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wurde den Steuerpflichtigen, welche gegen früher eine
höhere Steuer und infolge dessen auch entsprechend höhere
Umlagen zu zahlen hatten, noch eine dritte Last aufgebürdet,
indem sie an der Deckung des Ausfalls in den Umlagen
teilzunehmen hatten. Noch mehr musste diese Last
die Grund- und Haussteuerpflichtigen drücken, welche am
lautesten nach einer Revision ihrer Steuer verlangt hatten,
ohne sie bis jetzt durchsetzen zu können. Bei der Reform
der Steuergesetze hatte man diese unangenehmen Consequenzen
nicht genügend berücksichtigt.
Einige Äusserungen, wodurch der Finanzminister darauf
aufmerksam machte, dass die weitgehende Entlastung
eines Teils der Steuerpflichtigen ihren Rückschlag auf die
Umlagenerhebung in ungünstiger Weise ausüben werde, i)
hatten keine Veranlassung gegeben, Massregeln zu ergreifen,
um den gefürchteten Folgen vorzubeugen. Erst im Mai 1900
wurde der erste Schritt in dieser Sache getan. Wenn man auch
nicht hoffen konnte, die schlimme Wirkung, welche die Steuerreform
auf die communalen Umlagen ausgeübt hatte, gänzlich
zu beseitigen, so wollte man sie wenigstens möglichst
abschwächen. Es wurde nämlich ein Antrag eingebracht, 2)
dass solche Steuerpflichtige, welchen nach Art. 22 des Gewerbsteuergesetzes
oder nach den analogen Bestimmungen
des Kapitalrenten- oder Einkommensteuergesetzes entweder
eine vollständige Steuerbefreiung oder eine Herabminderung
zu teil wurde, 3) trotzdem zu den Umlagen herangezogen
werden sollten, welche sie zu bezahlen gehabt hätten,
wenn eine solche Befreiung oder Ermässigung nicht eingetreten
wäre.
Diese Umlagenerhebung sollte jedoch nur dann gestattet
sein, wenn entweder der Ausfall sich als eine Folge
der revidierten Steuer ergeben hätte, oder wenn ein besonderes
Bedürfnis hiefür vorläge. Zudem sollte die Genehmigung
der staatlichen Aufsichtsbehörden erforderlich sein.
0 Auch Ab^. Wagner hatte darauf hingewiesen.
2) Von Abg. Söldner und Genossen (Sten. Ber. 1899/19ÜÜ: Bd. 4
p. 805. ff. ; 23. Mai. 1900).
8) Siehe Kap. 9.