Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

56  2.  Abschnitt.  Grundlegung  u.  Ausbau  der  Sozial-  u.  Wirtschaftspolitik.
Reich  eingeführt;  sie  enthielt  die  Bestimmung,  daß  es  den  Gemeinden  gestattet  sein
solle,  für  gewerbliche  Streitigkeiten^)  in  fakultativer  Weise  —  nach  rheinischem
Vorbild  —  ein  Schiedsgericht  unter  gleichmäßiger  Zuziehung  von  Arbeitgebern  und
Arbeitnehmern  einzuführen.
Nachdem  durch  Reichsgesetz  vom  29.  Sept.  1901  die  Errichtung  von  Gewerbegerichten ­
  für  alle  Gemeinden  mit  über  20000  Einwohnern  obligatorisch  gemacht
worden  war,  wurde  Ende  der  neunziger  Jahre  von  den  kaufmännischen  Angestellten
eine  Agitation  für  Errichtung  kaufmännischer  Sondergerichte  eingeleitet.
Im  Jahre  1897  wurde  im  Reichstag  eine  Resolution  eingebracht,  worin  die  verbündeten ­
  Regierungen  aufgefordert  wurden,  einen  Gesetzentwurf  über  Errichtung
kaufmännischer  Sondergerichte  im  Reichstag  einzubringen.  In  juristischen  und
kaufmännischen  Kreisen  begegnete  der  Vorschlag  nahezu  einmütigem  Widerspruch.
Dessenungeachtet  wurden  durch  Reichsgesetz  vom  6.  Juli  1904  die  Kaufmanusgerichte
eingeführt.
Die  Zuständigkeit  der  Gewerbe-  und  Kaufmanusgerichte  erstreckt  sich  auf  Streitigkeiten ­
  über  Antritt,  Fortsetzung  oder  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,  über  Rückgabe  von
Zeugnissen  u.  a.  m.  Außer  der  richterlichen,  kommt  diesen  Gerichten  auch  eine  begutachtende
Tätigkeit  zu;  sie  sind  berechtigt,  aus  eigener  Initiative  durch  Antrüge  auf  Reichs-,  Staats-  und
Gemeindebehörden  einzuwirken  und  verpflichtet,  auf  Aufforderung  sich  über  gewerbliche  Fragen
diesen  gegenüber  zu  äußern");  auch  können  sie  als  Einigungsämter  bei  Streitigkeiten  angerufen
werden.  Durch  die  Zuständigkeit  eines  Gewerbe-  oder  Kaufmannsgerichtes  wird  die  der  ordentlichen ­
  Gerichte  ausgeschlossen.  Organisiert  sind  sie  derart,  daß  die  eine  Hälfte  der  Beisitzer ­
  aus  selbständigen  Prinzipalen,  die  andere  aus  Arbeitnehmern  besteht;  beide  Teile  gehen
aus  unmittelbarer  geheimer  Wahl  hervor.
Für  ihre  Würdigung  bieten  die  Sondergerichte  zwei  Seiten  dar:  1.  nach  der
Technik  der  Rechtsprechung,  und  2.  nach  ihrer  Einwirkung  auf  das  soziale  Empfinden
und  das  lebendige  Rechtsbewußtsein  der  Nüchstbeteiligten.
Vom  ersten  (technischen)  Standpunkt  aus  wird  das  Bedürfllis  nach  Errichtung
von  Sondergerichten  für  den  objektiv  Urteilende,:  nur  insoweit  anzuerkennen  sein,  als
das  ordentliche  Verfahren  für  Bagatellsachen  ein  billiges  und  rasch  arbeitendes  Gericht ­
  nicht  hat.  Unter  den  Juristen  allerdings  sind  es  nur  wenige,  die  die  Berechtigung ­
  der  Sondergerichte  anerkennen.
Ein  anderes  Gesicht  gewinnt  die  Sache  vom  sozialen  Standpunkt  aus.  Es  ist
nicht  zu  leugnen,  daß  das  soziale  Rechtsempfinden  des  Volkes  dadurch  gestärkt  wird,
daß  das  Verhältnis  zwischen  Arbeiter  und  Arbeitgeber  durch  die  Presse  an  die
Oeffentlichkeit  gezogen  und  wertvolle  Streiflichter  auf  die  sozialen  Verhältnisse  ge-0

  Das  Gewerbegericht,  Conseil  de  prud’  hommes,  ist,  wie  das  Institut  der  Handelskammer, ­
  französischen  Ursprungs;  es  wurde  am  18.  Mürz  1806  für  das  Lyoner  Seidengewerbe
eingeführt.  Wie  das  Institut  der  Handelskammer,  so  hat  auch  diese  Einrichtung  in  keinem  Lande
eine  größere  Bedeutung  gewonnen  als  in  Deutschland.
»)  Von  diesem  Recht  machen  die  Kaufmannsgerichte,  wie  sie  dies  z.  B.  in  Sachsen  bezüglich
der  Ausdehnung  der  Sonntagsruhe,  Anstellung  von  Handelsinspektoren',  Fortzahlung  des  Salärs  an
erkrankte  Gehilfen,  die  Krankengeld  beziehen  u.  s.  f.  bewiesen  haben,  immer  mehr  Gebrauch;  sie
werden  dadurch  zu  einer  Art  „Kaufmannskammer"  ;  bedenklich  ist  nur,  daß  dem  unverantwortlichen, ­
  oft  jugendlichen  Gewerberichter,  der  in  Kontor  und  Werkstatt  nicht  genügend  Bescheid
weiß,  ein  zu  großer  Einfluß  auf  die  Weiterbildung  der  Gesetzgebung  eingeräumt  ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.