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welche Mittel die Allgemeinheit eine Entschädigung der
lebenden Capitalisten einführen könnte, während sie die
toten Capitalisten ohne Entschädigung expropriiert.
§ 3-
Die Expropriation mittels Entschädigung
der Lebenden.
Unter den Vorschlägen zur Expropriation nach dieser
Formel giebt es einige, die — ebenso wie die Expropriation
ohne Entschädigung — den unvermittelten und vollstän
digen Uebergang vom capitalistischen zum collectivi-
stischen Regime voraussetzen ; andere aber auch, die sich
mit einer allmählichen und sogar beschränkten Umformung
begnügen.
In seiner Broschüre: Die Quintessenz des Socialismus
charakterisiert Schäffle die Systeme der ersten Gruppe
wie folgt :
„Der Bourgeois mag ein Recht haben auf das, was
er unter dem bisherigen Productionszustand erworben hat,
und wir können ihm sein Privatcapital ablösen, wie er
das Feudalrecht abgelöst hat. Aber er hat gar kein Recht,
in alle Zukunft hinein die Hintanhaltung der besseren
Productionsweise zu verlangen. Letztere kann im Namen
des Volkes als neuer Rechtszustand in jedem Augenblick
proclamiert werden. Alsdann kann der Capitalist allein
seinen Grossbetrieb nicht besorgen. Er mu$s und wird
sogar froh sein, wenn man ihm und seinen Kindern das
Privatcapital durch Genussmittelraten ablöst, welche eine
Zeit lang dauern, bis alle in denselben neuen Zustand
hineingelebt sein werden. Er wird sich dem Recht, das
von der Mehrheit des eigentlichen Volkes proclamiert wird,
ebenso beugen, wie der Adel vor dem durch das Bürger
tum proclamierten neuen Volksrechte sich beugen und
mit der Ablösung der feudalen Rentenquellen zufrieden
sein musste.“