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8. Kapitel
zurück, und ebenso macht er es, wenn er es zu Bahn
bauten, Kanälen usw. braucht.
Rlso täuschen wir uns nicht, das Recht ist nie
erloschen, nur hat er einen Teil daran zu Bedingungen
weggegeben, die für ihn ungünstig sind und Macht-
befugnisse in die Hände einzelner gelegt, die nie hätten
gegeben werden müssen. Dieselbe Machtstelle, die die
alten Bedingungen schuf, kann aber auch neue machen.
wenn von Verstaatlichung die Bede ist, so muß man
sich vor allem klar machen, was dieses Wort in der Wirk
lichkeit bedeuten würde. Man kann damit nur meinen,
der Staat solle an die hergäbe des Landes an die
Nutznießer andere Rechtsgrundsätze und andere Be
dingungen knüpfen, als es heute der Fall ist.
wenn alles Land heute verstaatlicht würde, und
die Menschen bekämen es überall gegen eine kleine
Grundsteuer oder zu 1,50 Mark für 2180 000 qm Rohlen-
feld ausgeliefert wie heute, dann wären wir eben
soweit wie vorher. Nicht darauf kommt es an, dem
Staate die Macht zurückzuerwerben, über seinen Grund
und Boden zu verfügen, denn diese Macht hat er über
haupt nie verloren, sondern es kommt darauf an, daß
sie in richtiger weise ausgeübt werde, daß die Rechte
und Einnahmen, die man im Laufe der Jahrhunderte
weggegeben hat, langsam und organisch zurückgewonnen
werden.
Nur so kann das störende Element in der Güter
verteilung beseitigt werden, und wir bekommen die
wunderbare Wechselwirkung, daß, indem die Rllgemein-
heit wieder in ihre Rechte und Einnahmen eintritt, die
ihr gebühren, zugleich der illegitimen Rapitalbildung
durch Rechte der Nährboden entzogen wird, so daß nur
die durch kristallisierte ñrbeit übrig bleibt.