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Wenn man zu einem solchen Vorgehen griffe, dann
müsste sich eine Familie, die z. B. Productionsmittel im
Werte von ioo Millionen besässe, als hinlänglich entschädigt
betrachten, wenn man ihr im Verlauf von 30,
40 oder 50 Jahren den escomptierten Wert dieser
100 Millionen in Jahreszahlungen in der Form von Verzehrsgütern,
Luxusgegenständen und dergl. geben würde.
Das setzt aber, um es noch einmal zu sagen, die
gleichzeitige Unterdrückung aller Formen des privaten
Capitals voraus. Es wäre ganz unzulässig, dass einzelne
Besitzer nur eine zeitlich beschränkte Jahresrente empfingen,
während andere im Genüsse einer dauernden
Rente blieben. Folglich wird die Formel der Entschädigung
der Lebenden unanwendbar von dem Augenblicke
ab, wo es sich — auf der Linie des geringsten Widerstandes
— um einen stufen weisen Uebergang vom capitalistischen
zum Collectiveigentum handelt. Dieser Socialisierungsprocess
kann normaler Weise nur durchgeführt
werden, wenn man dieselben Regeln überall anwendet,,
ohne verschiedene Arten für die verschiedenen Arten von
Capitalisten zu schaffen.
„Die neue sociale Organisation, deren Dasein auf der
Gerechtigkeit beruht, muss sich ohne eine einzige Ungerechtigkeit
durchsetzen.“ (Colins.)
Das kann man erreichen, wenn man ein System anwendet,
das nach dem Worte Bazards „darin besteht,
dem Staate, der zu einer Association der Arbeiter geworden
ist, das Erbrecht zu übertragen, das heute auf die Familie
beschränkt ist.“*)
Von den unzähligen Systemen, die auf eine Beschränkung
des gesetzlichen oder testamentarischen Erbrechts
abzielen, wollen wir nur als Beispiel die Mittel anführen,
die Colins in seiner Allgemeinen Theorie der Organisation
des Eigentums vorschlägt :
*) Doctrine de Saint-Simon. Esposition 1828—1829. 7. Sitzung
(Paris, 1830), pag. 187.