Falle, den wir hier im Auge haben, Obligationären gehört,
die nur eine feste Rente beziehen. Wo ist also die Gleichartigkeit
zwischen dem Actionär und dem Unternehmer,
auf der man die erbliche Beteiligung des Actionärs an
dem Rechte auf Mehrwert begründen könnte? Sie beruht
unzweifelhaft auf jener passiven Rolle des Unternehmers,
die wir gezeichnet haben, indem wir sagten, dass er das
Risico des Unternehmers trüge. Das ist also einzig und
allein die ökonomische Function, die durch den Profit
bezahlt wird: mit ihrem wahren Namen heisst sie Specula
t i o n.“*)
So verschwindet unter der Herrschaft der Actiengesellschaft,
wenn man absieht von den dem Directionspersonal
bewilligten Tantièmen, jedes Arbeitselement aus
dem Profite. Die individuelle Initiative macht einer bureaukratischen
Organisation Platz, die nichtsthuenden Könige
des Capitalismos überlassen die Regierung der Unternehmungen
ihren Hausmeiern.
Man spricht fortwährend von den Nachteilen aller
Art, die aus der beständigen Abwesenheit der Besitzer
in agrarischen Ländern entstehen. Aber dieser Absentismus
herrscht nicht nur in der Landwirtschaft : auch in der
Industrie wird er zur Regel von dem Augenblick ab, wo
die Herrschaft der Actiengesellschaften sich zu verallgemeinern
beginnt.
Ein grosser Capitalist z. B., der sein Geld — um das
Risico nach dem Gesetz der grossen Zahlen zu vermindern,
— in einer ganzen Reihe von Unternehmungen
anlegt, verliert allmählich ebensosehr das Interesse
an diesen Unternehmungen wie an den Landgütern, die
er ebenfalls kauft, um sein Geld sicher zu stellen. In
demselben Masse, wie der Capitalismus sich entwickelt,
wird der Absentismus des Actionärs vollkommener, werden
*) Waxweiler: La participation aux bénéfices (Paris,
Rousseau, 1898), pag. 85.