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11. Gewerbe- und sozialpolitische Tendenzen der
Steuergesetzgebung.
Die grosskapitalistische Entwicklung unserer wirtschaftlichen
Verhältnisse hatte nicht nur zur Folge, dass
Kleingewerbe und Kleinhandel hart bedrängt und die Existenz
vieler solcher Betriebe in Frage gestellt wurde, sondern
es trat auch eine Menge anderer schwerer Missstände auf
sozialpolitischem Gebiete auf. Gewisse Arten von Unternehmungen
sind es, denen man vorwirft, dass sie in besonders
hohem Mass diese Schäden verursacht hätten; in
weiten Kreisen hält man daher diese Unternehmungen vom
Standpunkt der Moral aus für verwerflich und glaubt, sie
energisch bekämpfen zu müssen. Nachdem sich mehrfach
die Reichsregierung veranlasst gesehen hatte, gegen diese
Arten von Betrieben durch geeignete Gesetze vorzugehen,
suchte man auch durch Landesgesetze dem weiteren Vordringen
der „hassenswerten“ Gewerbe einen Damm entgegenzusetzen
und glaubte, ein besonders wirksames Mittel
in einer ausnahmsweise hohen Steuerbelastung gefunden
zu haben.
Eine grosse Rolle in der Sozialpolitik des Reiches
spielte seit längerer Zeit die Bekämpfung der ^^Lehrliiigs,
züchterei“. Besonders durch das Handwerkerorganisationsgesetz
vom Jahre 1897, sowie durch das neue Bürgerliche
Gesetzbuch wurden in dieser Beziehung viele nützliche
Bestimmungen eingeführt. Auch die bayrischeSteuergesetzgebung
suchte ihren Teil dazu beizutragen, dem
Lehrlingsunwesen Einhalt zu tun. Im J. 1881 hatte sie das
Halten von Lehrlingen begünstigt, weil damals noch die
Unternehmer sich ungern mit Lehrhngen abgaben. Nachdem
sich aber inzwischen die Verhältnisse so geändert
hatten, schlug auch die Steuergesetzgebung den umgekehrten
Weg ein. Art. 14. gestattet, wenn ein Geschäft
mehr Lehrlinge als erwachsene Gehilfen (einschliesslich
der Arbeitgeber) beschäftigt, die Überzahl der Lehrlinge