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b) Waren, ausser den besonders genannten,
auch in Verbindung mit anderen Ma
terialien, für das Pfund
3. Fussbekleidung aus Kautschuk und Gutta
percha, auch in Verbindung mit Geweben, Leder,
Schnallen und dergl., für das Pfund
4. mit Gummi elasticum überzogene Gewebe
für Kardenbänder:
a) mit Filz, für das Pfund
b) ohne Filz, für das Pfund
Anmerkung 1. Elastische Gewebe, Bänder
und Borten, welche Kautschukfäden enthalten,
sowie nicht elastische, d. h. mit Gummi getränkte
oder zusammengeklebte 1 ) Gewebe, mit Ausnahme
der in Punkt 4 dieses Artikels genannten, werden
nach dem Material des Gewebes verzollt.
Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung 1. Elastische
Gewebe, Bänder und Borten, welche Kautschukfäden
enthalten, sowie nicht elastische, d. h. mit Kautschuk
getränkte oder zusammengeklebte 1 ) Gewebe, mit Aus
nahme der in P. 4 dieses Artikels genannten,
werden folgendermassen verzollt:
1. Zölle des Art. 88 je nach der Gattung auf
50% des Gewichts.
2. Zölle des Gewebes je nach dem Stoff, auf 50%
des Gewichts.
Ueber die Verzollung der geflochtenen Fabrikate
(Bänder und Zwimbänder) — s. unter Art. 205, P. 2 (C. 09,
Nr. 13 525).
Anmerkung 2. Genähte oder zusammen
geklebte Kleidungsstücke aus Geweben, die auf
einer oder auf beiden Seiten mit Kautschuk
überzogen, oder die mit Kautschuk getränkt sind,
oder aus Geweben, die aus zwei Schichten
zusammengeklebt sind, sowie fertige Tragbänder,
Strumpfbänder und dergl. Fabrikate aus elastischen
Bändern werden nach Art. 209 verzollt.
1 ) Im französischen Text: collös sur du caoutchouc —
auf Kautschuk geklebte.