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als „Gehilfen“ in Rechnung zu stellen und daher nicht wie
sonst den halben, sondern den ganzen Steuersatz anzurechnen.
Einen merklichen Erfolg kann man von dieser Massregel
nicht erwarten, da der geringe Steuerzuwachs von
höchstens 1 Mk. 50 Pfg. für einen Lehrling gewiss nicht
imstande ist, die Lehrlingszüchterei wesentlich zu erschweren.
Die Lehrlingsfrage dürfte viel leichter vom Reiche zu lösen
sein durch weiteren Ausbau der Gewerbeordnung, sowie
vielleicht durch eine, durch die Organisation der Gehilfen
durchgeführte Fixierung eines Verhältnisses zwischen der
Gehilfen- und Lehrlingszahl, das von allen Gewerben einzuhalten
wäre. (Beim Buchdruckereigewerbe sind ja bereits
solche Bestimmungen mit grossem Erfolg angewandt
worden.)
Automaten.
Eine lange Debatte entspann sich in der Abgeordneten-Kammer
über die Besteuerung der Automaten. Man glaubte
hier die Steuerschraube besonders kräftig anziehen zu
müssen, da die Automaten meist unnütze Sachen verkauften,
die Kinder zu Naschereien verlockten und besonders
auch das sesshafte Gewerbe schädigten. Die im Ausschuss
angenommenen übertrieben hohen Sätze wurden im Plenum
bedeutend erniedrigt, so dass a) für Wagen-, Musik-, und
Versicherungsautomaten, denen man eine Existenzberechtigung
nicht ab sprechen konnte, eine N. A. von 2 Mk., b) für
Verkaufsautomaten dagegen eine solche von 5 Mk. festgesetzt
wurde ; i) bei mehr als 2 Einwurfvorrichtungen ist
noch für jede weitere ein Zuschlag von 1 Mk., von der 13.
ab ein Zuschlag von 3 Mk. zu entrichten. Für Bahnhofsautomaten
gelten blos die halben Sätze.
Die Steuer betrug in der Steuerperiode 1901/2 für a)
nicht mehr als 915,50 Mk., für b) blos 3040 Mk., in der
Steuerperiode 1902/3 für a) 586,50 Mk., für b) 4923 Mk.
*) Aussch. p. 208 u. 311. — Sten. Ber. p. 451—489; K. d. R. R.
Ausscb. p. 586; Plenum p. 271 u. 272.