Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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b) Waren, ausser den besonders genannten, 
auch in Verbindung mit anderen Ma 
terialien, für das Pfund 
3. Fussbekleidung aus Kautschuk und Gutta 
percha, auch in Verbindung mit Geweben, Leder, 
Schnallen und dergl., für das Pfund 
4. mit Gummi elasticum überzogene Gewebe 
für Kardenbänder: 
a) mit Filz, für das Pfund 
b) ohne Filz, für das Pfund 
Anmerkung 1. Elastische Gewebe, Bänder 
und Borten, welche Kautschukfäden enthalten, 
sowie nicht elastische, d. h. mit Gummi getränkte 
oder zusammengeklebte 1 ) Gewebe, mit Ausnahme 
der in Punkt 4 dieses Artikels genannten, werden 
nach dem Material des Gewebes verzollt. 
Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung 1. Elastische 
Gewebe, Bänder und Borten, welche Kautschukfäden 
enthalten, sowie nicht elastische, d. h. mit Kautschuk 
getränkte oder zusammengeklebte 1 ) Gewebe, mit Aus 
nahme der in P. 4 dieses Artikels genannten, 
werden folgendermassen verzollt: 
1. Zölle des Art. 88 je nach der Gattung auf 
50% des Gewichts. 
2. Zölle des Gewebes je nach dem Stoff, auf 50% 
des Gewichts. 
Ueber die Verzollung der geflochtenen Fabrikate 
(Bänder und Zwimbänder) — s. unter Art. 205, P. 2 (C. 09, 
Nr. 13 525). 
Anmerkung 2. Genähte oder zusammen 
geklebte Kleidungsstücke aus Geweben, die auf 
einer oder auf beiden Seiten mit Kautschuk 
überzogen, oder die mit Kautschuk getränkt sind, 
oder aus Geweben, die aus zwei Schichten 
zusammengeklebt sind, sowie fertige Tragbänder, 
Strumpfbänder und dergl. Fabrikate aus elastischen 
Bändern werden nach Art. 209 verzollt. 
1 ) Im französischen Text: collös sur du caoutchouc — 
auf Kautschuk geklebte.
	        
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