196
8. Kapitel
wir doch schließlich auch jedem Menschen zuerkennen
müssen, selbst wenn er nicht imstande ist, zu arbeiten.
Letzteres ist jedenfalls das weitgehendste Recht, und
wenn wir es anerkennen, so bedeutet das gleichzeitig die
ñnerkennung des Rechtes auf Ñrbeit, denn, wenn
eine Gesellschaft ihren Mitgliedern die Existenz garan
tieren soll, so wird sie es natürlich vorziehen, es
auf dem Wege über die Ñrbeit zu tun, als umgekehrt.
Ich habe nun schon im Kapitel über Ñrbeit angedeutet,
daß die beiden sich scheinbar ausschließenden Rechte
auf den vollen Ñrbeitsertrag sowie das auf Existenz
durchaus miteinander vereinbar sind, und daß die Lö
sung in der Grundrente liegt, wie nachgewiesen wer
den wird.
wir werden also beide erörtern und zwar zu
nächst das Recht auf den vollen Ñrbeitsertrag.
Schon in dem Worte liegt in aller Deutlichkeit
ausgesprochen, daß die aus andern Quellen als aus
der Ñrbeit entspringenden Erträge ausgeschlossen sind,
Ñrbeit in dem Sinne, wie in Kapitel 2 niedergelegt.
Das sind die Erträge die einzelne aus Rechten
beziehen, Erträge, für die keine in der Person des
Beziehers ruhende Gegenleistung geschieht. Rur wenn
wir hier scharf unterscheiden, können wir zur Klar
heit über das ganze Problem kommen. Das Durchein
anderwirbeln von Erträgen aus Ñrbeit und aus Rechten
ist es, das auf dem Grunde aller jener Theorien vom
Mehrwert, von der ausbeutenden Macht des Maschinen
kapitals usw. ruht. hier liegt unseres Erachtens nach
der Kernpunkt der ganzen sozialen Frage.
Wenn wir die aus Rechten entspringenden Erträge,
wie es sich gehört, aus dem Güterverteilungsprozeß
ausschalten, dann regelt sich das Recht auf den vollen