fullscreen: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

3ie nicht durch das allgemeine Völkerrecht besonders Zg8- 
schützten Vermögensrechte derjenigen Hohen Vertragschlies- 
senden Tartsalil, zegen welche die Entscheidung SPRARASP 15% 
zur Verfügung zu svellen, 
(5) Das Internationale Gericht kann im Falle der Michtbefolgung 
einer Entscheidung durch eine der Hohen Vertragschlicßen- 
den Parteien und nach erpebnislosem Ablauf der in Abs. (3) 
genannten Frist wirtschaftliche Senktionen gesen diese 
enordanen, Art und Ausmaß der Sanktionen müssen sS1oh grund- 
sätzlich nach der Schwere der getroffenen vecatswlüirigzen 
Maßnahmen richten. Die Entscheidungen sind so Zu treffen, 
Z2aß mit einem Minimum an Sanktionen der arößtmönliche Ericlg 
gewährleistet erscheint. Dabei ist auf die allzemeinen wei%- 
wirtschaftlichen Belange, soweit möglich, Rücksicht zu neh- 
Men. 
Fin Katalog der in Betracht kommenden Sankticnen, der }6- 
doch nicht umfassend ist, jst der Konvention als Anlaze 
heicefürt,. 
Das Gericht kann eine Verschärfung der Sanktionen anordnen, 
falls die zuwiderhandelnde Hohe Vertragschließende Partei 
die getroffenen Maßnahmen nicht rückgängig macht oder die 
festgelegten Krsatzleistungen und/oder Entschädigungen nicht 
leistet. 
Das Gericht bestimmt auch die Dauer der verhängten Sanktionen. 
Es hat sie aufzuheben, sobald die verurteilte FTartei ihren 
Verpflichtungen nachgekommen ist. 
(6) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien muß die sich 2uUßS 
Aiesem Artikel ergebenden Verpflichtungen erfüllen, insbeson- 
dere den Anordnungen Ges Internationalen Gerichts Folge leli- 
sten. 
(0 
Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren der HKohen Vertrag- 
schließenden Purteien einerseits und der zuwiderhandelnden 
Hohen Vertragschließenden Tartei andererseits über Ersatzlei- 
stungen und/oder Entschädigungen, die den Erfordernissen des
	        
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