Full text: Laienbrevier der National-Ökonomie

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8. Kapitel 
wir doch schließlich auch jedem Menschen zuerkennen 
müssen, selbst wenn er nicht imstande ist, zu arbeiten. 
Letzteres ist jedenfalls das weitgehendste Recht, und 
wenn wir es anerkennen, so bedeutet das gleichzeitig die 
ñnerkennung des Rechtes auf Ñrbeit, denn, wenn 
eine Gesellschaft ihren Mitgliedern die Existenz garan 
tieren soll, so wird sie es natürlich vorziehen, es 
auf dem Wege über die Ñrbeit zu tun, als umgekehrt. 
Ich habe nun schon im Kapitel über Ñrbeit angedeutet, 
daß die beiden sich scheinbar ausschließenden Rechte 
auf den vollen Ñrbeitsertrag sowie das auf Existenz 
durchaus miteinander vereinbar sind, und daß die Lö 
sung in der Grundrente liegt, wie nachgewiesen wer 
den wird. 
wir werden also beide erörtern und zwar zu 
nächst das Recht auf den vollen Ñrbeitsertrag. 
Schon in dem Worte liegt in aller Deutlichkeit 
ausgesprochen, daß die aus andern Quellen als aus 
der Ñrbeit entspringenden Erträge ausgeschlossen sind, 
Ñrbeit in dem Sinne, wie in Kapitel 2 niedergelegt. 
Das sind die Erträge die einzelne aus Rechten 
beziehen, Erträge, für die keine in der Person des 
Beziehers ruhende Gegenleistung geschieht. Rur wenn 
wir hier scharf unterscheiden, können wir zur Klar 
heit über das ganze Problem kommen. Das Durchein 
anderwirbeln von Erträgen aus Ñrbeit und aus Rechten 
ist es, das auf dem Grunde aller jener Theorien vom 
Mehrwert, von der ausbeutenden Macht des Maschinen 
kapitals usw. ruht. hier liegt unseres Erachtens nach 
der Kernpunkt der ganzen sozialen Frage. 
Wenn wir die aus Rechten entspringenden Erträge, 
wie es sich gehört, aus dem Güterverteilungsprozeß 
ausschalten, dann regelt sich das Recht auf den vollen
	        
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