Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
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6. Es ist verboten, mit oder zum Besten eines Feindes neue See-, Lebens-, 
Feuer- oder sonstige Policen oder Versicherungsverträge abzuschließen ; 
ebenso Versicherungen eines auf Grund einer Police entstehenden Risikos 
oder einen Versicherungsvertrag (einschließlich Rückversicherung) anzu 
nehmen oder zu effektuieren, sofern dieselben vor Ausbruch des Krieges 
mit einem Feinde oder zum Besten eines Feindes errichtet oder ab 
geschlossen sind. 
7. Es ist verboten, direkt oder indirekt an ein feindliches Land oder an 
einen Feind oder zu deren Besten oder Nutzen Waren, Güter oder 
Handelsartikel zu liefern oder von feindlichen Ländern oder Feinden zu 
beschaffen, ebenso direkt oder indirekt irgendeiner Person oder zu deren 
Besten oder Vorteil Waren, Güter oder Handelsartikel zu liefern oder 
von derselben zu beschaffen zum Zwecke der Übersendung nach einem 
feindlichen Lande oder an einen Feind oder zum Zwecke des Bezugs 
aus einem feindlichen Lande oder von einem Feinde, ebenso direkt oder 
indirekt Waren, Güter oder Handelsartikel, welche für ein feindliches 
Land oder für einen Feind bestimmt sind oder von dort kommen, zu 
verkaufen oder zu führen. 
8. Es ist verboten, britischen Schiffen zu gestatten, nach einem Hafen oder 
Orte in einem feindlichen Lande zu fahren, dort anzulegen oder mit 
einem solchen Hafen oder Platz in Verbindung zu treten. 
9. Es ist verboten, Handels-, Finanz- oder sonstige obligatorische Verträge 
mit einem Feinde oder zu dessen Besten abzuschließen. 
10. Es ist verboten, Geschäfte mit einem Feinde abzuschließen, wenn und 
sobald dieselben durch einen Kabinettsbeschluß verboten sind, welcher 
auf Grund der Empfehlung eines Staatssekretärs erlassen und bekannt 
gemacht ist, auch wenn derartige Geschäfte sonst nach den Gesetzen 
oder auf Grund dieser oder einer anderen Verordnung gestattet sein- 
würden. 
Und wir sprechen hierdurch für jedermann weiter die Warnung aus, daß 
wer auch immer in Übertretung des Gesetzes eine der vorgedachten Handlungen 
begeht, dabei Hilfe leistet oder zu denselben anstiftet, eines Verbrechens schuldig 
ist und sich Gefängnis- und Geldstrafen aussetzt. 
Wenn jedoch ein Feind eine Zweigniederlassung besitzt, die örtlich 
in britischen, verbündeten oder neutralen Gebieten belegen ist, und es 
sich nicht um ein neutrales Territorium in Europa handelt, so sollen Geschäfte 
von oder mit solcher Zweigniederlassung nicht als Geschäfte von oder mit 
einem Feinde angesehen werden. 
Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll so ausgelegt werden, 
daß dadurch Zahlungen von oder für Feinde an Personen verhindert 
werden, welche in Unseren Gebieten wohnhaft sind, Geschäfte betreiben 
oder sich aufhalten, sofern solche Zahlungen aus Geschäften entstehen, welche 
vor Ausbruch des Krieges eingegangen oder welche sonstwie erlaubt sind.
	        
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