Full text: Mittheilungen aus der Geschäfts- und Sterblichkeits-Statistik der Lebensversicherungsbank für Deutschland zu Gotha für die fünfzig Jahre von 1829 - 1878

IV. Theil. Statistik der Finanz-Verwaltung. 
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Hieraus erhellt, dass die Bank es sich vorzugsweise hat 
angelegen sein lassen, die disponiblen Mittel soweit als möglich 
in ersten Hypotheken land wirthschaftl icher Besitz 
ungen anzulegen, — und diese Belegungsweise gewährt ohne 
Zweifel auch für alle denkbaren Fälle die meiste materielle 
Sicherheit, zumal wenn dabei, wie es von der Bank geschieht, 
an dem Grundsätze festgehalten wird, dass der Bodenwerth 
der belr. Besitzung allein, abgesehen von Gebäuden, Forsten 
und Industrie-Anlagen, den Betrag des Darlehns mindestens 
doppelt decken muss. Ob ein Hypothekenobject diesen Werth 
in sich fasst, ist nicht immer leicht zu bestimmen und lässt 
sich wenigstens auf Grund der beizubringenden amtlichen 
Schätzungen allein mit Sicherheit nicht beurtheilen. Es werden 
daher derartige Ausleihungen jetzt und schon seit längerer 
Zeit nicht mehr bewirkt, ohne dass zuvor die Objecte von 
Beauftragten der Bank besichtigt und nach bestimmten, zu 
dem Ende vorgezeichneten Grundsätzen nochmals taxirt worden 
sind. Dass die Bank solche Darlehen übrigens immer nur in 
grösseren Beträgen (in der Regel nicht unter 30000 Mark) 
gewährt, ist selbstverständlich, da ihr die Ausleihungen ja nicht 
Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zweck sind und sie des 
halb eine zu starke Belastung der Verwaltung durch das Aus 
leihungsgeschäft zu vermeiden suchen muss. 
Wenn sich auch in neuerer Zeit immer mehr Capital 
dem Hypothekengeschäft zugewendet hat, und zu dem Ende 
selbst eine Reihe besonderer Anstalten (Hypotheken- und 
Grundcreditbanken) errichtet worden sind, so hat es doch im 
Allgemeinen bis jetzt noch nie an ausreichender Gelegenheit I 
zur Unterbringung der verfügbaren Bankfonds auf solide Hypo 
theken von Landgütern gefehlt. Nicht wenig hat hierzu der 
Umstand beigetragen, dass in den Kreisen der Grundbesitzer j 
mehr und mehr erkannt und gewürdigt worden ist, welche 
grossen Vortheile die Bank den Darlehnsempfängern dadurch 
bietet, dass von ihrer Seite, sofern nur die Zahlung der Zinsen 
pünktlich erfolgt und sofern die Pfandgüter nicht durch Dete 
rioration oder auf andere Weise im Werthe sich verringern, 
schon wegen ihrer stets wachsenden Fonds eine Kündigung 
nicht zu gewärtigen ist, sowie dass sie, ohne die Zahlung 
jährlicher Tilgungsraten zu bedingen, doch auf Wunsch der 
Schuldner durch Annahme von Abschlagszahlungen innerhalb 
der vertragsmäsigen Grenzen die allmähliche Minderung und 
Tilgung der Schuld erleichtert. 
So beträchtlich auch die Summen sind, welche in solchen 
Hypotheken auf Landgüter ausgeliehen worden sind, so ist die 
Bank während ihrer 50jährigen Wirksamkeit doch nur erst 
in einem einzigen Falle, in welchem auf ein von verpflichte 
ten Taxatoren nach angeblich landschaftlichen Principien zu 
222 072 Mark abgeschätztes Gut 63 OOO Mark geliehen worden 
waren, genöthigt gewesen, zur Sicherung der Bankforderung 
das Hypothekenobject zeitweise zu übernehmen und nur in 
diesem einzigen Falle ist ihr auch aus den hypothekarischen 
Ausleihungen ein — übrigens im Verhältnis zur Höhe der 
ausgeliehenen Fonds nur unbedeutender — Verlust erwachsen. 
Dies ist gewiss der beste Beweis für die Richtigkeit der von 
der Bank in dieser Hinsicht beobachteten Grundsätze und für 
die Vorsicht, die sie bei Gewährung solcher Darlehen hat 
walten lassen. 
Neben den hypothekarischen Ausleihungen auf landwirt 
schaftliche Besitzungen sind die übrigen, in den Spalten 4 
bis 7 der Tabelle XXIV verzeichneten 4 Belegungsarten nur 
von untergeordneter Bedeutung. Namentlich haben sich die 
Darlehen auf städtische Grundstücke, wie auch diejenigen 
auf Staats- und Creditpapiere im Laufe der Zeit mehr und 
mehr vermindert und machen jetzt nur noch einen sehr gering 
fügigen Theil der Gewährschaft aus. Etwas beträchtlicher 
sind nur noch die Ausleihungen der Klasse 111, unter welchen 
namentlich Pfandbriefe Preussischer Landschaften sowie Preussi- 
sche und Bayrische Rentenbriefe begriffen sind. 
Alle diese Ausleihungsarten haben übrigens, wenn man 
von den vorübergehenden, durch spätere Agiogewinne stets 
wieder mehr als reichlich ausgeglichenen Coursabschreibungen 
absieht, nie den mindesten Verlust ergeben. 
Zu etwas grösserer Bedeutung, als die eben besprochenen 
Klassen II bis V der Ausleihungen, sind die Vorschüsse 
gelangt, welche die Bank ihren Versicherten gegen unterpfänd- 
liche Einlegung ihrer Policen bis je zum Belaufe der bei 
Aufhebung der Versicherung zu leistenden Abgangsentschä 
digung zu einem mäsigen Zinsfuss (zur Zeit 4 l /a°/o) gewährt. 
Häufig sind diese Vorschüsse, bei welchen der Natur der 
Sache nach Verluste für die Bank vollständig ausgeschlossen 
sind, das bequemste Mittel, die bei unerwartet eintretendem 
Mangel drohende Gefahr des Verlustes der Versicherung ab 
zuwenden ; nicht selten dienen dieselben selbstverständlich aber 
auch zur Bestreitung anderer Ausgaben, zur Begründung oder 
zur Beförderung vortheilhafter Unternehmungen, zur Unter 
stützung von Kindern oder anderen Angehörigen der Ver 
sicherten in der Zeit der Vorbildung für einen bestimmten 
Beruf oder der Begründung einer eigenen Existenz. Es ist 
daher erklärlich, dass von der Gelegenheit, auf die Policen 
einen Vorschuss entnehmen zu können, in ziemlich beträcht 
lichem und von Jahr zu Jahr steigendem Umfange Gebrauch 
gemacht worden ist. Seitens der Bank ist den desfallsigen 
Wünschen ihrer Versicherten aber innerhalb der verfassungs- 
mäsigen Grenzen allezeit in der liberalsten und zuvorkommend 
sten Weise entsprochen worden. 
Von den übrigen Posten der Gewährschaft tragen noch 
die gestundeten Prämienhälften (Spalte 9), das Gut 
haben bei Banquiers und Credit-Anstalten (Spalte 11) 
und das Bankgrundstück (Spalte 13) Zinsen. 
Das Zugeständnis, dass die Prämienzahlungen auch in 
halbjährlichen Raten geleistet werden können, ist erst mit der 
revidirten Bank Verfassung am 1. Januar 1840 in Kraft getreten. 
Die Prämien werden indess verfassungsmäsig auch bei halb 
jährlicher Zahlung je am Ausstellungstage der Police mit dem 
vollen Jahresbetrage fällig und die zweite Hälfte gilt daher 
stets nur als gestundet und muss verzinst und unter allen 
Umständen erst nachgezahlt werden, ehe aus der Versicherung 
ein Anspruch erhoben werden kann. Demzufolge sind aber 
die gestundeten Prämienraten, deren Zahlbarkeitstermin in das 
nächste Kalenderjahr fällt, je als Aussenstände der Bank unter 
die Activa einzustellen, wie sie andererseits auch in der Jahres- 
Prämien-Einnahme und in dem unter die Passiva eingestellten 
Prämien-Uebertrag mit enthalten sind. Auch von der Ver 
günstigung der halbjährlichen Prämienzahlung ist seit 
deren Einführung in immer steigendem Maase Gebrauch ge 
macht worden, was am deutlichsten daraus erhellt, dass der 
betreffende Gewährschaftsposten betrug: 
Ende 1848: 37 730 Mark oder 0,23 o 0 des Gesammtfonds 
» 1858: 96479 » » 0,35 °/o » » 
» 1868: 325 125 » » O,7o°/o » ■» 
» 1878: 882639 » » i,os°/o » » 
Die Höhe des Guthabens bei Banquiers und Credit- 
anstalten ist ziemlich wechselnd gewesen, je nachdem es 
möglich war, die durch die Anschaffungen der Agenten zu- 
sammenfliessenden Gelder etwas früher oder später in festen 
Ausleihungen anzulegen. 
Ein Posten für das Bankgrundstück erscheint in der 
Gewährschaft zum ersten Male im Jahre 1848, da erst in
	        
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