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richtung einer Reihe derartiger Genossenschaften geführt,
welche zum Teil eine erfreuliche Entwicklung aufweisen.
(Nach d. Augsb. Abdztg. 15. Jan. 1903.)
So hatte man also bei Beratung des Gesetzes umsonst
so starke Saiten gegen die Warenhäuser aufgezogen.
Mehrere Abgeordnete hatten mit einander gewetteifert,
einen möglichst hohen Prozentsatz des Umsatzes als Maximalsatz
zu normieren; die Absicht, die Warenhäuser zu
erdrosseln, war unverkennbar. Aber die Suppe konnte nun
doch nicht so heiss gegessen werden, als sie gekocht war.
Denn da mit Rücksicht auf den verhältnismässig geringen
Reinertrag der Geschäfte über einen Steuersatz von 1 V2®/o
in keinem Fall hinausgegangen werden konnte, ist die ins
Gesetz aufgenommene übertrieben hohe Umsatzsteuer in
der Hauptsache illusorisch geworden und unterscheidet
sich im Effekt nicht wesentlich von einer hohen Ertragssteuer.
Als Hauptargument für die Umsatzsteuer hatte
man ins Feld geführt, dass man dadurch den Schleudergeschäften
das Leben erschweren könne, die durch Verund
8% des Umsatzes freie Hand gelassen sei, wodurch der Gesetzgeber
ausdrücklich einer durch die Besteuerung herbeigeführten Vernichtung
der Warenhäuser habe verbeugen wollen. (Nach d. Augsb. Abdztg.; 5
Dez. 1902; 2ß. Jan. 1908; 28. Jan. 1903.)
Die beim Oberlandesgericht eingelegte Berufung wurde als unbegründet
zurückgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht in Berlin, der höchste Verwaltungsgerichtshof
in Preussen, hat in einem Urteil vom 9. Oktober 1902 in der
Entscheidung über eine Beschwerde der Firma Tietz in Berlin wegen
der Veranlagung zur Warenhaussteuer den Satz ausgesprochen : „Gegenüber
den mannigfachen, auf Unterdrückung der Warenhausbetriebe gerichteten
Bestrebungen hat die Staatsregierung mit grossem Nachdruck
ihre Absicht bekundet, den Warenhausbetrieb nicht in unzulässiger Weise
durch die Besteuerung zu unterdrücken oder unmöglich zu machen. Hierauf
gerichtete Bestrebungen der Landesgesetze würden mit dem reichsrechtlich
geschützten Grundsatz der Gewerbefreiheit nicht vereinbar
und deshalb nicht rechts gütig sein. . . .“ (Augsb. Abdztg. 5-Dez.
1902).
In der Schrift: „Warenhausumsatzsteuer und Gewerbefreiheit“:
Ein Rechtsgutachten über das bayer. Gewerbesteuergesetz von Professor
Herrn. Reh m. Erlangen kommt der Verfasser zu dem Schluss, dass Art.
23 gegen die R.-G.-O. verstösst.