Full text: Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

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1870, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. in 
Bezug genommen. Aber biefe Analogie ist nicht glücklich ge 
wählt, da der in jenem Gesetze behandelte Gegenstand einer 
seits dem Handelsrechte, anderseits schon dem alten Bundes 
rechte und seiner Gesetzgebung angehörte, also der in § 13 des 
Gesetzes vom 12. Juni 1869 bestimmten Competen; ganz na 
türlich und ebenbürtig sich anschloß. 
Zur Motivirung des § 10 ist dann ferner hervorgehoben, 
daß der aus dem Handelsgesetzbuche in das Hastpflichtgesetz 
übernommene Ausdruck: „höhere Gewalt" wegen seiner rechts- 
begrisflichen Unbestimmtheit zur einheitlichen und gleichmäßigen 
Auslegung und Entscheidung in höchster Instanz am zweck 
mäßigsten dem Oberhandelsgerichte sich zuweise. Aber man 
übersieht auch hierbei, daß Eisenbahnen, Bergbau-, Hütten- 
und Fabrik-Betrieb ganz eigenthümliche thatsächliche Erschei 
nungen und rechtliche Verhältnisse für den Begriff „höhere Ge 
walt" realisiren und bieten, und eben dieser Eigenthümlichkeit 
wegen, — zumal die Reichsgesetzgebung über Eisenbahn-, Berg-, 
Hütten- und Salinenwesen sowie über die in § 4 des Haft 
pflichtgesetzes bezeichneten Kassen und Anstalten noch fehlt, — 
neben der Auslegung, wie sie das Handelsrecht mit sich bringt, 
leicht falsch beurtheilt werden können. Dies Moment fällt um 
so mehr in's Gewicht, da das Haftpflichtgesetz in § 9 die 
Particulargesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten in sehr be 
deutsamen Partieen aufrecht erhält und in Anwendung gebracht 
wissen will. 
Schon aus diesen Gründen können wir den § 10 des 
Haftpflichtgesctzes nicht als einen glücklichen Griff des Gesetz 
gebers erachten, —wenigstens für die Gegenwart. Hätten wir 
erst einmal ein einheitliches materielles und formelles Civilrecht 
für ganz Deutschland, das ganze Reich, — dann würden auch 
wir den § 10 ebenso logisch als praktisch finden. 
2. Der Ausdruck „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" 
ist gewählt worden, weil dadurch ausgeschlossen werden sollen 
Schadensersatz-Ansprüche, die im Wege des Adhäsionsver 
fahrens gleichzeitig mit dem Criminalverfahren*) geltend gemacht 
werden. Auf diese Sachen erleidet die Competenz des Ober 
handelsgerichts keine Anwendung. 
3. Im Uebrigen sind dem Oberhandelsgericht alle Rechts- 
streitigkeitcn, und zwar in der Form der Klage und Wider 
klage, zugewiesen, welche ans Grund des Haftpflichtgesctzes 
zur Entscheidung kommen. Besonders zu beachten ist in dieser 
Beziehung, daß auch die nach § 9 des Gesetzes zu behandeln 
den Ansprüche, welche sich auf Landesgesetze gründen, vor 
das Oberhandelsgericht gehören. Die hiermit constituirte Com 
petenz des Oberhandelsgerichts überschreitet die Zumuthnngen, 
welche einem so jungen Gerichtshöfe hätten gemacht werden 
sollen. Mit der bloßen Zuweisung von Sachen ist dem Ge 
richtshöfe noch nicht das Vertrauen des Publikums zu seiner 
Rechtskenntniß und Rechtsübung gegeben. Wie die genügende 
Kenntniß der Particulargesetzgebung aller deutschen Staaten 
*) Stenogr. Ber. S. 626. — Welche Ansprüche hier gemeint sind, 
ist nicht klar. Denn das Criminalverfahren befaßt sich nach Emanation 
des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Schadensersatz-Ansprüchen, welche 
bei Anwendung des Haftpflichtgesctzes in Rücksicht kommen, bei Körper 
verletzungen nicht mehr. Nur bei Tödtungen könnten dergleichen Ansprüche 
noch Vorkommen. 
wohl keinem der Gesetzgeber, denen § 10 zu danken ist, zuge- 
muthet werden kann, so hätte sie auch von diesen dem Ober 
handelsgerichte nicht zugemuthet werden sollen. Ohne diese Zu- 
muthung ist § 10 ein Gesetzgebungsexperiment, das dem recht 
nehmenden Publikum theuer zn stehen kommen kann. Hoffentlich 
wird das Oberhandelsgericht selbst den § 10 in dieser Be 
ziehung corrigiren auf Grund des § 21 seines Organisations 
gesetzes, wonach ihm die Erklärung seiner Unzuständigkeit freisteht. 
4. Die Competenz des Oberhandelsgerichts kann sich nach 
dem Wortlaut des § 10 nur auf die Rechtsstreitigkeiten be 
ziehen, welche schon in erster Instanz auf Grund des Haft 
pflichtgesetzes anhängig gemacht sind. Das Gesetz ist in 
Kraft getreten für das deutsche Reich, mit Ausnahme von 
Württemberg und Baiern, am 28. Juni 1871, für die beiden 
genannten Staaten mit dem 1. Juli 1871. Ob und wie auch 
früher anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten vor das Handels 
gericht gehören, glauben wir den höchsten Gerichtshöfen der 
Einzelstaaten, unter Beachtung des § 21 des Gesetzes vom 12. 
Juni 1869, überlassen zu müssen.*) Es ist diese Entscheidung 
nach Landesrecht um so wünschenswerther, da auch dieWider- 
klage an das Oberhandelsgericht gewiesen ist. 
5. Unter den „Ergänzungen" des Gesetzes vom 12. Juni 
1869 sind vorläufig nur die das Gesetz betreffenden Disposi 
tionen zu verstehen, welche in den Reichs-Verfassungs-Gesetzen 
und den mit den süddeutschen Staaten abgeschlossenen Bundes 
verträgen enthalten sind. Der Wortlaut des § 10 sowie die 
legislatorischen Quellen lassen übrigens die Annahme zu, daß 
zu den „Ergänzungen" auch die künftigen, das Gesetz vom 
12. Juni 1869 weiter ausbildenden oder ausdehnenden Gesetz 
erlasse gehören. — 
Richtig verstanden, ausgelegt und angewandt kann das 
Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 nicht nur einen Fortschritt 
deutscher Gesetzgebung bezeichnen, sondern auch social-politische 
und volkswirthschaftliche Erfolge erzielen, wie sie bei den 
Reichstagsverhandlungen mehrfach als zur Tendenz des Gesetzes 
gehörig angedeutet und anerkannt worden sind. Hiernach ein 
Stück der Socialgesetzgebung, welche die Stellung und Lage 
der Arbeiterklassen gegenüber dem Arbeitgeber und Unternehmer 
regeln, d. i. bessern will, kann das Haftpflichtgesetz in seiner 
ganzen Fassung nicht verleugnen, daß es ein Gebiet betreten, 
auf dem durch Gesetzgebung wenig zu bessern ist ohne die thä 
tige Selbsthilfe Derjenigen, denen es die Gunst und Theil 
nahme des Gesetzgebers beweisen soll. Dieser Aufruf der 
Selbsthilfe bildet denn auch den Kern des Gesetzes. Er liegt 
im § 4, dessen zweckmäßige Ausführung und Ausnutzung alle 
Haftpflicht-Streitigkeiten nnd damit das Hastpflichtgesetz selbst 
überflüssig machen kann. — 
Die bis jetzt vorliegenden Versuche hierzu lassen allerdings 
noch wenig, aber immer doch hoffen, daß besagter Kern des 
Gesetzes den Boden finden werde, aus dem seine volle Frucht 
barkeit zu Tage treten kann. — 
* ! Anderer Ansicht ist Dr. Endemann in seinem Commentar des 
HaftpflichtgesetzeS Ş. 86. Hiernach sollen „auch viele vor Publication 
dieses Gesetzes anhängig gewordene, noch schwebende Rcchtsstreitigkeiten" 
vor das Oberhandelsgericht gehören. — Wir können uns dieser Ansicht nach 
den legislatorischen Quellen des Hastpflichtgesetzes sowie des Gesetzes vom 
12. Juni 1869 nicht anschließen. 
höre 
solch 
gesei
	        
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