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unrig seitens des Verpflichteten, eine rechtsgiltige Protestation
des Berechtigten.
Klage-Anträge, welche nicht auf §§ 1. 2 des Haftpflichtgesetzes,
sondern andere Gesetze sich gründen, wie namentlich
Klagen gegen den wirklich Regreßpflichtigen, unterbrechen
die in § 8 festgesetzten Verjährungen nicht.*) Soweit sie
unter § 9 des Haftpflichtgesetzes fallen, unterliegen sie zwar
derselben Verjährung des § 8, wirken aber keine Unterbrechung
der Verjährung gegen die Haftpflichtigen.
Selbst die Klage gegen einen von mehreren Haftpflichtigen
oder Regreßpflichtigen hat nicht die Wirkung, die Verjährung
gegen die übrigen Pflichtigen zu unterbrechen. Ein
entgegengesetzter Antrag ist vom Reichstage abgelehnt worden,
und zwar in Zustimmung zu folgenden Ausführungen des
Bundes-Regier.-Commissars: Das Amendement gehöre indie
Lehre der Verjährung im Allgemeinen. Ein Bedürfniß, dasselbe
in das Gesetz aufzunehmen, liege nicht vor, weil, wenn
verschiedene Personen vom Kläger angegriffen würden, es
statthaft sei, die Klagen zu verbinden, zu cumuliren, ja es
werde sogar gewünscht, denn darauf beruhe mit die Vorschrift
des § 9. Was den Verklagten betreffe, so werde man in
der Lage sein, durch Streitverkündigungen, durch Litisdenunciationen,
die Verjährung zu unterbrechen, und wo das nicht
der Fall sei, da gebe es andere Mittel zur Unterbrechung der
Verjährung, als die Klage und deren Behändigung. Man
habe sich zu hüten, in das Specialgesetz Grundsätze hineinzutragen,
die von der allgemeinen Regel abweichen, wenn es
nicht geboten sei.**) —
§ 9. Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen
ausser den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen der Unternehmer
einer in den §§ 1 und 2 bezeichneten Anlage oder
eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens
für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung
oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden
haftet, bleiben unberührt.
Die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 bis 8 finden auch in
diesen ballen Anwendung, jedoch unbeschadet derjenigen Bestimmungen
der Landesgesetze, welche dem Beschädigten einen
höheren Ersatzanspruch gewähren.
!• Diese Bestimmungen enthielt schon der Regier.-Entwurf
y wörtlich gleichlautend. Rur die in Bezug genommenen
- ™ r Ģksetzes sind verändert. Der Regier.-Entwurf wurde,
rm Anschluß an seine Paragraphenfolge, erläutert:
„Der § 7 des Entwurfs berücksichtigt die Fälle, in welchen,
setê es der Inhaber der Anlage, ein bei derselben beschästlgter
Offiziant, Arbeiter u. s. w. oder ein Dritter aus eigenem
Verschulden wegen einer bei dem Betriebe der Anlage herbeigeführten
Tödtung oder Körperverletzung in Anspruch genommen
Mit der Anwendung der §§ 3 bis 6 auf die Ersatzansprüche,
welche ln den Landesgesetzen ihr Fundament haben,
i, E der Entwurf die Vermeidung sonst sich ergebender
Unglelchherten. Es kann nicht wohl zulässig erscheinen, den
Urheber emer Körperbeschädigung, der als solcher nach dem
Landesrecht zu haften hat, in materieller und formeller Beziehung
günstiger zu behandeln, als den, der aus Grund des
gegenwärtigen Gesetzes aus der Schuld eines Dritten in AnmonaAgcnti#
%#ng(gfcit etn%kg( au^Äbigun^glgm
ìà ruht drc Verwahrung der Forderung gegen andere Verpflichtete" -
— Drucks. Nr. 94. II. — Sten. Ber. S. 621.
spruch genornmen wird. Das Maaß der Entschädigung, welches
der Urheber zu leisten hat, darf nicht geringer sein, als
dasjenige, welches dem auferlegt wird, der fremde Schuld zu
vertreten hat. Der Erstere darf auch nicht in der vortheilhaften
Lage bleiben, daß ihm gegenüber der Schade im Wege
der stricten Regeln der partikularrechtlichen Beweistheorie erwiesen
werden muß, während derjenige, der nach diesem Reichsgesetze
für fremde Schuld verantwortlich gemacht wird, dem
freien richterlichen Ermessen sowohl hinsichtlich der Ermittelung
des Thatbestandes als der Höhe der Entschädigung sich zu unterwerfen
hat. Für die Fälle seiner Anwendung stellt sich sonach
der nach § 3 des Entwurfs zuzubilligende Schadensersatz
als das Minimum dessen dar, was dem Entschädigten zu
leisten ist. Daneben trifft der Schlußsatz Fürsorge, daß dem
Berechtigten, sofern derselbe nach dem Landesgesetz einen höheren
Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, als der §. 3. des Entwurfs
gewährt, dieser Anspruch nicht entzogen wird." — Mot.
2. Es fragt sich zunächst, welche „Landesgesetze" hier für
unberührt erklärt würden?
a. Zunächst wird es sich um die strafrechtlichen Laudesgesetze
handeln. Das Strafrecht kann jedoch nur von Alin. 1,
nicht von Alin. 2 betroffen sein. Denn dasselbe hat seine besondere
Proceßordnuug, welche nach den legislatorischen Quellen
des Haftpflichtgesetzes nicht modificirt werden sollte. Alin. 2
des § 9 hat also für die strafrechtliche Verfolgung der in Alin. 1
bezeichneten Beschädigungen keine Geltung. Die Bestimmungen
des deutschen Strafgesetzbuchs, welche hier in Rücksicht kommen
können, sind:
§ 222. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen
verursacht, wird mit Gefängniß bis zu drei-Jahren bestraft.
— Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus
den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes
besonders verpflichtet war, so kann die Strafe bis auf
fünf Jahre Gefängniß erhöht werden.
§ 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung
eines Andern verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den
Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes
besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängniß
erhöht werden.
§ 231. In allen Fällen der Körperverletzung kann auf
Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine au denselben
zu erlegende Buße bis zum Betrage von zwei Tausend
Thalern erkannt werden. — Eine erkannte Buße schließt die
Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.
— Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als
Gesammtschuldner.
§ 232. Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller
durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223,
230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung
mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht
begangen worden ist. — Die in den §§ 195, 196 und
198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. —
Von den hier citirten §§ 195 ff. kommt nur § 195 in
Betracht, also lautend:
§ 195. Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt
stehende Kinder beleidigt (verletzt) worden, so haben sowohl die
Beleidigten (Verletzten), als deren Ehemänner und Väter das
Recht, auf Bestrafung anzutragen. —
Die Verjährungsfrist bestimmt § 61: Eine Handlung
deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist nicht zu verfolgen,
wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, den
Antrag binnen drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt