Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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durch einen approbirten Thierarzt oder anderweit sich davon Ueber 
zeugung zu verschaffen, ob die Erkrankung oder der Tod eines zu 
entschädigenden Thieres nicht durch die Schuld des Eigenthümers 
oder des unter seiner gesetzlichen Verantwortlichkeit stehenden Haus 
und Dienstpersonals herbeigeführt worden; in gleicher Weise die 
nöthigen Ermittelungen anzustellen, ob die Voraussetzungen dieses §. 
zu 3. zutreffen. 
Der Versicherte kann in den Fällen, wo er zu Unrecht der 
Gesellschaft beigetreten oder seine Ansprüche an dieselbe anderweit 
verwirkt hat, die Zurückerstattung der gezahlten Beiträge nicht in 
Anspruch nehmen, vielmehr verbleiben dieselben der Gesellschaft. 
(Itückverstcherung. 
§. 18. 
Die Gesellschaft tritt dem Rindviehrückversicherungsverein für die 
Lokalabtheilnng N. N. bei und wird durch den Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreter im Vorstande des Vereins vertreten. 
(Das Sonderstatut für den Rückversichernngsverein läßt sich auf 
Grund dieses Statuts leicht entwerfen. Besteht ein solcher Rückver 
sicherungsverein nicht in der Gegend und will sich auch nicht in's 
Leben führen lassen, so dürfte die Rückversicherung bei einer soliden 
Viehversicherungsgesellschaft unter gehöriger Vorsicht in Betracht zu 
ziehen fein.] 
Zur Beschaffung der Deckungsmittel für den Rückversicherungs 
verein wird pro Thaler der bei dem Ortsverein versicherten Summe 
(1) Pfennig jährlich als ordentlicher Beitrag und zwar in halbjährigen 
Raten erhoben. Die Zahlung des Beitrags ruht, sobald und solange 
der Bestand der Rückversicherungskasse das Doppelte des letzten regel 
mäßigen Jahresbeitrags übersteigt. Außerordentliche Beiträge sind 
auf Ausschreiben des Vorstandes zu leisten, dürfen aber in einem 
Kalenderjahre die (6)fache Höhe des Jahresbeitrages nicht überschreiten. 
§. 19. 
Sowie der von der Gesellschaft zu vergütende Schaden unter 
Anrechnung der an die Schadenfälle geknüpften Rückeinnahmen (Fleisch, 
Fett rc.) innerhalb eines Kalenderjahres mehr als (3) Prozent des 
Versicherungskapitals trägt, wird die Vergütung darüber hinaus von 
dem Rückversicherungsverein geleistet. Der letztere leistet Ersatz nach 
den Bestimmungen dieses Statuts und tritt in alle durch dasselbe 
der Gesellschaft und deren Organen beigelegten Rechte und Pflichten 
ein. für alle Verhältnisse, aus denen ein Anspruch an den Rückver 
sicherungsverein gestellt wird.)
	        
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