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8. Kapitel
Kraft hat, die sie bedienenden Arbeiter zu übervor
teilen, solange der Tausch van Zache gegen Arbeit
ein freier ist. wir haben ferner gesehen, daß die Ma
schine kristallisierte und zum Teil sehr hohe geistige
Arbeit darstellt, und daß sie somit ebenso, wie die
körperliche Arbeit, ein Anrecht aus den vollen Arbeits
ertrag hat. Das Verhältnis dieser beiden Faktoren
zu einander aber aus deduktivem Wege zu ermitteln
und danach rein verstandesgemäß zu regulieren, wird
für immer alle menschlichen Fähigkeiten überschreiten.
Auch hier kann nur der freie Vertrag zu einem ge
rechten Ausgleich führen.
wenn jemand seine ganze Trfindergabe und Arbeit
in eine Maschine gesteckt hat, die soviel leistet, wie
sonst 10 Arbeiter, dann hat er genau so gut ein Recht
auf den vollen Arbeitsertrag wie jene. Dieses zugunsten
der 10 Arbeiter verweigern, hieße nicht das Prinzip
erfüllen, sondern es verletzen.
Der ļ)ang, der in der Maschine kristallisierten
Arbeit ein geringeres Recht als der Lohnarbeit zuzu
sprechen, kommt daher, daß man Fälle konstatieren
konnte, wo tatsächlich die Besitzer des Maschinenkapitals
eine arbeitslose Rente genießen.
wenn z. B. ein russischer Beamter mit 100 000 Mark,
die er durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt „verdient"
hat, an einem Fabrikunternehmen als Aktionär be
teiligt ist, so gibt ihm die Maschine allerdings eine
arbeitslose Rente, vorausgesetzt natürlich, es werde eine
Dividende verteilt,' aber diese Rente kommt doch nicht
aus der Maschine, sondern aus einem mangelhaften
Rechtszustande, der den arbeitslosen Verdienst der
100000 Mark zuläßt. Und wenn diese statt durch Kor
ruption aus einer arbeitslosen Terrainspekulation stam-