Full text : Über die Wirkung der Reform des bayrischen Gewerbesteuergesetzes vom Jahre 1899

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welche  zum  Gewerbebetrieb  dienende  Gebäude
zum  Eigentum  haben.  Früher  konnte  der  der  Grundund
  Haussteuer  zu  gründe  liegende  Nutzertrag  abgezogen
werden.))  Dadurch  war  der  Hausbesitzer  demjenigen,  der
die  Geschäftsräume  gemietet  hatte,  gleichgestellt,  2  da  er
als  Hausbesitzer  die  Haussteuer  zahlen  musste,  während
ihm  in  seiner  Eigenschaft  als  Gewerbetreibender  gestattet
war,  den  Mietanschlag  abzuziehen.  Dadurch  dass  aber  ein
Abzug  der  Gebäudeschuldzinsen  nicht  auch  noch  gestattet
war,  war  der  verschuldete  Hausbesitzer  sehr  schwer
belastet,  eine  Ungerechtigkeit,  deren  Ursache  aber  nicht
im  Gewerbsteuer-,  sondern  im  Haussteuergesetz  zu  suchen
war,  das  den  Schuldzinsenabzug  nicht  zulässt.  Eingedenk
der  sozialpolitischen  Tendenz  der  Steuerreform  suchte  man
hier  Wandel  zu  schaffen.  Die  Frage,  ob  man  den  Abzug
von  Mietanschlag  und  Schuldzinsen  gestatten  solle,  wurde
nicht  näher  erörtert  ;  eine  dahin  zielende  Bestimmung  wäre
Ja  auch  tatsächlich  eine  ungerechtfertigte  Bevorzugung  der
verschuldeten  Hausbesitzer,  welche  die  Gebäude  zu  gewerblichen ­
  Zwecken  benützen,  andern  verschuldeten  Hausbesitzern ­
  gegenüber  gewesen.  Der  Entwurf  wollte  die  Unterhaltungs-,
  Versicherungs-  und  Abnützungskosten  der  Gebäude, ­
  sowie  Grund-  und  Haussteuern  und  die  diesbezüglichen ­
  Umlagen  abziehen  lassen.  Nachdem  man  erst  diese
Bestimmung  umgestossen  hatte  und  die  Normen  von  1881
hatte  wiederherstellen  wollen,  nahm  man  schliesslich  den
Entwurf  an,  und  gestattete  auch  den  Abzug  der  Schuldzinsen. ­

Dadurch  sind  diejenigen  Besitzer,  deren  Anwesen  stark
verschuldet  sind  und  nur  einen  geringen  steuerpflichtigen
Mietertrag  haben,  also  hauptsächlich  die  ländlichen  Eigentümer ­
  gegen  früher  im  Vorteil.  Für  die  wenig  verschuldeten ­
  oder  ganz  schuldenfreien  Besitzer  dagegen  ergibt  sich
unter  Umständen  eine  ganz  enorme  Belastung,  da  diese
))  §  5  der  Vollzugsvorschriften  vom  9.  Aug.  1881.
2)  Ein  Unterschied  besteht  in  der  Praxis  blos  insofern,  als  der
katastermässige  Mietanschlag  dem  wirklichen  Nutzertrag  nicht  ganz  gleich
ist,  (wo  Arealhaussteuer  besteht,  sogar  beträchtlich  davon  abweicht.)
            
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