A. VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. .- no 247; a
führt zum steuerfreien Existenzminimum und zum degressiven Steuer-
fuß. Die vollständige oder volle Steuerkraft ist diejenige; die den
vollen Steuerfuß zu ertragen vermag. Diejenigen Steuers jekte,
die den vollen Steuerfuß nicht zu ertragen vermögen, sind unvoll-
ständige Steuerkräfte. In gewissen Fällen mag dieser Steuerfuß in
der Weise berechnet werden, daß wir den durch die Steuer herbei-
zuschaffenden Steuerbetrag durch die Zahl der Steuereinheiten
dividieren ( rear beirag
Steuereinheiten/'
Nach dieser Auffassung zeigen die Steuerkräfte das Bild einer
stetigen Progression, die wir uns beiläufig folgendermaßen vorstellen
können. In dem kleinsten Einkommen, sagen wir bis 1000 Mark,
finden wir nicht die geringste Steuerkraft, die Einkommen von über
1000 bis 10000 Mark repräsentieren die unvollständigen Steuer-
kräfte. Setzen wir voraus, daß 10000 Mark schon eine vollständige
Steuerkraft repräsentieren, dann kann die Summierung von HEin-
kommen, die 10000 Mark repräsentieren, hinwieder keine ganze
Steuerkraft ergeben, denn je kleiner das Einkommen, desto kleiner
die Steuerkrait. Wenn daher 10000 Mark ungeteilt als Einkommen
einer Person eine volle Steuerkraft bilden, so werden dieselben auf
andere Steuersubjekte verteilt, keine ganze Steuerkraft bilden, so
daß z. B. bei Einkommen, die je 3000 Mark repräsentieren, fünf
notwendig sind, um eine ganze Steuerkraft zu bilden. Andererseits
wächst mit dem Einkommen die Steuerkraft in progressivem Maß;
wenn 10000 Mark im Einkommen einer Person eine Steuerkraft
geben, so geben 100000 Mark im Einkommen einer Person nicht
zehn sondern etwa 20 Steuerkräfte.
Die Steuerkraft ist ferner b) eine durchschnittliche oder
tatsächliche. Die Besteuerung muß natürlich danach trachten,
nach Möglichkeit die tatsächliche Steuerkraft zu erfassen. Die
Steuern sind jedoch oft so eingerichtet, daß die Besteuerung nur
die durchschnittliche Steuerkraft zur Basis nimmt, z. B. die Ertrags-
steuern; in solchen Fällen ist es fast notwendig, die die durch-
schnittliche Steuerkraft erfassenden Steuern durch solche zu er-
gänzen, welche es möglich machen, die tatsächliche Steuerkraft zu
erfassen.
Bezüglich der Steuerkraft können noch folgende Unterschiede
gemacht werden: Die Steuerkraft ist c) eine wirkliche oder ver-
mutete (putative); d) offene oder verborgene; e) bekannte
oder unbekannte; £f) eine einfache oder zusammengesetzte,
jene ist in einer Steuerquelle verborgen, diese ist die derselben
Person angehörigen verschiedenen Steuerquellen verborgene Steuer-