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alles, was zu einer guten Leitung eines Bankgeschäfts
gehört, mit Ausnahme der grösseren Verteilung der Verantwortlichkeit,
den Actienbanken mangelt. Die Geschäfte
einer Bank erfordern die ununterbrochene und
tägliche Anwesenheit von Personen, die aufmerksam alle
Einzelheiten verfolgen und sorgfältig von Stunde zu Stunde
über alle Angelegenheiten wachen, wie das in keiner
anderen Art des Handels nötig ist. Auch müssen plötzliche
Entschlüsse gefasst werden, je nachdem, wie sich die
Umstände gestalten, und in sehr vielen Fällen sind diese
Entschliessungen so dringender Natur, dass es' fast unmöglich
ist, sie aufzuschieben, um sich erst Rat zu holen ;
übrigens erfordert jeder besondere Umstand auch eine
besondere Behandlung. Die Actienbanken werden genötigt
sein, ihre Geschäfte Angestellten zu überlassen,
die an allgemeine Regeln gebunden sind; diese Angestellten
können nicht, wie der einzelne Bankier so handeln,
wie die fast unmerklichen Verschiebungen in der Geschäftslage
erfordern; sie können auch nicht auf sich
nehmen, den Credit zu regeln, den man zeitweise notleidenden
Häusern gewähren muss, weil sie nicht in der
Lage «sein werden, mit genügender Sicherheit die günstigen
oder ungünstigen Chancen, die jedes Geschäft darbietet,
gegeneinander abzuwägen.“*)
Trotz dieser auf den ersten Blick so einleuchtenden
Gegengründe tragen die Actienbanken, dank der Ueberlegenheit,
die ihnen ein sehr grosses Capital gewährt,
mehr und mehr den Sieg über die kleineren Privatbankhäuser
davon: im Jahre 1896 gab es in England 102
joint stock banks mit 2695 Filialen und Comptoiren, 455
Millionen Pfund Sterling Depots und einem Actiencapital
von mehr als 43 Millionen Pfund; auf der anderen Seite
war die Zahl der Privatbanken von 204 im Jahre 1844
*) Citiert von Leroy-Beaulieu: Traité d’économie
politique. (Paris, 1896.) IV. pag. 499.