ENGLAND
Inhalt im einzelnen
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6. Es ist verboten, mit oder zum Besten eines Feindes neue See-, Lebens-,
Feuer- oder sonstige Policen oder Versicherungsverträge abzuschließen ;
ebenso Versicherungen eines auf Grund einer Police entstehenden Risikos
oder einen Versicherungsvertrag (einschließlich Rückversicherung) anzu
nehmen oder zu effektuieren, sofern dieselben vor Ausbruch des Krieges
mit einem Feinde oder zum Besten eines Feindes errichtet oder ab
geschlossen sind.
7. Es ist verboten, direkt oder indirekt an ein feindliches Land oder an
einen Feind oder zu deren Besten oder Nutzen Waren, Güter oder
Handelsartikel zu liefern oder von feindlichen Ländern oder Feinden zu
beschaffen, ebenso direkt oder indirekt irgendeiner Person oder zu deren
Besten oder Vorteil Waren, Güter oder Handelsartikel zu liefern oder
von derselben zu beschaffen zum Zwecke der Übersendung nach einem
feindlichen Lande oder an einen Feind oder zum Zwecke des Bezugs
aus einem feindlichen Lande oder von einem Feinde, ebenso direkt oder
indirekt Waren, Güter oder Handelsartikel, welche für ein feindliches
Land oder für einen Feind bestimmt sind oder von dort kommen, zu
verkaufen oder zu führen.
8. Es ist verboten, britischen Schiffen zu gestatten, nach einem Hafen oder
Orte in einem feindlichen Lande zu fahren, dort anzulegen oder mit
einem solchen Hafen oder Platz in Verbindung zu treten.
9. Es ist verboten, Handels-, Finanz- oder sonstige obligatorische Verträge
mit einem Feinde oder zu dessen Besten abzuschließen.
10. Es ist verboten, Geschäfte mit einem Feinde abzuschließen, wenn und
sobald dieselben durch einen Kabinettsbeschluß verboten sind, welcher
auf Grund der Empfehlung eines Staatssekretärs erlassen und bekannt
gemacht ist, auch wenn derartige Geschäfte sonst nach den Gesetzen
oder auf Grund dieser oder einer anderen Verordnung gestattet sein-
würden.
Und wir sprechen hierdurch für jedermann weiter die Warnung aus, daß
wer auch immer in Übertretung des Gesetzes eine der vorgedachten Handlungen
begeht, dabei Hilfe leistet oder zu denselben anstiftet, eines Verbrechens schuldig
ist und sich Gefängnis- und Geldstrafen aussetzt.
Wenn jedoch ein Feind eine Zweigniederlassung besitzt, die örtlich
in britischen, verbündeten oder neutralen Gebieten belegen ist, und es
sich nicht um ein neutrales Territorium in Europa handelt, so sollen Geschäfte
von oder mit solcher Zweigniederlassung nicht als Geschäfte von oder mit
einem Feinde angesehen werden.
Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll so ausgelegt werden,
daß dadurch Zahlungen von oder für Feinde an Personen verhindert
werden, welche in Unseren Gebieten wohnhaft sind, Geschäfte betreiben
oder sich aufhalten, sofern solche Zahlungen aus Geschäften entstehen, welche
vor Ausbruch des Krieges eingegangen oder welche sonstwie erlaubt sind.