Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

LL

unrig  seitens  des  Verpflichteten,  eine  rechtsgiltige  Protestation
des  Berechtigten.
Klage-Anträge,  welche  nicht  auf  §§  1.  2  des  Haftpflichtgesetzes, ­
  sondern  andere  Gesetze  sich  gründen,  wie  namentlich
Klagen  gegen  den  wirklich  Regreßpflichtigen,  unterbrechen
die  in  §  8  festgesetzten  Verjährungen  nicht.*)  Soweit  sie
unter  §  9  des  Haftpflichtgesetzes  fallen,  unterliegen  sie  zwar
derselben  Verjährung  des  §  8,  wirken  aber  keine  Unterbrechung
der  Verjährung  gegen  die  Haftpflichtigen.
Selbst  die  Klage  gegen  einen  von  mehreren  Haftpflichtigen ­
  oder  Regreßpflichtigen  hat  nicht  die  Wirkung,  die  Verjährung ­
  gegen  die  übrigen  Pflichtigen  zu  unterbrechen.  Ein
entgegengesetzter  Antrag  ist  vom  Reichstage  abgelehnt  worden,
und  zwar  in  Zustimmung  zu  folgenden  Ausführungen  des
Bundes-Regier.-Commissars:  Das  Amendement  gehöre  indie
Lehre  der  Verjährung  im  Allgemeinen.  Ein  Bedürfniß,  dasselbe ­
  in  das  Gesetz  aufzunehmen,  liege  nicht  vor,  weil,  wenn
verschiedene  Personen  vom  Kläger  angegriffen  würden,  es
statthaft  sei,  die  Klagen  zu  verbinden,  zu  cumuliren,  ja  es
werde  sogar  gewünscht,  denn  darauf  beruhe  mit  die  Vorschrift
des  §  9.  Was  den  Verklagten  betreffe,  so  werde  man  in
der  Lage  sein,  durch  Streitverkündigungen,  durch  Litisdenunciationen,
  die  Verjährung  zu  unterbrechen,  und  wo  das  nicht
der  Fall  sei,  da  gebe  es  andere  Mittel  zur  Unterbrechung  der
Verjährung,  als  die  Klage  und  deren  Behändigung.  Man
habe  sich  zu  hüten,  in  das  Specialgesetz  Grundsätze  hineinzutragen, ­
  die  von  der  allgemeinen  Regel  abweichen,  wenn  es
nicht  geboten  sei.**)  —
§  9.  Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze,  nach  welchen
ausser  den  in  diesem  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  der  Unternehmer ­
  einer  in  den  §§  1  und  2  bezeichneten  Anlage  oder
eine  andere  Person,  insbesondere  wegen  eines  eigenen  Verschuldens ­
  für  den  bei  dem  Betriebe  der  Anlage  durch  Tödtung
oder  Körperverletzung  eines  Menschen  entstandenen  Schaden
haftet,  bleiben  unberührt.
Die  Vorschriften  der  §§  3,  4,  6  bis  8  finden  auch  in
diesen  ballen  Anwendung,  jedoch  unbeschadet  derjenigen  Bestimmungen ­
  der  Landesgesetze,  welche  dem  Beschädigten  einen
höheren  Ersatzanspruch  gewähren.
!•  Diese  Bestimmungen  enthielt  schon  der  Regier.-Entwurf
y  wörtlich  gleichlautend.  Rur  die  in  Bezug  genommenen
-  ™  r  Ģksetzes  sind  verändert.  Der  Regier.-Entwurf  wurde,
rm  Anschluß  an  seine  Paragraphenfolge,  erläutert:
„Der  §  7  des  Entwurfs  berücksichtigt  die  Fälle,  in  welchen, ­
  setê  es  der  Inhaber  der  Anlage,  ein  bei  derselben  beschästlgter
  Offiziant,  Arbeiter  u.  s.  w.  oder  ein  Dritter  aus  eigenem
Verschulden  wegen  einer  bei  dem  Betriebe  der  Anlage  herbeigeführten ­
  Tödtung  oder  Körperverletzung  in  Anspruch  genommen
Mit  der  Anwendung  der  §§  3  bis  6  auf  die  Ersatzansprüche, ­
  welche  ln  den  Landesgesetzen  ihr  Fundament  haben,
i,  E  der  Entwurf  die  Vermeidung  sonst  sich  ergebender
Unglelchherten.  Es  kann  nicht  wohl  zulässig  erscheinen,  den
Urheber  emer  Körperbeschädigung,  der  als  solcher  nach  dem
Landesrecht  zu  haften  hat,  in  materieller  und  formeller  Beziehung ­
  günstiger  zu  behandeln,  als  den,  der  aus  Grund  des
gegenwärtigen  Gesetzes  aus  der  Schuld  eines  Dritten  in  AnmonaAgcnti#


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ìà  ruht  drc  Verwahrung  der  Forderung  gegen  andere  Verpflichtete"  -
—  Drucks.  Nr.  94.  II.  —  Sten.  Ber.  S.  621.

spruch  genornmen  wird.  Das  Maaß  der  Entschädigung,  welches ­
  der  Urheber  zu  leisten  hat,  darf  nicht  geringer  sein,  als
dasjenige,  welches  dem  auferlegt  wird,  der  fremde  Schuld  zu
vertreten  hat.  Der  Erstere  darf  auch  nicht  in  der  vortheilhaften
  Lage  bleiben,  daß  ihm  gegenüber  der  Schade  im  Wege
der  stricten  Regeln  der  partikularrechtlichen  Beweistheorie  erwiesen ­
  werden  muß,  während  derjenige,  der  nach  diesem  Reichsgesetze ­
  für  fremde  Schuld  verantwortlich  gemacht  wird,  dem
freien  richterlichen  Ermessen  sowohl  hinsichtlich  der  Ermittelung
des  Thatbestandes  als  der  Höhe  der  Entschädigung  sich  zu  unterwerfen ­
  hat.  Für  die  Fälle  seiner  Anwendung  stellt  sich  sonach ­
  der  nach  §  3  des  Entwurfs  zuzubilligende  Schadensersatz
als  das  Minimum  dessen  dar,  was  dem  Entschädigten  zu
leisten  ist.  Daneben  trifft  der  Schlußsatz  Fürsorge,  daß  dem
Berechtigten,  sofern  derselbe  nach  dem  Landesgesetz  einen  höheren
Schadensersatz  in  Anspruch  nehmen  kann,  als  der  §.  3.  des  Entwurfs ­
  gewährt,  dieser  Anspruch  nicht  entzogen  wird."  —  Mot.
2.  Es  fragt  sich  zunächst,  welche  „Landesgesetze"  hier  für
unberührt  erklärt  würden?
a.  Zunächst  wird  es  sich  um  die  strafrechtlichen  Laudesgesetze ­
  handeln.  Das  Strafrecht  kann  jedoch  nur  von  Alin.  1,
nicht  von  Alin.  2  betroffen  sein.  Denn  dasselbe  hat  seine  besondere ­
  Proceßordnuug,  welche  nach  den  legislatorischen  Quellen
des  Haftpflichtgesetzes  nicht  modificirt  werden  sollte.  Alin.  2
des  §  9  hat  also  für  die  strafrechtliche  Verfolgung  der  in  Alin.  1
bezeichneten  Beschädigungen  keine  Geltung.  Die  Bestimmungen
des  deutschen  Strafgesetzbuchs,  welche  hier  in  Rücksicht  kommen
können,  sind:
§  222.  Wer  durch  Fahrlässigkeit  den  Tod  eines  Menschen
verursacht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei-Jahren  bestraft.
—  Wenn  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus
den  Augen  setzte,  vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes ­
  besonders  verpflichtet  war,  so  kann  die  Strafe  bis  auf
fünf  Jahre  Gefängniß  erhöht  werden.
§  230.  Wer  durch  Fahrlässigkeit  die  Körperverletzung
eines  Andern  verursacht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert ­
  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.
War  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus  den
Augen  setzte,  vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes
besonders  verpflichtet,  so  kann  die  Strafe  auf  drei  Jahre  Gefängniß ­
  erhöht  werden.
§  231.  In  allen  Fällen  der  Körperverletzung  kann  auf
Verlangen  des  Verletzten  neben  der  Strafe  auf  eine  au  denselben ­
  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage  von  zwei  Tausend
Thalern  erkannt  werden.  —  Eine  erkannte  Buße  schließt  die
Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruchs  aus.
—  Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als
Gesammtschuldner.
§  232.  Die  Verfolgung  leichter  vorsätzlicher,  sowie  aller
durch  Fahrlässigkeit  verursachter  Körperverletzungen  (§§  223,
230)  tritt  nur  auf  Antrag  ein,  insofern  nicht  die  Körperverletzung ­
  mit  Uebertretung  einer  Amts-,  Berufs-  oder  Gewerbspflicht
  begangen  worden  ist.  —  Die  in  den  §§  195,  196  und
198  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.  —
Von  den  hier  citirten  §§  195  ff.  kommt  nur  §  195  in
Betracht,  also  lautend:
§  195.  Sind  Ehefrauen  oder  unter  väterlicher  Gewalt
stehende  Kinder  beleidigt  (verletzt)  worden,  so  haben  sowohl  die
Beleidigten  (Verletzten),  als  deren  Ehemänner  und  Väter  das
Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.  —
Die  Verjährungsfrist  bestimmt  §  61:  Eine  Handlung
deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  ist  nicht  zu  verfolgen, ­
  wenn  der  zum  Antrage  Berechtigte  es  unterläßt,  den
Antrag  binnen  drei  Monaten  zu  stellen.  Diese  Frist  beginnt
            
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