Full text : Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer

auch  Eisenbahnen  nennt,  die  aber  keine  andere  Bedeutung
haben,  als  jedes  Geleise  unter  der  Erde  im  Bergwerke.  Aber
es  giebt  auch  noch  andere  Eisenbahnen,  die  zum  Betriebe  einer
Hütte  dienen,  die  zur  Förderung  von  einem  Bergetablissement
nach  einem  Hüttenetablissement  im  weitesten  Sinne  reichen,  —
diese  Eisenbahnen  werden  vermöge  ihrer  Natur  auch  unter
das  allgemeine  Polizeiliche  Eisenbahn-Reglement
und  damit  unter  §  1  des  Haftpflichtgesetzes  fallen."  *)
Nach  unserer  Ansicht  ist  der  Streit  über  den  Begriff
„Eisenbahn"  hier  ziemlich  überflüssig.  Denn  de  lege  ferenda,
aus  allen  Vorverhandlungen  des  Gesetzes  ist  es  bekannt  und
unzweifelhaft,  daß  nur  die  Eisenbahnen  gemeint  und  getroffen
werden  sollten,  welche  den  Transport  von  Gütern  und  Personen ­
  gewerblich,  d.  h.  gegen  Lohn  betreiben,  welche  öffentliche ­
  Verkehrs-Wege  und  Mittel  sind.  Das  Kriterium  der
von  §  1  betroffenen  Eisenbahn  wird  hiernach  die  Thatsache
sein,  ob  und  daß  die  letztere  unter  den  von  Staatswegen
erlassenen  Betriebs-  und  Bahnpolizei-Reglements
steht.  Für  den  Norddeutschen  Bund  waren  und  sind  dies  das
Bahnpolizei-Reglement  vom  3.  Juni  und  das  Betriebs-Reglement
  vom  10.  Inni  1870,  **)  in  Kraft  getreten  resp.
am  1.  Januar  1871  und  am  1.  October  1870.  Diese  Reglements ­
  sind  auch  von  den  übrigen  deutschen  Staaten  adoptirt
oder  durch  analoge  Verordnungen  ersetzt  worden.  Alle  Eisenbahnen, ­
  welche  diesen  Reglements  nicht  unterstellt  sind,  fallen
nicht  unter  §  1,  sondern  als  gewerbliche  oder  maschinelle  Hilfsanlagen
  unter  §  2  des  Haftpflichtgesetzes,  wonach  sich  die  in
den  obenangeführten  Aeußerungen  des  Regiernngs-Commissars
erörterten  Streitfragen  auf  sehr  Präcise  Weise  erledigen.
3.  Mit  vorstehender  Bestimmung  des  Begriffs  „Eisenbahn" ­
  im  Sinne  des  §  1  ist  auch  außer  Zweifel  gestellt,  was
unter  dem  Ausdruck:  „bei  dem  Betriebe"  zu  verstehen  sei.
Nämlich  alle  Handlungen  und  Ereignisse,  welche  bezüglich  der
Eisenbahnen  durch  die  vom  Staate  erlassenen  Reglements  geordnet ­
  sind  und  berührt  werden,  machen  den  „Betrieb"  der
Eisenbahn  aus.  Es  fallen  also  unter  denselben  nach  dem
Bahnpolizei-Reglement  vom  3.  Juni  1870  die  Arbeiten
zur  Herstellung,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn
(§§  1  —  6),  zur  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Betriebsmittel ­
  (§§  7  —18),  zur  Handhabung  des  Betriebes  (§§  19—
50);  ferner  das  Verhalten  des  Publikums  (§§  51—71)  und
die  Handlungen  der  Bahn-Polizei  und  Beaufsichtignng  (§§
72—79).  In  gleicher  Weise  wird  Begriff  und  Umfang  des
Betriebes^  bestimmt  durch  das  Betriebs-Reglement  vom  10.
Juni  1870,  indem  zum  Betriebe  gehören:  1.  die  Pflichtansübung
  des  Dienstpersonals  (§§  1  —  6);  die  Beförderung  von
Personen  in  allen  damit  verbundenen  Handlungen  und  Ereignissen ­
  (§§  7  —  23),  ebenso  die  Beförderung  des  Reisegepäcks
(§§  24—33),  der  Transport  von  Leichen  (§  34),  Equipagen
und  andern  Fahrzeugen  (§§  35—39),  lebenden  Thieren  (§§
40—45);  ferner  II.  alle  bei  der  Beförderung  von  Gütern
(§§  I—26)  vorkommenden  Handlungen  und  Ereignisse.
Alle  Zweifel,  ob  Ereignisse  oder  Handlungen  zum  Be-*)

  Und  zwar,  —  setzt  der  Commissar  des  Bundesraths  hinzu,  —
„aus  folgendem  ganz  einfachen  Grunde.  Wenn  auch  durch  die  Bahn  nur
die  eigenen  Producte  des  Bergwerks-Besitzers  weggeschafft  werden  nach  der
eigenen  Hütte,  um  dort  mit  verbrannt  zu  werden,  so  bleibt  doch  immer
die  Gefahr  nicht  blos  für  die  Beamten,  sondern  auch  für  alle  dritte  Personen ­
  dieselbe,  wie  bei  allen  andern  Eisenbahnen;  auch  über  solche  Eisenbahnen ­
  muß  von  den  Leuten,  die  rechts  und  links  der  Eisenbahn  wohnen,
hinweggefahren  werden  bei  den  Durchlässen.  Diese  Bahnen  sind  meines  Erachtens ­
  also  auch  Eisenbahnen  im  Sinne  des  Gesetzes.  Wo  die  Linie  zu
ziehen  ist  zwischen  den  beiden  Kategorien,  das  bin  ich  nicht  im  Stande
a  priori  zu  sagen,  das  ist  Sache  des  concreten  Falles".  —  Sten.  Ber.  S.  451.
**)  Vergl.  Bundes-Gesetzblatt  1870  Nr.  23  und  24.

triebe  gehören  oder  „beim  Betriebe"  geschehen,  erledigen  sich
nach  obigen  Bestimmungen  durch  die  Feststellung,  ob  sie  in
Ausführung  und  Beobachtung  der  Bahnpolizei-  und  Betriebs-Reglements
  vorgenommen  und  vorgekommen  sind.  Vor-  und
Unfälle,  welche  in  gar  keiner  Verbindung  mit  dem  Transporte
stehen,  gehören  auch  nicht  zum  Betriebe,  wie  z.  B.  der  ganze
innere  Betrieb  der  Werkstätten  für  Maschinenbau  u.  s.  w.
Das  Kriterium  ergiebt  sich  hier  durch  die  Entscheidung  der
Frage,  ob  die  Dinge,  welche  Veranlassung  zu  dem  Vor-  und
Unfälle  gegeben,  mit  der  Eisenbahn,  d.  i.  den  Schienengeleisen
und  ihrer  Benutzung  zum  Transport,  in  nothwendigem  Betriebs-Zusammenhänge ­
  stehen,  sei  es  in  Bewegung  oder  Ruhe,
ob  sie  nicht  ebenso  gut  als  selbstständige  Anlagen  bestehen  und
betrieben  werden  können,  wie  Werkstätten,  Material-Niederlagen, ­
  Güterschuppen  rc.,  Beamten-Wohnungen,  Restaurationen
u.  s.  w.  So  wird  z.  B.  ein  Arbeiter,  der  bei  der  Arbeit
innerhalb  der  Werkstätte  beschädigt  wird,  nicht  nach  §  1,
sondern  nur  nach  §  2  des  Haftpflichtgesetzes  entschcidiguugsberechtigt;
  fährt  er  aber  z.  B.  eine  Locomotive,  einen  Wagen  rc.
außerhalb  der  Werkstätte  auf  den  Schienen,  deren  Benutzung
unter  den  Bahnpolizei-  und  Betriebs-Reglements  steht,  und
wird  dabei  beschädigt,  so  kommt  ihm  §  1  zu  Gute.
Ein  Passagier,  der  außerhalb  der  Grenzen  des  Terrains,
das  er  nach  jenen  Reglements  beschreiten  darf,  verunglückt,
hat  keinen  Anspruch  auf  Entschädigung,  er  ist  durch  eigene
Schuld  verunglückt.  Einem  Passagier,  der  in  Erwartung  des
von  ihm  durch  Billet  belegten  Zuges  im  Wartezimmer  verunglückt, ­
  z.  B.  durch  Einsturz  einer  Decke,  einer  Wand  rc.,  steht
§  1  des  Haftpflichtgesetzes  zur  Seite,  denn  die  Wartezimmer
gehören  zu  den  Betriebs-Ein-  und  Vorrichtungen  und  das  Reglement ­
  vom  10.  Juni  1870  (§  14)  gestattet  den  Aufenthalt
in  denselben.  Betritt  man  jedoch  die  Wartezimmer  wider  das
Reglement,  so  ist  dies  eine  Handlung,  welche  nicht  zum  Betriebe ­
  der  Eisenbahn  gehört,  also  auch  nicht  unter  §  1  des
Haftpflichtgesetzes  fällt.  Eine  allein  reisende  Dame,  welche
einen  Platz  im  Damencoupö  verlangt,  aber  nicht  erhält  (§  12
Reglern.),  dann  aber  von  Männern  verletzt  oder  sonst  entschädiguugsberechtigt
  wird,  kann  das  Haftpflichtgesetz  gegen  die
Eisenbahn  anrufen.
In  ähnlicher  Weise  wird  sich  die  Frage,  ob  der  Vorund
  Unfall  „beim  Betriebe"  im  Sinne  des  Gesetzes  vorgekommen, ­
  fast  ohne  Ausnahme  nach  der  Heranziehung  und  Anwendung ­
  der  Bahnpolizei-  und  Betriebs-Reglements  entscheiden ­
  lassen.
Manche  Fälle  sind  übrigens  schon  durch  die  Erkenntnisse
des  Ober-Tribunals  entschieden.  Diese  Entscheidungen  sind,
bei  dem  legislatorischen  Quellenznsammenhange  des  §  25  des
Preuß.  Eisenbahngesetzes  vom  3.  Novbr.  1838  mit  §  1  des
Haftpflichtgesetzes  noch  immer  beachtenswerth.
So  ist  durch  Erk.  des  Ob.  -  Trib.  vom  21.  April  1854
(Präj.  Nr.  2517)  entschieden,  daß  die  Ersatzpflicht  der  Eisenbahn-Verwaltung ­
  nicht  voraussetze,  daß  „die  Person  en-  und
Güterzüge  sich  gerade  in  Thätigkeit  befinden",  vielmehr
genügt  schon  jede  andere  Bewegung  des  Betriebs  -  Materials
auch  außerhalb  des  Zugdienstes.  In  dem  dieser  Entscheidung
zu  Grunde  liegenden  Falle  war  ein  Wagen  mit  einer  zum
Wassereinnehmen  in  Bewegung  gesetzten  Locomotive  auf  einem
ungesperrten  Uebergange  zusammengestoßen.  —  Dagegen  forderte ­
  eine  Entscheidung  vom  7.  Juli  1852,  daß  die  Beförderungsmittel ­
  in  Thätigkeit  (Bewegung)  sein  müssen,  wenn  ein
dadurch  veranlaßter  Schade  ersatzberechtigt  werden  solle.  In
dem  betreffenden  Falle  hatte  sich  ein  Pferd  an  der  reglements-
            
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