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§ 61.
Als ein sehr wichtiges Mittel für den Gewerbestand, sich gegen einige Anniffm^desGeerhebliche
Bedrückungen durch Konsumvereine zu wehren, muß ich die Beschreitung Ràubedàng
des Prozeßweges nennen. Eine solche sollte nirgends unterlassen werden, wo verá
sich die Konsumvereine einer Überschreitung des Genossenschaftsgesetzes schuldig
machen. Ein sorgfältiges Studium desselben kann leicht eine Handhabe dafür
bieten, namentlich bei Konsumvereinen unter sozialdemokratischer Leitung.
Ganz generell möchte ich nun hier vorschlagen, daß in allen Orten, wo
Konsumvereine den Gewerbestand durch sogenannte Lieferantenverträge mit
Rabattmarken bedrücken, Prozesse anhängig gemacht werden, um diesem Unwesen
zu steuern. Meiner Meinung nach ist diese Rabatterpressung ein grober
Verstoß gegen das Genossenschaftsgesetz. Wenn sie eingestellt
wird, so geht die Dividende der Konsumvereine erheblich zurück, und damit
schwindet ein Hauptlockmittel für den Beitritt. Auch viele Juristen, mit denen
ich gesprochen habe, halten meine Ansicht für richtig, aber die Frage liegt manchen
sehr fern, und da gehört immer erst eine positive Anregung dazu, um die einschlägigen
Punkte zu erfassen. Diese Anregung müssen die Gewerbetreibenden
geben, indem sie den Beschwerdeweg beschreiten. Der Beschwerdeweg ist auch
ziemlich einfach, da man außer in der letzten Instanz keinen Rechtsanwalt braucht,
obwohl ich immer raten würde, sich der Hilfe eines solchen von Anfang an
zu bedienen. Die entstehenden Kosten können ja von dem betreffenden Schutzverein
für Handel und Gewerbe getragen werden. Zur Hilfe für die Einarbeitung
in die Materie stelle ich weiter unten einen sorgfältig ausgearbeiteten
Strafantrag zur Verfügung. Derselbe kann direkt für die Einleitung
der Aktion benutzt werden. Es sind nur die Namen auszufüllen.
Die Ausarbeitung stammt von fachmännischer Seite und ist
das Resultat einer eingehenden praktischen Studie.
Wenn in irgend einem Ort die hier in Frage kommenden Rabattbedrückungen
vorliegen, so hat jeder Geschäftsmann das Recht, die Beschwerde einzureichen,
wenn er sich durch die Einrichtung geschädigt fühlt, auch weil ihm
dadurch Kunden entzogen werden. Er schreibt dann die Eingabe ab und reicht
sie bei der zuständigen Staatsantvaltschaft ein. Erhebt diese die Klage, so ist es
gnt, erhält der Antragsteller ablehnenden Bescheid, so ist eine Beschwerde an den
Oberstaatsanwalt zu richten. Gegen dessen eventuellen ablehnenden Bescheid
ist die Anrufung des Oberlandesgerichts zulässig. Dazu muß man sich der Hilfe
eines Anwalts bedienen. Dieser wird schon die nötigen Ratschläge geben, ich
möchte aber doch nicht versäumen, hier ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen,
daß die Kläger jeden Richter als befangen ablehnen mögen,
welcher Mitglied eines Konsumvereins ist oder gewesen
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