Full text: Schutz dem Arbeiter!

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Wenn Naturereignisse oder Unfälle den regelmäßigen Betrieb unterbräche» 
haben, oder wenn ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eingetreten ist, kann * 
Gewerbsbehörde erster Instanz einzelnen Gewerbsunternehmungen eine zn' 
weilige Verlängerung der Arbeitszeit, jedoch längstens für die Dauer «o 
drei Wochen, bewilligen; über diese Frist hinaus steht eine solche Bewillig«" 
der politischen Landesbehörde zu. Eine Verlängerung der Arbeitszeit kann im ü« 
zwingender Nothwendigkeit und während längstens dreier Tage in einem Monate g-ñ 
bloße Anmeldung bei der Gewerbsbehörde erster Instanz erfolge,:. — Aus Arbeiten, we 
bet Wmwtion dS ^Hinarbeiten notínoeiibiobor. oberna^^Qe^mmW^ 
(Re^eíbe^ei3un0, %eleu4tung, Gäubetung), finben, iofem bie(c Weiten m# bon 
lichen Hülfsarbeitern verrichtet werden, die obigen Bestiinmungen keine Anwendung. 
Ueberstunden sind besonders zu entlohnen." 
Vielfache Ausnahmen sowohl bezüglich der Arbeitszeit wie der Jnnehaltung 
Pausen sind speciell bezüglich der Industrien, welche ununterbrochenen Betrieb erforde\ 
zugelassen. Außerden: ist eine Verlängerung der Arbeitszeit um eine Stunde täglrch! 
folgende Jndustricbranchcn gewährt: 1. Seidenfilanden, 2. Seiden- und Seidenabs 
Spinnerei (auch Kämmerei), 3. Seidenweberei und Bandfabrication, 4. Schafwollspmnc 
5 æamnmon^p^nnetei (a::4 mfaMibi'mere:) imb me(bami^^e %mumoomoebctei, 6. ßg. 
Ginnerei, 7. Hanfspinnerei, Seilcrwaaren und Bindwaarenfabrication, 8. Fürberer, & \ 
cherei, Druckerei und Appretur, 9. Mahlnrühlen. ļ 
Mit dem 11. Juni d. I. (1888) läuft die Bewilligungsfrist für letztere % 
nahmen ab. 
Auch Deutschland wird sich der in allen Culturstaaten mit M 
Entwickelung der Industrie aufdrängenden Nothwendigkeit gesetzlicher » 
ftimmungen gum @c# gegen eine übermäßige ÄuSbeï)niing ber %rbĶ( , 
geit n# entgießen tonnen. %i0 ^eutc fe^t ļeber ge^W^j 
@^0^ mr bie ¡ngenbíidfcn Arbeiter (bi0 16 Mre) erft^ 
# eineg 9^aEima^^%rbeiWta9e§ (non 6 rejp. 10 ©tnnben). 
Die Bestrebungen auf eine bezügliche Erweiterung unserer Gesetz 
gebung sind auch nicht neu. j 
Schon bei Berathung der Gewerbeordnung im Jahre 1869 (d. d. 27. ķ' 
beantragte von Brauchitsch als Vertreter der c0nservativen Partei: J 
„In allen Fabriken darf ein Lohnarbeiter nicht länger als 12 Stunden der 
oder Nachtschicht beschäftigt werden." J 
Viel weiter ging der socialdemokratische Abgeordnete Dr. Schweitzer, bet N 
höchstens zehnstündigen Arbeitstag (eine zwölfstündige Arbeitsschicht mit im % 
zwei Stunden Pausen) für alle Großbetriebsunternehmungen („mit zehn und mehr * 
tcrn") verlangte. — Beide Antrüge blieben in der Minorität. 
Der erste Congres; der internationalen Arbeiter-Association zu ® # 
(1866) hatte schon der Forderung Ausdruck gegeben: die Arbeitszeit für erwachsene '’ ul V 
auf acht (!) Stunden täglich zu beschräuken. Das sogen. „Eisenacher" 
von 1869 bezeichnet ebenfalls die „Einführung des Normalarbeitstages" alseine der - ^ 
sten Forderungen in der Agitation der socialdemokratischen Arbeiterpartei". Das ®, ü U 
Programm (1875) der vereinigten Socialdemokraten Bebel-, Liebknecht- und Lassai 
Richtung wiederholte diese Forderung nach einem „den Gesellschafts-Bedürft 
entsprechenden N 0 r m ala rb c it s t a g".
	        
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