IV. Theil. Statistik der Finanz-Verwaltung.
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Hieraus erhellt, dass die Bank es sich vorzugsweise hat
angelegen sein lassen, die disponiblen Mittel soweit als möglich
in ersten Hypotheken land wirthschaftl icher Besitz
ungen anzulegen, — und diese Belegungsweise gewährt ohne
Zweifel auch für alle denkbaren Fälle die meiste materielle
Sicherheit, zumal wenn dabei, wie es von der Bank geschieht,
an dem Grundsätze festgehalten wird, dass der Bodenwerth
der belr. Besitzung allein, abgesehen von Gebäuden, Forsten
und Industrie-Anlagen, den Betrag des Darlehns mindestens
doppelt decken muss. Ob ein Hypothekenobject diesen Werth
in sich fasst, ist nicht immer leicht zu bestimmen und lässt
sich wenigstens auf Grund der beizubringenden amtlichen
Schätzungen allein mit Sicherheit nicht beurtheilen. Es werden
daher derartige Ausleihungen jetzt und schon seit längerer
Zeit nicht mehr bewirkt, ohne dass zuvor die Objecte von
Beauftragten der Bank besichtigt und nach bestimmten, zu
dem Ende vorgezeichneten Grundsätzen nochmals taxirt worden
sind. Dass die Bank solche Darlehen übrigens immer nur in
grösseren Beträgen (in der Regel nicht unter 30000 Mark)
gewährt, ist selbstverständlich, da ihr die Ausleihungen ja nicht
Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zweck sind und sie des
halb eine zu starke Belastung der Verwaltung durch das Aus
leihungsgeschäft zu vermeiden suchen muss.
Wenn sich auch in neuerer Zeit immer mehr Capital
dem Hypothekengeschäft zugewendet hat, und zu dem Ende
selbst eine Reihe besonderer Anstalten (Hypotheken- und
Grundcreditbanken) errichtet worden sind, so hat es doch im
Allgemeinen bis jetzt noch nie an ausreichender Gelegenheit I
zur Unterbringung der verfügbaren Bankfonds auf solide Hypo
theken von Landgütern gefehlt. Nicht wenig hat hierzu der
Umstand beigetragen, dass in den Kreisen der Grundbesitzer j
mehr und mehr erkannt und gewürdigt worden ist, welche
grossen Vortheile die Bank den Darlehnsempfängern dadurch
bietet, dass von ihrer Seite, sofern nur die Zahlung der Zinsen
pünktlich erfolgt und sofern die Pfandgüter nicht durch Dete
rioration oder auf andere Weise im Werthe sich verringern,
schon wegen ihrer stets wachsenden Fonds eine Kündigung
nicht zu gewärtigen ist, sowie dass sie, ohne die Zahlung
jährlicher Tilgungsraten zu bedingen, doch auf Wunsch der
Schuldner durch Annahme von Abschlagszahlungen innerhalb
der vertragsmäsigen Grenzen die allmähliche Minderung und
Tilgung der Schuld erleichtert.
So beträchtlich auch die Summen sind, welche in solchen
Hypotheken auf Landgüter ausgeliehen worden sind, so ist die
Bank während ihrer 50jährigen Wirksamkeit doch nur erst
in einem einzigen Falle, in welchem auf ein von verpflichte
ten Taxatoren nach angeblich landschaftlichen Principien zu
222 072 Mark abgeschätztes Gut 63 OOO Mark geliehen worden
waren, genöthigt gewesen, zur Sicherung der Bankforderung
das Hypothekenobject zeitweise zu übernehmen und nur in
diesem einzigen Falle ist ihr auch aus den hypothekarischen
Ausleihungen ein — übrigens im Verhältnis zur Höhe der
ausgeliehenen Fonds nur unbedeutender — Verlust erwachsen.
Dies ist gewiss der beste Beweis für die Richtigkeit der von
der Bank in dieser Hinsicht beobachteten Grundsätze und für
die Vorsicht, die sie bei Gewährung solcher Darlehen hat
walten lassen.
Neben den hypothekarischen Ausleihungen auf landwirt
schaftliche Besitzungen sind die übrigen, in den Spalten 4
bis 7 der Tabelle XXIV verzeichneten 4 Belegungsarten nur
von untergeordneter Bedeutung. Namentlich haben sich die
Darlehen auf städtische Grundstücke, wie auch diejenigen
auf Staats- und Creditpapiere im Laufe der Zeit mehr und
mehr vermindert und machen jetzt nur noch einen sehr gering
fügigen Theil der Gewährschaft aus. Etwas beträchtlicher
sind nur noch die Ausleihungen der Klasse 111, unter welchen
namentlich Pfandbriefe Preussischer Landschaften sowie Preussi-
sche und Bayrische Rentenbriefe begriffen sind.
Alle diese Ausleihungsarten haben übrigens, wenn man
von den vorübergehenden, durch spätere Agiogewinne stets
wieder mehr als reichlich ausgeglichenen Coursabschreibungen
absieht, nie den mindesten Verlust ergeben.
Zu etwas grösserer Bedeutung, als die eben besprochenen
Klassen II bis V der Ausleihungen, sind die Vorschüsse
gelangt, welche die Bank ihren Versicherten gegen unterpfänd-
liche Einlegung ihrer Policen bis je zum Belaufe der bei
Aufhebung der Versicherung zu leistenden Abgangsentschä
digung zu einem mäsigen Zinsfuss (zur Zeit 4 l /a°/o) gewährt.
Häufig sind diese Vorschüsse, bei welchen der Natur der
Sache nach Verluste für die Bank vollständig ausgeschlossen
sind, das bequemste Mittel, die bei unerwartet eintretendem
Mangel drohende Gefahr des Verlustes der Versicherung ab
zuwenden ; nicht selten dienen dieselben selbstverständlich aber
auch zur Bestreitung anderer Ausgaben, zur Begründung oder
zur Beförderung vortheilhafter Unternehmungen, zur Unter
stützung von Kindern oder anderen Angehörigen der Ver
sicherten in der Zeit der Vorbildung für einen bestimmten
Beruf oder der Begründung einer eigenen Existenz. Es ist
daher erklärlich, dass von der Gelegenheit, auf die Policen
einen Vorschuss entnehmen zu können, in ziemlich beträcht
lichem und von Jahr zu Jahr steigendem Umfange Gebrauch
gemacht worden ist. Seitens der Bank ist den desfallsigen
Wünschen ihrer Versicherten aber innerhalb der verfassungs-
mäsigen Grenzen allezeit in der liberalsten und zuvorkommend
sten Weise entsprochen worden.
Von den übrigen Posten der Gewährschaft tragen noch
die gestundeten Prämienhälften (Spalte 9), das Gut
haben bei Banquiers und Credit-Anstalten (Spalte 11)
und das Bankgrundstück (Spalte 13) Zinsen.
Das Zugeständnis, dass die Prämienzahlungen auch in
halbjährlichen Raten geleistet werden können, ist erst mit der
revidirten Bank Verfassung am 1. Januar 1840 in Kraft getreten.
Die Prämien werden indess verfassungsmäsig auch bei halb
jährlicher Zahlung je am Ausstellungstage der Police mit dem
vollen Jahresbetrage fällig und die zweite Hälfte gilt daher
stets nur als gestundet und muss verzinst und unter allen
Umständen erst nachgezahlt werden, ehe aus der Versicherung
ein Anspruch erhoben werden kann. Demzufolge sind aber
die gestundeten Prämienraten, deren Zahlbarkeitstermin in das
nächste Kalenderjahr fällt, je als Aussenstände der Bank unter
die Activa einzustellen, wie sie andererseits auch in der Jahres-
Prämien-Einnahme und in dem unter die Passiva eingestellten
Prämien-Uebertrag mit enthalten sind. Auch von der Ver
günstigung der halbjährlichen Prämienzahlung ist seit
deren Einführung in immer steigendem Maase Gebrauch ge
macht worden, was am deutlichsten daraus erhellt, dass der
betreffende Gewährschaftsposten betrug:
Ende 1848: 37 730 Mark oder 0,23 o 0 des Gesammtfonds
» 1858: 96479 » » 0,35 °/o » »
» 1868: 325 125 » » O,7o°/o » ■»
» 1878: 882639 » » i,os°/o » »
Die Höhe des Guthabens bei Banquiers und Credit-
anstalten ist ziemlich wechselnd gewesen, je nachdem es
möglich war, die durch die Anschaffungen der Agenten zu-
sammenfliessenden Gelder etwas früher oder später in festen
Ausleihungen anzulegen.
Ein Posten für das Bankgrundstück erscheint in der
Gewährschaft zum ersten Male im Jahre 1848, da erst in