i st. Das Warenhaus fiir Armee und Marine muß hierin einem Konsumverein
als gleichwertig erachtet werden.
Es kann nicht ausbleiben, daß die griindliche Erörterung der hier in Betracht
kommenden Rechtsfragen an vielen Gerichten ganz allgemein das Verständnis
für die durch die Rabatte erfolgenden Bedriickungen schärft, und ich hoffe dadurch
sicher auf eine baldige Abhilfe.
Der Antrag selbst lautet:
(Ort) ,
(Datum) 19
Antrag
des
auf Bestrafung des Vorstandes des Konsumvereins
(Firma)
zu
(Ortsname)
aus § 149 des Reichsgesetzes betreffend die Erwerbsund
Wirtschaflsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 in
der Fassung vom 14. Juni 1898.
An die Staatsanwaltschaft
des Landgerichts
zu
Ich, der Endesunterzeichnete, beantrage
die strafrechtliche Verfolgung des
Vorstandes des Konsum-Vereins,
E. G. m. b. H. zu
auf Grund folgenden Sachverhalts:
I. In besteht ein
Konsumverein mit der Firma
E. G. m. b. H. Vorstandsmitglieder
desselben sind:
1
2
3.
Dieser Konsumverein bedrückt das
wirtschaftliche Leben der hiesigen Geschäftswelt
iil einer solchen Weise, daß
man kaum einen Geschäftstreibenden
trifft, der nicht mit großer Bitterkeit
von seiner ruinösen Tätigkeit spricht.
Das Gefühl der wirtschaftlichen Sicher-