Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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1870,  betr.  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  u.  s.  w.  in
Bezug  genommen.  Aber  biefe  Analogie  ist  nicht  glücklich  gewählt, ­
  da  der  in  jenem  Gesetze  behandelte  Gegenstand  einerseits ­
  dem  Handelsrechte,  anderseits  schon  dem  alten  Bundesrechte ­
  und  seiner  Gesetzgebung  angehörte,  also  der  in  §  13  des
Gesetzes  vom  12.  Juni  1869  bestimmten  Competen;  ganz  natürlich ­
  und  ebenbürtig  sich  anschloß.
Zur  Motivirung  des  §  10  ist  dann  ferner  hervorgehoben,
daß  der  aus  dem  Handelsgesetzbuche  in  das  Hastpflichtgesetz
übernommene  Ausdruck:  „höhere  Gewalt"  wegen  seiner  rechtsbegrisflichen
  Unbestimmtheit  zur  einheitlichen  und  gleichmäßigen
Auslegung  und  Entscheidung  in  höchster  Instanz  am  zweckmäßigsten ­
  dem  Oberhandelsgerichte  sich  zuweise.  Aber  man
übersieht  auch  hierbei,  daß  Eisenbahnen,  Bergbau-,  Hüttenund
  Fabrik-Betrieb  ganz  eigenthümliche  thatsächliche  Erscheinungen ­
  und  rechtliche  Verhältnisse  für  den  Begriff  „höhere  Gewalt" ­
  realisiren  und  bieten,  und  eben  dieser  Eigenthümlichkeit
wegen,  —  zumal  die  Reichsgesetzgebung  über  Eisenbahn-,  Berg-,
Hütten-  und  Salinenwesen  sowie  über  die  in  §  4  des  Haftpflichtgesetzes ­
  bezeichneten  Kassen  und  Anstalten  noch  fehlt,  —
neben  der  Auslegung,  wie  sie  das  Handelsrecht  mit  sich  bringt,
leicht  falsch  beurtheilt  werden  können.  Dies  Moment  fällt  um
so  mehr  in's  Gewicht,  da  das  Haftpflichtgesetz  in  §  9  die
Particulargesetzgebung  der  einzelnen  Bundesstaaten  in  sehr  bedeutsamen ­
  Partieen  aufrecht  erhält  und  in  Anwendung  gebracht
wissen  will.
Schon  aus  diesen  Gründen  können  wir  den  §  10  des
Haftpflichtgesctzes  nicht  als  einen  glücklichen  Griff  des  Gesetzgebers ­
  erachten,  —wenigstens  für  die  Gegenwart.  Hätten  wir
erst  einmal  ein  einheitliches  materielles  und  formelles  Civilrecht
für  ganz  Deutschland,  das  ganze  Reich,  —  dann  würden  auch
wir  den  §  10  ebenso  logisch  als  praktisch  finden.
2.  Der  Ausdruck  „bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten"
ist  gewählt  worden,  weil  dadurch  ausgeschlossen  werden  sollen
Schadensersatz-Ansprüche,  die  im  Wege  des  Adhäsionsverfahrens ­
  gleichzeitig  mit  dem  Criminalverfahren*)  geltend  gemacht
werden.  Auf  diese  Sachen  erleidet  die  Competenz  des  Oberhandelsgerichts ­
  keine  Anwendung.
3.  Im  Uebrigen  sind  dem  Oberhandelsgericht  alle  Rechtsstreitigkeitcn,
  und  zwar  in  der  Form  der  Klage  und  Widerklage, ­
  zugewiesen,  welche  ans  Grund  des  Haftpflichtgesctzes
zur  Entscheidung  kommen.  Besonders  zu  beachten  ist  in  dieser
Beziehung,  daß  auch  die  nach  §  9  des  Gesetzes  zu  behandelnden ­
  Ansprüche,  welche  sich  auf  Landesgesetze  gründen,  vor
das  Oberhandelsgericht  gehören.  Die  hiermit  constituirte  Competenz ­
  des  Oberhandelsgerichts  überschreitet  die  Zumuthnngen,
welche  einem  so  jungen  Gerichtshöfe  hätten  gemacht  werden
sollen.  Mit  der  bloßen  Zuweisung  von  Sachen  ist  dem  Gerichtshöfe ­
  noch  nicht  das  Vertrauen  des  Publikums  zu  seiner
Rechtskenntniß  und  Rechtsübung  gegeben.  Wie  die  genügende
Kenntniß  der  Particulargesetzgebung  aller  deutschen  Staaten

*)  Stenogr.  Ber.  S.  626.  —  Welche  Ansprüche  hier  gemeint  sind,
ist  nicht  klar.  Denn  das  Criminalverfahren  befaßt  sich  nach  Emanation
des  Deutschen  Strafgesetzbuchs  mit  Schadensersatz-Ansprüchen,  welche
bei  Anwendung  des  Haftpflichtgesctzes  in  Rücksicht  kommen,  bei  Körperverletzungen ­
  nicht  mehr.  Nur  bei  Tödtungen  könnten  dergleichen  Ansprüche
noch  Vorkommen.

wohl  keinem  der  Gesetzgeber,  denen  §  10  zu  danken  ist,  zugemuthet
  werden  kann,  so  hätte  sie  auch  von  diesen  dem  Oberhandelsgerichte ­
  nicht  zugemuthet  werden  sollen.  Ohne  diese  Zumuthung
  ist  §  10  ein  Gesetzgebungsexperiment,  das  dem  rechtnehmenden ­
  Publikum  theuer  zn  stehen  kommen  kann.  Hoffentlich
wird  das  Oberhandelsgericht  selbst  den  §  10  in  dieser  Beziehung ­
  corrigiren  auf  Grund  des  §  21  seines  Organisationsgesetzes, ­
  wonach  ihm  die  Erklärung  seiner  Unzuständigkeit  freisteht.
4.  Die  Competenz  des  Oberhandelsgerichts  kann  sich  nach
dem  Wortlaut  des  §  10  nur  auf  die  Rechtsstreitigkeiten  beziehen, ­
  welche  schon  in  erster  Instanz  auf  Grund  des  Haftpflichtgesetzes ­
  anhängig  gemacht  sind.  Das  Gesetz  ist  in
Kraft  getreten  für  das  deutsche  Reich,  mit  Ausnahme  von
Württemberg  und  Baiern,  am  28.  Juni  1871,  für  die  beiden
genannten  Staaten  mit  dem  1.  Juli  1871.  Ob  und  wie  auch
früher  anhängig  gemachte  Rechtsstreitigkeiten  vor  das  Handelsgericht ­
  gehören,  glauben  wir  den  höchsten  Gerichtshöfen  der
Einzelstaaten,  unter  Beachtung  des  §  21  des  Gesetzes  vom  12.
Juni  1869,  überlassen  zu  müssen.*)  Es  ist  diese  Entscheidung
nach  Landesrecht  um  so  wünschenswerther,  da  auch  dieWiderklage
  an  das  Oberhandelsgericht  gewiesen  ist.
5.  Unter  den  „Ergänzungen"  des  Gesetzes  vom  12.  Juni
1869  sind  vorläufig  nur  die  das  Gesetz  betreffenden  Dispositionen ­
  zu  verstehen,  welche  in  den  Reichs-Verfassungs-Gesetzen
und  den  mit  den  süddeutschen  Staaten  abgeschlossenen  Bundesverträgen ­
  enthalten  sind.  Der  Wortlaut  des  §  10  sowie  die
legislatorischen  Quellen  lassen  übrigens  die  Annahme  zu,  daß
zu  den  „Ergänzungen"  auch  die  künftigen,  das  Gesetz  vom
12.  Juni  1869  weiter  ausbildenden  oder  ausdehnenden  Gesetzerlasse ­
  gehören.  —
Richtig  verstanden,  ausgelegt  und  angewandt  kann  das
Haftpflichtgesetz  vom  7.  Juni  1871  nicht  nur  einen  Fortschritt
deutscher  Gesetzgebung  bezeichnen,  sondern  auch  social-politische
und  volkswirthschaftliche  Erfolge  erzielen,  wie  sie  bei  den
Reichstagsverhandlungen  mehrfach  als  zur  Tendenz  des  Gesetzes
gehörig  angedeutet  und  anerkannt  worden  sind.  Hiernach  ein
Stück  der  Socialgesetzgebung,  welche  die  Stellung  und  Lage
der  Arbeiterklassen  gegenüber  dem  Arbeitgeber  und  Unternehmer
regeln,  d.  i.  bessern  will,  kann  das  Haftpflichtgesetz  in  seiner
ganzen  Fassung  nicht  verleugnen,  daß  es  ein  Gebiet  betreten,
auf  dem  durch  Gesetzgebung  wenig  zu  bessern  ist  ohne  die  thätige ­
  Selbsthilfe  Derjenigen,  denen  es  die  Gunst  und  Theilnahme ­
  des  Gesetzgebers  beweisen  soll.  Dieser  Aufruf  der
Selbsthilfe  bildet  denn  auch  den  Kern  des  Gesetzes.  Er  liegt
im  §  4,  dessen  zweckmäßige  Ausführung  und  Ausnutzung  alle
Haftpflicht-Streitigkeiten  nnd  damit  das  Hastpflichtgesetz  selbst
überflüssig  machen  kann.  —
Die  bis  jetzt  vorliegenden  Versuche  hierzu  lassen  allerdings
noch  wenig,  aber  immer  doch  hoffen,  daß  besagter  Kern  des
Gesetzes  den  Boden  finden  werde,  aus  dem  seine  volle  Fruchtbarkeit ­
  zu  Tage  treten  kann.  —
*  !  Anderer  Ansicht  ist  Dr.  Endemann  in  seinem  Commentar  des
HaftpflichtgesetzeS  Ş.  86.  Hiernach  sollen  „auch  viele  vor  Publication
dieses  Gesetzes  anhängig  gewordene,  noch  schwebende  Rcchtsstreitigkeiten"
vor  das  Oberhandelsgericht  gehören.  —  Wir  können  uns  dieser  Ansicht  nach
den  legislatorischen  Quellen  des  Hastpflichtgesetzes  sowie  des  Gesetzes  vom
12.  Juni  1869  nicht  anschließen.

höre
solch
gesei
            
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