348 III. Abjhnitt: Erlöjdhen der Schuldverhältniffe.
jeden einzelnen AnjpruH; Stamumler meint nırn, daß immer nur der einzelne Anz
iprug dur Erfüllung getilgt werde, nicht das Schuldverhältnis im weiteren Sinne. Unferes
Erachtens ift hieran nur fo viel ridgtig, daß in jedem einzelnen Falle zu prüfen it, ob d0S
Schuldverhälintz in feiner Gejamtheit (als Schuldverhältniz im weiteren Sinne) oder ob nut
ein au8 diejfem fich ergebender Sinzelanfpruch erfüllt Mt. €E3 gibt allerdings Scayuldverhült-
niffe, die ih in einer einzigen SLeijtung al8 ihrem Zwede erjHöpfen, 3. B. das underzinZlihe
Darlehen, welde8 dur Rückzahlung der dargeliehenen Summe „gelöft“ wird, neben Schuld“
verhältniffen, au® denen eine Reihe von Anfprügen auf verfhiedene Leiitungen entfpringen,
z. B. verzin8lihe8 Darlehen, Mietverhältniffe; fjelbituerjtändlih erlijcht bei Schuldverhältniffen
der legteren Art ftet3 nıtr derjenige Einzelanfpruch, welder erfüllt wird, und erlöfhen Schuld:
verhältniffe im weiteren Sinne immer erft durg Bewirkung fänttliher durch jie begründeten
LeiftungSanjprücde. Dieje Bemerkung aber fchließt die Bedeutung der Erfüllung al eines
generellen EndigungZgrundes aller Schuldverhältriffe nicht aus. Aug ein auf Unterlafiung
gerichtetes Schuldverhältnis wird, wenn die pofitive Vornahme der Handlung, zu deren
Unterlaffung der Schuldner verpflichtet ift, nicht mehr möglig ft, dur Erfüllung beendigt,
d. B. durch Nihtvornahme der Handlung innerhalb der ausdrücklich oder KLonkludent beftimmten
Beit der Verpflichtung; € gibt keine ewigen Schuldverhältniffe. Erfüllung ift die normale
Korm der Zwederreihung im Weiteren Sinne. Vgl. Borbem, zum 3. Abihnitt S. 344.
Bal. ferner gegen Stammler au Shollmeyer II S. 276,
2, Nechtscharakter der Erfüllung, Vertrag, Rechtsgejhäft, bloße juriftifge Handlung 7
DaZ BOB. Hat die Frage, ob die Erfüllung ein RNechtsgejhäft, inzZbefondere ein zweifeitige®
(Vertrag) oder ein einfeitiges NechtEgefchäft {ft oder nicht, der WiffenjHaft überlaffen, NM. IL, 81.
Die Frage Hit von praktifder Bedeutung, da, wenn die Erfüllung ein Recht3gehäft Mt, all-
gemein jedenfalls Sefchäftsfähigkeit des erfüllenden SchuldnersS, und wenn fe gar ein Vertrag
ft, überdies de3 Gläubiger8 Jowie Zuftimmung des Gläubiger Annahme der Erfüklung) 3%
jordern wäre. € find zwei extreme und ein mittlerer Standpunkt zu unterfcheiden. Während
zinerfeit3 (z. B. von Mein, Diff. über die Natur der causa solvendi) die Behauptung auf“
geitellt wird, die Erfüllung jet et? RechHtZge[Häft*) und fogar Vertrag, wird andrerfeit?
behauptet, fie jet niemal3 Kechtsgefhäft (Pferfche, BereicherungsStlagen S. 100). Die Wahr“
heit liegt in der Mitte oder genauer gejagt: „dem rechtsgefHäftliHen Moment kommt feine
jelbitändige Bedeutung für den Erfüllungsbegriff zu“ (Xret/Hmar a. a. OD. S. 107); die Erfüllung
fann Nechtagefhäft (insbhejondere au Vertrag) fein, Tann aber auch eine bloße RechtzHandlung
im metteften Sinne fein, e& hängt ale8 von der Natur der Leiftung ab, „nur eine Jekun*
däre Bedeutung des Recht8gefHäftS greift infofern las, als bet gemwiffent Letjtungsinhalt
diefem feine Beftimmung zur Tilgung einer beftimmten Obligation normalermeifje dur
Willensakt aufgeprägt wird“ (Kretjhmar S, 107). GHiernad) {ft im einzelnen zu unter[heiden
a) die LeiftungSpflicht befteht in einem Unterlaffen. Gandelt e8 fiH um den
Begriff der Erfüllung einer (primär) auf Unterlafien geridteten Obligation, [9
liegt ein Fall vor, an den der SGejeßgeber bei der Faffıng des 8 362 zweifelloS
nicht gedacht Hat. Denn man kann Logtid nicht behaupten, daß ein Unterlaffen
„an den Gläubiger bewirkt wird“. In diejem Falle darf zweifelloS die Er“
fillung nicht als Rechtagefhäft, gejhweige denn als Vertrag bezeichnet werden ;
fie braucht feine WillenzZerHärung (Gandlung) zu fein, deren (bewußter) Zwed
auf Gerbeiführung einer Necht8folge gerichtet {ft Vielmehr {ft {te nızr eine
juriftijhe, d.h. rechtserheblihe Tatjache bzw. Handlung (im weiteften, da3z Unter:
Jafflen einjhließenden Sinne), Hier füllt allerding3 die Erfüllung mit der
bloßen Zwederreigung zufammen. Bal. oben S. 3447, ferner Lehmann,
Unterlafiungspiliht S. 214. Kretihmar S. 108, S. 121. Meinesweas it er“
*) Qiteratur: Hierfür tritt au ein Kohler in der Enzyklopädie 8 68 jeiner Dar“
tellung ke bürgerl. Rechte (neuerdingS anders Sehrb. IL 8 70 S, 185); Matt hi aß, Sehrb.
S, 415, 416, dem Bauer und Aleran der in den in der Literatur-Note S, 347 zitierten
Diflertationen ich anichlieken.