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In einer betreffs der Frage der Besteuerung der Warenhäuser
von der sächsischen Staatsregierung herausgegebenen
Denkschrift heisst es: „Von 100 Gemeinden mit
über 1000 E. haben nur 5 von dieser (fakultativen) Sondersteuer
Gebrauch gemacht Deshalb liegt keine Veranlassung
vor, die übrigen 95 Communen zur Einführung einer
solchen zu nötigen, zumal die Wirkung der Steuer in sozialpolitischer
wie wirtschaftlicher Hinsicht zweifelhaft ist“
Die 2. Kammer hat indes einen Antrag angenommen, nach
welchem die Gemeinden zur Einführung der Warenhaussteuer
verpflichtet werden sollen, trotzdem der Antrag
von der Regierung als unannehmbar bezeichnet worden
war. — In der badischen Steuerfrage sprach sich der
Ministerialdirektor Becker gegen die Einführung einer
staatlichen Sonderbesteuerung aus ; i) auch der Finanzminister
Buchenberger hat bei Beratung der Petition des
Landesverbands badischer Gewerbevereine wegen Besteuerung
der Warenhäuser erklärt, es sei zu erwägen, ob nicht
durch Erhöhung der Progression bei der Einkommensteuer
ein Ausgleich zwischen den leistungsfähigeren
Erscheinungen der Warenhäuser und den übrigen
Formen des Kleinhandels hergestellt werden könnte. Er
werde aber niemals einer Strömung Vorschub leisten, die
darauf gerichtet ist, gegen unbequeme Konkurrenzgeschäfte
vorzugehen oder gar sie zu vernichten. Trotzdem wurde
am 6. Juni 1904 eine von der Regierung vorgeschlagene,
allerdings sehr mässige, Warenhausumsatzsteuer von der
Steuerkommission der 2. Kammer angenommen. Auch in
Württemberg wurde in neuester Zeit eine Warenhaussteuer
eingeführt.
Die hessische Regierung erklärte in einer Denkschrift,
2) die Warenhäuser sollten höher besteuert werden
ihrer grösseren Leistungsfähigkeit entsprechend; dagegen
allerdings machen eine grosse Konkurrenz. Aber wenn man mir nur sagen
wollte, was dagegen zu tun wäre Ich weiss kein wirksames Mittel.
Auch die Besteuerung hat nicht geholfen. . . .“
’) Allg. Ztg. 7. Jan. 1902.
2) Siehe Conrad; Chronik 1903 ; p. 218.