Der
Clearing-
houseverein.'
Zweck.
VI. Das Clearinghouse.
Die Eisenbahnen Englands haben für ihre Gesannüt
Beziehungen untereinander, in dem Clearinghousesystein
kurzweg Clearinghouse eine so ausgebildete und umfassend®
Organisation wie die keines andern Landes. Die gemeinsam®
Abrechnung der Einnahmen aus dem directen Verkehr,
welcher der Name herstammt, und an die im Auslande dab®|
meist gedacht wird, bildet nur eine, zwar wesentliche ab®^
nicht einmal die wesentlichste Seite der Organisation.
Verpflichtung, den directen Verkehr durch das Clearinglmns®
abrechnen zu lassen, besteht nicht, und ein Theil
auch anderweit abgerechnet.
Für den durchgehenden Verkehr dieselben oder glei®^®
Erleichterungen zu schaffen, wie wenn die verschieden®*^
Linien einer Gesellschaft gehörten : das bezeichnete die dem
Clearinghouseverein gesetzliche Sanction verleihende
vom 25. Juni 1850 als den Zweck desselben; und der dui®^
gehende Verkehr mit allen darauf bezüglichen Fragen
denn auch der Ausgangspunkt und das Object jener Organ*
sation. Ohne Competenzbedenken ist und wird noch f®*
dauernd auf diesem Gebiete einheitlich geregelt, wofür
Erfahrung das als nothwendig oder zweckmässig erweist
allerdings auch nur dies: denn das wirkliche Bedürfniss
die practische Nützlichkeit bestimmen durchweg das Hand® *
der englischen Eisenbahnmänner, oft genug auf Kosten der Syst®