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wollen, wenn diese einem Konsumverein angehören. Nur bei strikter Verweigerung
jeder Gehaltsaufbesserung an solche Leute, welche dem elementarsten
Grundsatz des Zusammenwohnens „Leben und leben lassen!" zuwiderhandeln,
haben Angehörige des durch die Konsumvereine geschädigten Mittelstandes ihre
Stimmen dem Kandidaten zu geben. Denn es ist ein unsinniges Verlangen, daß
Beamte auch noch durch die Steuern derer, die sie selbst schädigen, neue Mittel
erhalten sollen, um ihre Schädigungen noch weiter ausdehnen zu können.
In bezug aus die Warenhäuser sind die Kandidaten zu fragen, ob sie ihren
Einfluß jederzeit für Einführung einer stark progressiven Umsatzsteuer, für
Durchführung von strengen baupolizeilichen Vorschriften und für Abschaffung
der Lehrlingszüchterei in Warenhäusern geltend machen wollen.
2. Bei Landtagswahlen ist die Stellung der Kandidaten zu einem Verbot
der Zugehörigkeit von Beamten zu Konsumvereinen festzulegen. Zu einem
solchen Verbot sind die Landtage durchaus berechtigt. Denn die Landtage haben
mit ihren Regierungen im eigensten Interesse der Beamten dafür zu sorgen, daß
die Hilfsquellen der Länder in gesundem Zustand bleiben. Wer soll sonst später
die Gehälter bezahlen, wenn die zahlreichen Steuerzahler des gewerblichen Mittelstandes
ruiniert sind? Es müßten dann die Beamtengehälter herabgesetzt
werden, was sich viele Beamten gar nicht klarmachen. Diese denken zumeist,
Gehälter können nur erhöht werden.
Da die Gewerbefreiheit zur Kompetenz des Reiches gehört, so können in
den Landtagen nur Umsatzsteuern für die Warenhäuser beschlossen werden. Bei
ihrer Normierung sollte man sich überall an die Beschlüsse halten, welche die
verstärkte Kommission des Preußischen Abgeordnetenhauses für Handel und Gewerbe
mit großer Majorität gegen die Stimmen der Freisinnigen, der
Nationalliberalen und der Freikonservativen gefaßt hat. Es
ist die untere Grenze der Besteuerung auf 200 000 Mk. Umsatz herabzusetzen.
Die Steuer beginnt mit 1 Proz., steigt aber sowohl nach dem Umsatz als
auch nach der Anzahl von Warengruppen bis zu 5 Proz. Ferner ist keine Bestimmung
für eine Höchstbesteuerung einzufügen, welche etwa vom Reingewinn
abhängig gemacht wird. Die Umsatzsteuer ist stets in voller Höhe zu entrichten,
die Warenhäuser weisen ja mit ihrem Grundsatz: „Größter Umsatz bei kleinstem
Verdienst" selbst darauf hin.
3. Bei Neichstagstvahlen unterhalte man sich mit den Herren Kandidaten
vor allem über die Ausschließung der Konsumvereine aus der
Reihe der Genosse us chasten. Oben ist streng nachgewiesen, daß das
Wesen der Konsunwereine dem Geist des Genossenschaftsprinzips
der Selbsthilfe widerspricht. Die Konsumvereine haben eine