Full text: L' Industrie cotonnière en Allemagne

A. VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. .- no 247; a 
führt zum steuerfreien Existenzminimum und zum degressiven Steuer- 
fuß. Die vollständige oder volle Steuerkraft ist diejenige; die den 
vollen Steuerfuß zu ertragen vermag. Diejenigen Steuers jekte, 
die den vollen Steuerfuß nicht zu ertragen vermögen, sind unvoll- 
ständige Steuerkräfte. In gewissen Fällen mag dieser Steuerfuß in 
der Weise berechnet werden, daß wir den durch die Steuer herbei- 
zuschaffenden Steuerbetrag durch die Zahl der Steuereinheiten 
 dividieren ( rear beirag 
Steuereinheiten/' 
Nach dieser Auffassung zeigen die Steuerkräfte das Bild einer 
stetigen Progression, die wir uns beiläufig folgendermaßen vorstellen 
können. In dem kleinsten Einkommen, sagen wir bis 1000 Mark, 
finden wir nicht die geringste Steuerkraft, die Einkommen von über 
1000 bis 10000 Mark repräsentieren die unvollständigen Steuer- 
kräfte. Setzen wir voraus, daß 10000 Mark schon eine vollständige 
Steuerkraft repräsentieren, dann kann die Summierung von HEin- 
kommen, die 10000 Mark repräsentieren, hinwieder keine ganze 
Steuerkraft ergeben, denn je kleiner das Einkommen, desto kleiner 
die Steuerkrait. Wenn daher 10000 Mark ungeteilt als Einkommen 
einer Person eine volle Steuerkraft bilden, so werden dieselben auf 
andere Steuersubjekte verteilt, keine ganze Steuerkraft bilden, so 
daß z. B. bei Einkommen, die je 3000 Mark repräsentieren, fünf 
notwendig sind, um eine ganze Steuerkraft zu bilden. Andererseits 
wächst mit dem Einkommen die Steuerkraft in progressivem Maß; 
wenn 10000 Mark im Einkommen einer Person eine Steuerkraft 
geben, so geben 100000 Mark im Einkommen einer Person nicht 
zehn sondern etwa 20 Steuerkräfte. 
Die Steuerkraft ist ferner b) eine durchschnittliche oder 
tatsächliche. Die Besteuerung muß natürlich danach trachten, 
nach Möglichkeit die tatsächliche Steuerkraft zu erfassen. Die 
Steuern sind jedoch oft so eingerichtet, daß die Besteuerung nur 
die durchschnittliche Steuerkraft zur Basis nimmt, z. B. die Ertrags- 
steuern; in solchen Fällen ist es fast notwendig, die die durch- 
schnittliche Steuerkraft erfassenden Steuern durch solche zu er- 
gänzen, welche es möglich machen, die tatsächliche Steuerkraft zu 
erfassen. 
Bezüglich der Steuerkraft können noch folgende Unterschiede 
gemacht werden: Die Steuerkraft ist c) eine wirkliche oder ver- 
mutete (putative); d) offene oder verborgene; e) bekannte 
oder unbekannte; £f) eine einfache oder zusammengesetzte, 
jene ist in einer Steuerquelle verborgen, diese ist die derselben 
Person angehörigen verschiedenen Steuerquellen verborgene Steuer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.