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1870, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. in
Bezug genommen. Aber biefe Analogie ist nicht glücklich gewählt,
da der in jenem Gesetze behandelte Gegenstand einerseits
dem Handelsrechte, anderseits schon dem alten Bundesrechte
und seiner Gesetzgebung angehörte, also der in § 13 des
Gesetzes vom 12. Juni 1869 bestimmten Competen; ganz natürlich
und ebenbürtig sich anschloß.
Zur Motivirung des § 10 ist dann ferner hervorgehoben,
daß der aus dem Handelsgesetzbuche in das Hastpflichtgesetz
übernommene Ausdruck: „höhere Gewalt" wegen seiner rechtsbegrisflichen
Unbestimmtheit zur einheitlichen und gleichmäßigen
Auslegung und Entscheidung in höchster Instanz am zweckmäßigsten
dem Oberhandelsgerichte sich zuweise. Aber man
übersieht auch hierbei, daß Eisenbahnen, Bergbau-, Hüttenund
Fabrik-Betrieb ganz eigenthümliche thatsächliche Erscheinungen
und rechtliche Verhältnisse für den Begriff „höhere Gewalt"
realisiren und bieten, und eben dieser Eigenthümlichkeit
wegen, — zumal die Reichsgesetzgebung über Eisenbahn-, Berg-,
Hütten- und Salinenwesen sowie über die in § 4 des Haftpflichtgesetzes
bezeichneten Kassen und Anstalten noch fehlt, —
neben der Auslegung, wie sie das Handelsrecht mit sich bringt,
leicht falsch beurtheilt werden können. Dies Moment fällt um
so mehr in's Gewicht, da das Haftpflichtgesetz in § 9 die
Particulargesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten in sehr bedeutsamen
Partieen aufrecht erhält und in Anwendung gebracht
wissen will.
Schon aus diesen Gründen können wir den § 10 des
Haftpflichtgesctzes nicht als einen glücklichen Griff des Gesetzgebers
erachten, —wenigstens für die Gegenwart. Hätten wir
erst einmal ein einheitliches materielles und formelles Civilrecht
für ganz Deutschland, das ganze Reich, — dann würden auch
wir den § 10 ebenso logisch als praktisch finden.
2. Der Ausdruck „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten"
ist gewählt worden, weil dadurch ausgeschlossen werden sollen
Schadensersatz-Ansprüche, die im Wege des Adhäsionsverfahrens
gleichzeitig mit dem Criminalverfahren*) geltend gemacht
werden. Auf diese Sachen erleidet die Competenz des Oberhandelsgerichts
keine Anwendung.
3. Im Uebrigen sind dem Oberhandelsgericht alle Rechtsstreitigkeitcn,
und zwar in der Form der Klage und Widerklage,
zugewiesen, welche ans Grund des Haftpflichtgesctzes
zur Entscheidung kommen. Besonders zu beachten ist in dieser
Beziehung, daß auch die nach § 9 des Gesetzes zu behandelnden
Ansprüche, welche sich auf Landesgesetze gründen, vor
das Oberhandelsgericht gehören. Die hiermit constituirte Competenz
des Oberhandelsgerichts überschreitet die Zumuthnngen,
welche einem so jungen Gerichtshöfe hätten gemacht werden
sollen. Mit der bloßen Zuweisung von Sachen ist dem Gerichtshöfe
noch nicht das Vertrauen des Publikums zu seiner
Rechtskenntniß und Rechtsübung gegeben. Wie die genügende
Kenntniß der Particulargesetzgebung aller deutschen Staaten
*) Stenogr. Ber. S. 626. — Welche Ansprüche hier gemeint sind,
ist nicht klar. Denn das Criminalverfahren befaßt sich nach Emanation
des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Schadensersatz-Ansprüchen, welche
bei Anwendung des Haftpflichtgesctzes in Rücksicht kommen, bei Körperverletzungen
nicht mehr. Nur bei Tödtungen könnten dergleichen Ansprüche
noch Vorkommen.
wohl keinem der Gesetzgeber, denen § 10 zu danken ist, zugemuthet
werden kann, so hätte sie auch von diesen dem Oberhandelsgerichte
nicht zugemuthet werden sollen. Ohne diese Zumuthung
ist § 10 ein Gesetzgebungsexperiment, das dem rechtnehmenden
Publikum theuer zn stehen kommen kann. Hoffentlich
wird das Oberhandelsgericht selbst den § 10 in dieser Beziehung
corrigiren auf Grund des § 21 seines Organisationsgesetzes,
wonach ihm die Erklärung seiner Unzuständigkeit freisteht.
4. Die Competenz des Oberhandelsgerichts kann sich nach
dem Wortlaut des § 10 nur auf die Rechtsstreitigkeiten beziehen,
welche schon in erster Instanz auf Grund des Haftpflichtgesetzes
anhängig gemacht sind. Das Gesetz ist in
Kraft getreten für das deutsche Reich, mit Ausnahme von
Württemberg und Baiern, am 28. Juni 1871, für die beiden
genannten Staaten mit dem 1. Juli 1871. Ob und wie auch
früher anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten vor das Handelsgericht
gehören, glauben wir den höchsten Gerichtshöfen der
Einzelstaaten, unter Beachtung des § 21 des Gesetzes vom 12.
Juni 1869, überlassen zu müssen.*) Es ist diese Entscheidung
nach Landesrecht um so wünschenswerther, da auch dieWiderklage
an das Oberhandelsgericht gewiesen ist.
5. Unter den „Ergänzungen" des Gesetzes vom 12. Juni
1869 sind vorläufig nur die das Gesetz betreffenden Dispositionen
zu verstehen, welche in den Reichs-Verfassungs-Gesetzen
und den mit den süddeutschen Staaten abgeschlossenen Bundesverträgen
enthalten sind. Der Wortlaut des § 10 sowie die
legislatorischen Quellen lassen übrigens die Annahme zu, daß
zu den „Ergänzungen" auch die künftigen, das Gesetz vom
12. Juni 1869 weiter ausbildenden oder ausdehnenden Gesetzerlasse
gehören. —
Richtig verstanden, ausgelegt und angewandt kann das
Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 nicht nur einen Fortschritt
deutscher Gesetzgebung bezeichnen, sondern auch social-politische
und volkswirthschaftliche Erfolge erzielen, wie sie bei den
Reichstagsverhandlungen mehrfach als zur Tendenz des Gesetzes
gehörig angedeutet und anerkannt worden sind. Hiernach ein
Stück der Socialgesetzgebung, welche die Stellung und Lage
der Arbeiterklassen gegenüber dem Arbeitgeber und Unternehmer
regeln, d. i. bessern will, kann das Haftpflichtgesetz in seiner
ganzen Fassung nicht verleugnen, daß es ein Gebiet betreten,
auf dem durch Gesetzgebung wenig zu bessern ist ohne die thätige
Selbsthilfe Derjenigen, denen es die Gunst und Theilnahme
des Gesetzgebers beweisen soll. Dieser Aufruf der
Selbsthilfe bildet denn auch den Kern des Gesetzes. Er liegt
im § 4, dessen zweckmäßige Ausführung und Ausnutzung alle
Haftpflicht-Streitigkeiten nnd damit das Hastpflichtgesetz selbst
überflüssig machen kann. —
Die bis jetzt vorliegenden Versuche hierzu lassen allerdings
noch wenig, aber immer doch hoffen, daß besagter Kern des
Gesetzes den Boden finden werde, aus dem seine volle Fruchtbarkeit
zu Tage treten kann. —
* ! Anderer Ansicht ist Dr. Endemann in seinem Commentar des
HaftpflichtgesetzeS Ş. 86. Hiernach sollen „auch viele vor Publication
dieses Gesetzes anhängig gewordene, noch schwebende Rcchtsstreitigkeiten"
vor das Oberhandelsgericht gehören. — Wir können uns dieser Ansicht nach
den legislatorischen Quellen des Hastpflichtgesetzes sowie des Gesetzes vom
12. Juni 1869 nicht anschließen.
höre
solch
gesei