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Ein weiteres Vorgehen gegen Bazare, Warenhäuser
und Rabattmarkengesellschaften kann nicht in Betracht
gezogen werden. Hingegen wird das Kgl. Staatsministerium
des Innern wie bisher darauf bedacht sein, durch sonstige
Mittel das Kleingewerbe und insbesondere den Handwerkerstand
zu heben, und vor allem auch gegenüber grosskapitalistischen
Unternehmungen konkurrenzfähiger zu machen.
Als geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zieles erachtet
das Ministerium zunächst eine tüchtige, fachliche Ausbildung
des Handwerks und den Zusammenschluss einzelner
Handwerker zu genossenschaftlichen Verbänden. Nach
beiden Richtungen wurde unter Aufwendung namhafter
staatlicher Mittel mit Erfolg vorgegangen.
Die Erkenntnis der Vorteile des Zusammenschlusses
zu Genossenschaften, welche den gemeinsamen Bezug von
Rohmaterial, die Beschaffung geeigneter Betriebsstätten
und geeigneter Maschinen und Werkzeuge, sowie die Ge-,
Währung von Kredit bezwecken, beginnt auch in gewerblichen
Kreisen sich zu verbreiten und hat bereits zur Er-Wortes
sei, da sie nicht vom Ertrag berechnet werde und ausserdem den
ausgesprochenen Zweck verfolge, prohibitiv zu wirken, „hassenswerte Gewerbe
zu vernichten.“
In der Verhandlung, welche am 20. Dez. 1902 stattfand, wurde
die Klage kostenfällig abgewiesen.
In den wichtigsten Punkten ist in der Urteilsverkündung ungefähr
Folgendes ausgeführt :
Die Behauptung des Klägers, eine andere Steuer als die reine Ertragssteuer
sei keine Gewerbesteuer im Sinne der Reichsgewerbeordnung,
sei unrichtig. Das Reichsgericht insbesondere habe entschieden, dass der
Begriff Steuer lediglich eine zum Zweck der Deckung öffentlicher
Bedürfnisse erhobene Abgabe voraussetze, und eventuelle sozialpolitische
Nebenzwecke gar nicht in Betracht kämen. Die
Unrichtigkeit der Behauptung ergebe sich besonders daraus, dass der
Kläger durch dieselbe zu der ungeheuerlichen Folgerung getrieben worden
sei, dass die bayrische N. A. überhaupt, nicht bloss der in Art. 23 des
bayr. Gewerhesteuerges. vorgesehene Zuschlag zur N. A., der Reichsgewerheordnung
widerspreche. Eine Steuer verliere allerdings den Charakter
einer Steuer, wenn sie prohibitiv wirke. Allein dies sei bei Art. 23 nicht
der Fall. Denn wenn auch der höchstmögliche Satz eine prohibitive
Wirkung haben könne, so sei diese doch dadurch ausgeschlossen, dass der
Steuerveranlagungskommission in der Wahl des Steuersatzes zwischen ‘/g