutzes  gegen  Arre  st  schlag
für  ihre  ^Haftpflicht-Ansprüche  entzieht.  Das  Gesetz  vom  7.
Juni  1871  kennt  dies  Privilegium  nicht,  eine  Verletzung  des
Princips,  das  doch  erst  kürzlich,  in  dem  Gesetze  vom  21.
Juni  1869  über  Aufhebung  der  Lohnarreste,  in  Deutschland
seine  schwererrungene  allgemeine  Anerkennung  zum  Besten  der
Arbeiterklassen  gefunden,  in  Oesterreich  schon  nach  §  207
des  Berggesetzes  vom  23.  Mai  1854  bestanden  hat.
Es  wird  sich  nun  fragen,  in  welcher  Weise  die  Haftpflichtverbindlichkeiten ­
  von  den  Knappschaftsvereinen  zu  erledigen ­
  sind,  ob  es  namentlich  dazu  einer  Erhöhung  der  statutenmäßigen ­
  Leistungen  dieser  Vereine  bedarf.  Wer  Einsicht  genommen ­
  hat  von  den  neueren  Statuten  der  Knappschafts-Vereine,*)
  muß  sich  überzeugen,  daß  in  denselben  bereits
Vorsorge  für  Pernnglückungsfälle  getroffen  ist,  wie  cs  nur
irgend  in  der  Tendenz  deS  Haflpflichtgesetzes  gelegen  haben
kann,  wenigstens  soweit  es  sich  um  Renten  handelt  für
Erwerbsunfähigkeit  der  Verunglückten  und  für  Alimentation
der  nächsten  Angehörigen.
Die  Reorganisation  der  Knappschaftövereine  würde  hiernach ­
  besonders  folgende  Punkte  in's  Auge  zu  faffen  haben:
a.  Bei  jeder  Knappschaftskaffe  wird  ein  Separat-Con  to
für  angezeigte  HaftpfiichtfäUe  angelegt  und  geführt,  mit
dem  Zwecke,  liquide  zu  erhalten,  welche  Leistungen  die  Kaffe
auf  Grund  des  Haftpflichtgcsetzes  realisirt  hat.
b.  Diese  Leistungen  erfolgen  vorläusig  aus  den  Fonds,
*)  Man  vergl.  z.  B.  das  Statut  des  Oberschlesischen  Knappschaftö-Vereins,
  oberbergamtlich  bestätigt  d.  d.  Breslau,  6.  December
1869,  §§  16.  41.  ff.  über  freie  Kur  und  Arznei;  §  19.  20.  41.  über
Krankengeld  (Krankenlohn),  das  im  Falle  der  Beschädigung  bei  der  Arbeit
6  bis  18  Sgr.  für  verheirathete,  5  bis  13  V 2  Sgr.  für  unverheirathete
Arbeiter  pro  Tag  beträgt;  §  21.  ff.  41.  über  Jnvalidenlöhne?  welche  in  den
ordentlichen  Sätzen,  je  nach  dem  Dienstalter,  von  l  Thlr.  8  Sgr.  bis
11  Thlr.  monatlich  steigen  und  bei  Unfalls-Invalidität  um  ein  Dienstalter ­
  von  15  Jahren,  d.  i.  um  40  bis  100  Procent  im  umgekehrten  Verhältniß ­
  zum  wirklichen  Dienstalter  erhöht  werden.  In  gleich  humanliberaler
  Weise  ist  die  Haftpflicht  bezüglich  der  Wittwen  und  Waisen  der
Verunglückten  (§§  23.  26.  28.  29.  33.  34.  41.  42.)  anerkannt.
Ebenso  vergl.  über  den  Märkischen  Knappsckaftsverein  zu  Bochum
die  neuesten  Statuten-,  resp.  Leistungs-Aenderungen  „Glückaufs  1871.  Nr.  50.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.