Einleitung.
Das Einkommensteuergesetz, welches im J. 1891 in
Preussen zur Einführung gelangte, bedeutet einen gewaltigen
Fortschritt in der Steuerpolitik dieses Landes. Von den
ersten Autoritäten des Finanzwesens, Theoretikern und
Praktikern, schon bei der Einführung ausserordentlich
günstig beurteilt, hat es im grossen Ganzen die hohen
Hoffnungen, die man in dasselbe setzte, gerechtfertigt. Der
glückliche Erfolg dieser Steuerreform hat auch die meisten
anderen deutschen Bundesstaaten angeregt, eine Revision
ihrer Steuergesetze vorzunehmen, wobei ihnen als Ziel die
allgemeine Einkommensteuer nach preussischem Muster
vor Augen schwebte, ln mehreren kleineren Staaten ist
Reform bald ohne besondere Schwierigkeit zum Abschluss
gebracht worden ; in den grösseren Bundesstaaten (Sachsen,
Württemberg, Baden), wo frühzeitig von den Regierungen
eine Änderung der Steuergesetze energisch betrieben worden
war, war-en lange die Reformpläne an dem Widerstande
der Abgeordnetenkammern gescheitert, in welchen kleinliche
Bedenken oder allzu einseitige Vertretung einzelner
Erwerbsstände die Oberhand gewonnen hatten. Indes ist
es schliesslich in den Jahren 1901—1903 doch gelungen,
die Steuergesetze in den genannten Bundesstaaten nach
preussischem Vorbild umzugestalten und dadurch in das
bunte Gemisch bundesstaatlicher Steuern mehr Einheitlichkeit
zu bringen.
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