Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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mit  beut  Tage,  seit  welchem  der  zum  Antrage  Berechtigte  von
der  Handlung  und  von  der  Person  des  Thäters  Kenntniß  gehabt ­
  hat.  —
Ueber  die  Berechtigung  mehrerer  Berletzten,  ferner  über
die  Theilung  des  Verfahrens  gegen  mehrere  Thäter  und  Theilnehmer,
  über  die  Frist  zur  Zurücknahme  des  Antrags,  über
das  znm  Antrage  erforderliche  Lebensalter  —  (das  vollendete
18.  Lebensjahr  ist  erforderlich,)  —  bestimmen  §§  62  bis  65
das  Nähere.  —
Was  die  in  §  231  zugelassene  „Buße"  anbelangt,  so
war  es  bei  den  Reichstags  -  Verhandlungen  über  dies  —  (beiläufig ­
  bemerkt,  in  der  deutschen  Strafgesetzgebung  neue)  Institut
der  Schadloshaltnng  unentschieden,  ob  jeder  andere  Entschädigungsanspruch ­
  neben  derselben  ausgeschlossen  sei.*)  Durch  das
Gesetz  ist  jedoch  die  Frage  nunmehr  bejaht.
b.  Es  giebt  dann  besondere  Strafbestimmungen,  welche
nach  §  9  des  Haftpflichtgesehes  neben  dessen  §§  1.  2.  3  Platz
greifen  können.  Es  sind  dies  solche  Vorschriften,  wie  sie  z.  B.
in  Spccialgesetzeu,**)  als  der  Gewerbe-Ordnung  und  den  sie
ergänzenden  Bestimmungen  über  Dampfkesselanlagen,  ferner  in
andern  Specialgesetzen,  enthalten  sind.
Die  neueste  und  zugleich  für  die  nach  §§  2  und  9  des
Haftpflichtgesetzes  durch  das  Verschulden  ihrer  Vertreter  haftbar
werdenden  Betriebs-Unternehmer  wichtigste  Vorschrift  ist  in  der
dem  Preußischen  Landtage  gemachten  Gesetz-Vorlage,  über  den
Betrieb  der  Dampfkessel,  enthalten.  Dies  Gesetz  bestimmt: ­

„§  1.  Die  Besitzer  von  Dampfkessel-Anlagen  oder  die
an  ihrer  Statt  zur  Leitung  des  Betriebes  bestellten  Vertreter,
sowie  die  mit  der  Bewartnng  von  Dampfkesseln  beauftragten
Arbeiter  sind  verpflichtet,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  während
des  Betriebes  die  bei  Genehmigung  der  Anlage  vorgeschriebenen
Sicherheits-Vorrichtungen  bestimmungsmäßig  benutzt  und  die
allgemein  anerkannten  Regeln  der  Technik  beobachtet  werden.
§  2.  Wer  den  ihm  nach  §  1  obliegenden  Verpflichtungen
zuwiderhandelt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  200  Thlrn.
oder  in  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten.  §  3.  Die
Besitzer  von  Dampfkessel-Anlagen  sind  verpflichtet,  eine  amtliche ­
  Revision  des  Betriebes  durch  Sachverständige  zu  gestatten,
die  zur  Untersuchung  der  Kessel  benöthigten  Arbeitskräfte  und
Vorrichtungen  bereit  zu  stellen  und  die  Kosten  der  Revision  zu
tragen.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  dieser ­
  Vorschrift  hat  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  zu  erlassen.  §  4.  Alle  mit  diesem  Gesetz
nicht  im  Einklänge  stehenden  Bestimmungen,  insbesondere  das
Gesetz,  den  Betrieb  der  Dampfkessel  betreffend,  vom  7.  Mai
1856  werden  aufgehoben."  —
Für  den  Betrieb  von  Fabriken  rc.  mit  Dampfkesseln  nimmt
diese  gesetzliche  Bestimmung  den  Character  einer  Dienstvorschrift
an,  deren  Uebertretnng  die  Unternehmer  nach  §  2  des  Haftpflichtgesetzes ­
  für  das  Verschulden  ihrer  Vertreter  haftbar
machen  kann.
*)  Vergi.  Stenogr.  Berichte  des  Reichstages  (über  die  Sitzung  vom
5.  April)  1870  S.  646.  —  Zur  Erläuterung  des  §  231  bemerkt  der
Abg.  Lasker,  dem  die  Bestimmung  zu  danken  ist  in  ihrem  jetzigen  Wortlaut, ­
  in  den  Stenogr.  Berichten  des  Reichstags  vom  3.  April  1870  S.
668,  es  sei  hier  die  Forderung  des  Beweises  der  Schadenszufügung  fortgelassen, ­
  weil  bei  der  Körperverletzung  anzunehmen  sei,  daß  „schon  in  der
Verletzung  der  Nachtheil  nachgewiesen  sei".  Da  nicht  die  Strafe,  sondern
die  Entschädigung  dabei  in's  Auge  gefaßt  sei  und  der  körperlich  Verletzte ­
  immer  zum  Schadenersatz  kommen  solle,  so  sei  fahrlässige  und  vorsätzliche ­
  Körperverletzung  hierin  gleichzustellen".  —
**)  Diese  Gesetze  re.  haben  fast  durchweg  polizeiliche  Zwecke,  gehören ­
  deshalb  dem  Gebiete  der  Polizei-Vorschriften  an  und  werden  als
solche  zu  Dienstvorschriften,  deren  Uebertretung  nach  §  2  des  Haftpflichtgesetzes ­
  die  Unternehmer  verantwortlich  macht.

c.  Neben  den  Strafvorschriften  kommen  bei  §  9  des
Haftpflichtgesetzes  die  civilrechtlichen  Bestimmungen  über  die
Schadensersatzansprüche  aus  unerlaubten  Handlungen*)  zur
Anwendung.  Sind  diese  Ansprüche  in  diesen  civilrechtlichen
oder  zugleich  in  den  unter  a.  und  b.  bezeichneten  Vorschriften
niedriger  normirt,  als  in  §§  3.  4  des  Haftpflichtgesetzes,  so
können  die  Ansprüche  nach  diesen  §§  erhöht  werden.  Geben
jene  Landesgesetze  einen  höheren  Schadensersatz,  so  gestattet
§  9,  den  höheren  Ersatz  zu  fordern.
Bei  allen  dergleichen  Vorschriften  kann  §  9  des  Haftpflichtgesetzes ­
  in  Anwendung  kommen,  soweit  es  sich  um  directe
Regreßklagen  gegen  den  gesetzlich  Ersatzpflichtigen  handelt.
Die  auf  Grund  §  1.  2.  des  Haftpflichtgesetzes  zustehenden  Ansprüche ­
  beschränken  sich  ans  repräsentativ  Verpflichtete,  die
nach  sonstigen  Grundsätzen  von  Recht  und  Billigkeit  erst  in
subsidium,  in  Vertretung  der  eigentlichen  und  wirklichen  Beschädiger,
  wenn  diese  erweislich  excussi  wären,  haften  sollten.
Auf  diese  directen  Regreßklagen  seitens  des  ersten  Beschädigten ­
  will  Alin.  2  §  9  bie  §§  3,  4,  6  bis  8  des  Haftpflichtgesetzes ­
  angewandt  wissen.**)  Die  Verjährungsfrist  des
§  8  greift  also  auch  bei  ihnen  Platz.
3.  Wohl  zu  beachten  ist  bei  §  9,  daß  seine  Bestimmungen
nur  den  Beschädigten,  wie  sie  in  ß  3  des  Haftpflichtgesetzes
bezeichnet  sind,  zu  Gute  kommen.  Alle  dritten  Personen  sind
mit  ihren  Entschädigungsansprüchen  aus  die  sonstigen  Landesgesetze ­
  angewiesen.  Diese  Landesgesetze  gelten  für  die  Beschädigten ­
  des  §  3  nur  hinsichtlich  der  Bestimmungen,  welche
denselben  einen  höheren  Ersatzanspruch  zusprechen,  als  §  3.
Hiermit  ist  also  das  richterliche  Ermessen  der  §§  6.  7.  des
Haftpflichtgesetzes  nicht  mehr  frei,  sondern  eben  an  die  besondern
Landesgesetze  gebunden  bezüglich  der  Höhe  des  Schadensersatzes. ­
  Es  könnte  also  z.  B.  eine  unverheirathete  Frauensperson, ­
  welche  bei  einem  Unfälle  nach  §§  1.  2.  des  Haftpflichtgesetzes, ­
  bei  einem  Eisenbahn-,  Gruben-  rc.  Unfälle,  „verunstaltet" ­
  würde,  nach  §  9  auf  §§  123  ff.  Allg.  Landr.
Th.  I.  Tit.  6.  recurriren  mit  ihrem  Entschädigungsanspruch,
und  der  Richter  müßte  diese  Landesgesetze  in  Preußen  anwenden, ­
  wenn  die  Klage  der  Beschädigten  nicht  auf  Grund  §§  1.
2.  (gegen  den  Haftpflichtigen),  sondern  nach  §  9  des  Haftpflichtgesetzes
  gegen  den  eigentlichen  Beschädiger  gerichtet  wäre.
4.  Es  scheiden,  wie  nochmals  hervorgehoben  wird,  bei
§  9  alle  Regreßansprüche  aus,  welche  von  den  nach  §  1.  2.
Haftpflichtigen  gegen  die  Personen,  für  welche  sie  haftpflichtig
sind,  gegen  die  eigentlichen  und  wirklichen  Beschädiger  und
Schuldigen  geltend  machen.  Für  diese  „indirecten"  Regreßansprüche ­
  gelten  die  allgem.  Landesgesetze  ganz  unbeschränkt."*)

*)  Für  Preußen  enthält  das  Allg.  Landrecht  Th.  I  Tit.  6  die  bezüglichen ­
  Vorschriften.  Aehnliche  Festsetzungen  gelten  auch  in  andern  Gebieten ­
  Deutschlands  und  in  Oesterreich.
*')  Vergl.  über  die  Tragweite  des  §  9  und  seine  Ausschließung  bei
Regreßklagen  der  Haftpflichtigen  gegen  die  eigentlichen  Beschädiger  Stenogr.
Ber.  1871  S.  498.  621.  —  S.  u.  Zusatz  4  Anm.*)
Wohl  zu  beachten  ist,  daß  §  9  des  Haftpflichtgesetzes  für  die  nach
den  Landesgesetzen  verfolgten  Ersatz-Ansprüche  den  §  5  nicht  als  anwendbar ­
  erklärt.  Die  nach  §  9  verfolgten  Schadensansprüche  können  also
noch  immer  im  Voraus  ausgeschlossen  werden.  Denn  §  3  bezieht
sich  ausdrücklich  nur  auf  die  in  §§  1.  2.  festgesetzte  Haftpflicht  der
Unternehmer.
***)  Daß  diese  Regreßklagen  nicht  unter  §  9  des  Haftpflichtgesetzeö
fallen,  hat  Abg.  Dr.  Schwarze  bei  den  Reichstagsverhandlungen,  ohne
Widerspruch  zu  erfahren,  geltend  gemacht  im  Anschluß  an  das  Beispiel,  daß
eine  Eisenbahn-Direction  ihre  Haftpflichtleistungen  von  demjenigen  Beamten ­
  oder  Dritten,  welcher  den  Unfall  verschuldet  hat,  wieder  eintreibt.
—  „Ich  bin  der  Meinung",  —  führte  Dr.  Schwarze  aus,  —  „daß  trotz
der  allgemeinen  Bestimmung  im  Al.  2  §  9  die  Regreßklage  nicht  unter
die  Bestimmung  des  Gesetzes  und  mithin  nicht  unter  die  Bestimmung  über
die  Verjährung  zu  stellen  ist,  —  weil  das  Fundament  der  Regreßklage  der
            
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