Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

aus  welchen  die  übrigen  Bezüge  der  Knappschaftsgenossen  und
ihrer  Angehörigen  fließen.
e.  Von  den  Haftpflichtleistungen  werden  am  Schlüße  des
JahreS  die  statutenmäßigen  gewöhnlichen  Zahlungen  abgesetzt
und  der  Ueberschnß  als  Zuschlag  zu  den  Werks  beitrügen
nachträglich  eingezogen.
d.  Capitalzahlnngen  für  Haftpflichtleistungen  werden
von  der  Knappschaftökasse  aus  ihrem  Vermögensdcftande  vorgeschossen, ­
  gegen  den  Zinsfuß,  welchen  ihre  Effecten  haben,
die  sie  zu  der  Zahlung  verwendet  hat.  Am  Jahreöschluße  ist
das  Capital  nebst  Zinsen  als  Zuschlag  zu  den  Werksbeiträgen
wieder  einzuziehen,  oder  auch  die  Einziehung  auf  mehrere  Jahre
zu  vertheilen.
e.  Haftpflichtlcistttngen  an  Personen,  welche  nicht  zum
Knappschaftövereine  gehören,  werden  von  der  Kasse  zwar  übernommen, ­
  jedoch  als  Darlehne  behandelt  und  von  dem  betreffenden ­
  Haftpflichtigen  allein  als  Zuschlag  zu  seinen  sonstigen
Beiträgen  wieder  eingezogen,  und  zwar  mit  einer  festzusetzenden ­
  Vergütung  (Provision).  —
Diese  Einrichtungen  halten  wir  noch  nicht  einmal  für
Statuten-Aenderungen,  vielmehr  nur  für  Maßregeln  der  Verwaltung ­
  und  Vermögensverwendung,  welche,  ohne  Genehmigung ­
  einer  General-Versammlung,  vom  Knappschaftö-Vorstande ­
  in  außerordentlicher  Sitzung  beschlossen  werden  können.
Eine  andere  Behandlung  der  Angelegenheit  sowie  die
Ausdehnung  der  Knappschaftsvereins-Verwaltung  auf  Haftpflichtfälle, ­
  deren  Berechtigte  oder  Verpflichtete  nicht  zum  Vereine ­
  gehören,  wird  sich  um  so  weniger  empfehlen,  je  zweifelhafter ­
  dadurch  die  gesetzliche  und  statutenmäßige  Competen;
der  Vereine  und  ihrer  Venvalknngsorgane  wird.
Der  über  jeden  Zweifel  hinaus  entschiedenen  Haftpflichtfälle ­
  wird  es,  so  relativ  häufig  auch  bei  der  Montau-Industrie,
  insbesondere  beim  Bergbau,  Körperverletzungen  und
Tödtungen  sein  mögen,  immer  nur  wenige  geben,  da  „eine
Verschuldung  in  Ausführung  von  Dienstvorschriften"  nur  selten
begründet  und  noch  seltener  zu  beweisen  sein  wird.
Daß  die  Knappschaftöleistungen  übrigens  nach  §  4  auf
den  Haftpflichtersatz  einzurechnen  sind,  darüber  läßt  schon  die
amtliche  Statistik  der  Knappschaftövereine  keinen  Zweifel.  —
Nehmen  wir  selbst  die  Statistik,  wie  sie  für  ]  869  in  Preußen
vorliegt  und  die  seitdem  eingetretene  Erhöhung  der  Beiträge
der  Werksbesitzer,  d.  h.  der  möglicherweise  Haftpflichtigen,  noch
nicht  beziffert,  so  stellen  sich  folgende  Zahlenverhältnisse  heraus:
Im  Jahre  I860  betrugen  die  Gcsammteinnahmen  der
Knappschaftsvereine  Preußens  (ausschließlich  Oberbergamtsbez.
Clausthal)  2,1)2,671  Thlr.,  darunter  Beiträge  der  Mitglieder ­
  964,965  Thlr.  ,  der  Werks-Eigenthümer  744,440  Thlr.
Nach  §  4  sollen  die  Knappschaftskassen  -  Leistungen  auf  Haftpflicht-Verbindlichkeiten ­
  eingerechnet  werden,  wenn  die  Mitleistung ­
  des  Betriebs-Unternehmers  nicht  unter  einem  Drittel
der  Gesammtleistung  beträgt.  Ein  Drittel  der  Gesammt-Einnahme
  der  Knappschaftskaffen  betrug  1869  —  704,224  Tbl.,
die  Werkseigenthümer  trugen  aber  744,440  Thlr.  bei,  also
40,000  Thlr.  über  das  gesetzliche  Drittel  hinaus.  Die  Einrechnung ­
  der  Knappschaftsleistungen  ist  hiernach  gesetzlich  begründet ­
  und  von  Recht  und  Billigkeit  um  so  mehr  geboten,
je  weiter  die  Werköbeiträge  die  Quote  überschreiten,  welche  als
Minimum  den  Werköbesitzern  durch  §  173  des  Allg.  Berggesetzes, ­
  nämlich  mindestens  die  Hälfte  der  Arbeiterbeiträge,
festgesetzt  ist.  Die  Hälfte  der  Arbeiterbeiträge  —  964,965
Thaler  erreicht  nur  482.483  Thlr.;  die  Werksbesitzer  tragen
aber  744,440  Thlr.,  also  261,900  Thlr.  mehr  bei,  als  das
Berggesetz  verlangt.  Diese  Mehrleistung  nach  deni  Zinsfüße
von  5  Procent  capitalisirt,  repräsentirt  ein  Capital  von

5,238,000  Thaler.  Es  soll  erst  nachgewiesen  werden,  daß
sämmtliche  Haftpflichtleistnngen,  selbst  durch  richterliches  Erkenntniß ­
  hoch  arbitrirt,  ein  Capital  von  5,238,000  Thlr.  erreichen ­
  würden  in  Preußen!  —  Selbst  die  Rentenzubilligung  an
alle  Haftpftichtberechtigte  würde  261,900  Thlr.  schwerlich  fordern. ­
  Im  Jahre  1869  hat  die  amtliche  Statistik*)  berechnet,
daß,  nach  Analogie  der  sehr  hohen  Schadloöhaltnng  der  bei
der  großen  Verunglückung  im  Plauenschen  Grunde  bei  Dresden ­
  betheiligten  Arbeiter  und  ihrer  Angehörigen,  für  sämmtliche ­
  tödtlich  und  nicht  tödtlich  Verunglückte  aller  Gewerbe  in
Preußen  ein  Versicherungscapital  von  5,766,800  Thlr.  zur
Deckung  ihrer  Ansprüche  überhaupt  erforderlich  sein  würde,
und  zwar  nach  dem  Satze  von  1600  Thlr.  für  eine  Tödtung
und  von  800  Thaler  für  eine  nicht  tödtliche  Verletzung,  —
gewiß  eine  sehr  hohe  Veranschlagung.  Aber  die  Werksbesitzer
Preußens  allein  zahlen  ja,  wie  wir  oben  sahen,  schon  261,900
Thlr.  Knappschaftsbeiträge  mehr,  als  sie  gesetzlich  müßten,
versichern  also  allein  selbst  nach  dem  Prämiensatze  von  5  Proc.
ein  Capital  von  5,238,000  Thlr.,  d.  i.  nur  528,800  Thaler
weniger,  als  sämmtliche  Verunglückungen  aller  Gewerbe
erfordern!  —
Hier  tritt  ganz  klar  hervor,  daß  das  Haftpflichtgcsetz  für
die  durch  die  Knappschaftövereine  vertretenen  Betriebs-Unternehmer ­
  mindestens  —  überflüssig,  daß  das  Geschrei  der
human-socialistischen  Agitatoren  von  dem  Bedürfniß  jenes
Gesetzes  für  den  Bergbau  völlig  grundlos  war.
Mit  vollem  Rechte  gebührt  hiernach  den  KnappschaftsVereinen, ­
  schon  nach  ihren  jetzigen  Leistungen,  die  Erledigung
der  Haftpflicht  der  in  ihnen  vertretenen  Betriebs-Unternehmer,
zumal  es  ihnen  auch  nicht  an  den  nöthigen  Garantiefonds
fehlt.  Die  oben  schon  bezifferten  Vereine  Preußens  besaßen
Ende  1869  ein  schuldenfreies  Vermögen  von  3,877,508  Thlr.,
darunter  an  zinsbar  angelegten  Capitalien  2,828,971  Thaler.
Will  man  noch  größere  Sicherheiten  und  Reserven  fordern?
Bei  dieser  Sachlage  können  wir  auch  der  Agitation  für
neue  Unfall-Versicherungs-Anstalten  neben  den  Knappschafts-Kassen
  nicht  zustimmen.  Die  „alten  Schläuche"  der  Knappschaftsvereine ­
  haben  gar  nicht  nöthig,  den  „neuen"  Wein  der
Haftpflicht-Ansprüche  zu  fassen:  —  diese  sind  für  sie  schon
„alter"  Wein  und  ebenso  wirthschaftlich  als  sicher  in  diese
„alten  Schläuchen"  bereits  lange  Zeit  gefaßt.**)  —
4.  Die  Großindustrie,  wie  sie  das  Gesetz  in  §  2  unter
dem  Ausdruck  „Fabriken"  bezeichnet,  besitzt  den  Knappschaftskassen
  ähnliche  Institute  in  den  „gewerblichen  Untersili ­
  tznngskassen",  und  außerdem  in  besondern  für  größere
Hütten-  und  Fabriken-Anlagen  oder  Complexe  bestehenden
besondern  Kranken-  und  sonstigen  Anstalten  der  Selbsthilfe
und  Vorsorge.  Die  oben  unter  Zusatz  1  zu  diesem  §  mitgetheilten ­
  Resolutionen  bezwecken  die  Reorganisation  der  vorstehend ­
  bezeichneten  Institute  und  wohl  auch  die  Verallgemeinerung ­
  derselben  als  Versicherungsanstalten  zur  Uebernahme
der  Haftpflicht-Verbindlichkeiten.
Wir  halten  jedoch  die  Aussonderung  der  letzter«  von  den

*)  Vergi.  Drucks.  Nr.  46.  —  Die  beste  Autorität  der  hier  einschlagenden ­
  Fachwissenschaft,  Hr.  Dr.  Engel.  Director  des  König!.  Preuß.
Statist.  Bureaus  zu  Berlin,  vertritt  hier  die  Verunglückungs-Statistik
der  in  Betracht  kommenden  Gewerbe  überhaupt  und  am  Schluß  die  oben
angeführte  Bezifferung  des  Verstcherungs-Capitals  für  tödtlich  und  nicht
tödtlich  Verunglückte  und  ihrer  Angehörigen.
**)  Wie  sich  selbst  gewiegte  Fachmänner  des  Versicherungswesens,  wie
Herr  Dr.  Gallus,  technischer  Director  der  Norddeutschen  Lebensversicherungsbank, ­
  über  die  Knappschaftsvereine  und  ihre  Berechtigung  bezüglich
der  Haftpflicht  täuschen  konnten,  ist  uns  nicht  erklärlich.  Vergl.:  „Das
Gesetz  der  Haftpflicht  und  die  Assekuranz.  Von  Dr.  W.  Gallus  iç,"
(Berlin.  Haube-  und  Epen.  Buchh.)  S.  13.  14.
            
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