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welche zum Gewerbebetrieb dienende Gebäude
zum Eigentum haben. Früher konnte der der Grundund
Haussteuer zu gründe liegende Nutzertrag abgezogen
werden.)) Dadurch war der Hausbesitzer demjenigen, der
die Geschäftsräume gemietet hatte, gleichgestellt, 2 da er
als Hausbesitzer die Haussteuer zahlen musste, während
ihm in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender gestattet
war, den Mietanschlag abzuziehen. Dadurch dass aber ein
Abzug der Gebäudeschuldzinsen nicht auch noch gestattet
war, war der verschuldete Hausbesitzer sehr schwer
belastet, eine Ungerechtigkeit, deren Ursache aber nicht
im Gewerbsteuer-, sondern im Haussteuergesetz zu suchen
war, das den Schuldzinsenabzug nicht zulässt. Eingedenk
der sozialpolitischen Tendenz der Steuerreform suchte man
hier Wandel zu schaffen. Die Frage, ob man den Abzug
von Mietanschlag und Schuldzinsen gestatten solle, wurde
nicht näher erörtert ; eine dahin zielende Bestimmung wäre
Ja auch tatsächlich eine ungerechtfertigte Bevorzugung der
verschuldeten Hausbesitzer, welche die Gebäude zu gewerblichen
Zwecken benützen, andern verschuldeten Hausbesitzern
gegenüber gewesen. Der Entwurf wollte die Unterhaltungs-,
Versicherungs- und Abnützungskosten der Gebäude,
sowie Grund- und Haussteuern und die diesbezüglichen
Umlagen abziehen lassen. Nachdem man erst diese
Bestimmung umgestossen hatte und die Normen von 1881
hatte wiederherstellen wollen, nahm man schliesslich den
Entwurf an, und gestattete auch den Abzug der Schuldzinsen.
Dadurch sind diejenigen Besitzer, deren Anwesen stark
verschuldet sind und nur einen geringen steuerpflichtigen
Mietertrag haben, also hauptsächlich die ländlichen Eigentümer
gegen früher im Vorteil. Für die wenig verschuldeten
oder ganz schuldenfreien Besitzer dagegen ergibt sich
unter Umständen eine ganz enorme Belastung, da diese
)) § 5 der Vollzugsvorschriften vom 9. Aug. 1881.
2) Ein Unterschied besteht in der Praxis blos insofern, als der
katastermässige Mietanschlag dem wirklichen Nutzertrag nicht ganz gleich
ist, (wo Arealhaussteuer besteht, sogar beträchtlich davon abweicht.)