Full text : Die Entwickelung zum Socialismus

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Wenn  man  zu  einem  solchen  Vorgehen  griffe,  dann
müsste  sich  eine  Familie,  die  z.  B.  Productionsmittel  im
Werte  von  ioo  Millionen  besässe,  als  hinlänglich  entschädigt ­
  betrachten,  wenn  man  ihr  im  Verlauf  von  30,
40  oder  50  Jahren  den  escomptierten  Wert  dieser
100  Millionen  in  Jahreszahlungen  in  der  Form  von  Verzehrsgütern, ­
  Luxusgegenständen  und  dergl.  geben  würde.
Das  setzt  aber,  um  es  noch  einmal  zu  sagen,  die
gleichzeitige  Unterdrückung  aller  Formen  des  privaten
Capitals  voraus.  Es  wäre  ganz  unzulässig,  dass  einzelne
Besitzer  nur  eine  zeitlich  beschränkte  Jahresrente  empfingen, ­
  während  andere  im  Genüsse  einer  dauernden
Rente  blieben.  Folglich  wird  die  Formel  der  Entschädigung ­
  der  Lebenden  unanwendbar  von  dem  Augenblicke
ab,  wo  es  sich  —  auf  der  Linie  des  geringsten  Widerstandes ­
  —  um  einen  stufen  weisen  Uebergang  vom  capitalistischen
  zum  Collectiveigentum  handelt.  Dieser  Socialisierungsprocess
  kann  normaler  Weise  nur  durchgeführt
werden,  wenn  man  dieselben  Regeln  überall  anwendet,,
ohne  verschiedene  Arten  für  die  verschiedenen  Arten  von
Capitalisten  zu  schaffen.
„Die  neue  sociale  Organisation,  deren  Dasein  auf  der
Gerechtigkeit  beruht,  muss  sich  ohne  eine  einzige  Ungerechtigkeit ­
  durchsetzen.“  (Colins.)
Das  kann  man  erreichen,  wenn  man  ein  System  anwendet, ­
  das  nach  dem  Worte  Bazards  „darin  besteht,
dem  Staate,  der  zu  einer  Association  der  Arbeiter  geworden
ist,  das  Erbrecht  zu  übertragen,  das  heute  auf  die  Familie
beschränkt  ist.“*)
Von  den  unzähligen  Systemen,  die  auf  eine  Beschränkung ­
  des  gesetzlichen  oder  testamentarischen  Erbrechts
abzielen,  wollen  wir  nur  als  Beispiel  die  Mittel  anführen,
die  Colins  in  seiner  Allgemeinen  Theorie  der  Organisation
des  Eigentums  vorschlägt  :
*)  Doctrine  de  Saint-Simon.  Esposition  1828—1829.  7.  Sitzung
(Paris,  1830),  pag.  187.
            
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