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berechnete Steuer zu drückend wird, können nach Art 7
die Besteuerung nach dem Ertrag beantragen und dadurch
eventuell die Merkmalsbesteuerung ausschliessen. Es war
daher von vorn herein zu vermuten, dass die durch die
Steuerreform versuchte Unterstützung des Kleinbetriebs
einen wesentlichen Erfolg nicht zu verzeichnen haben werde.
Im J. 1900 haben wie in früheren Jahren die kleineren
und besonders die mittleren Brauereien im allgemeinen
etwas an Zahl und Produktion abgenommen, die Grossbrauereien
sogar stärker als früher zugenommen, i) so dass
daraus jedenfalls kein Beweis für die sozialpolitische Wirkung
dieser Steuer entnommen werden kann, ln den
Jahren 1901 bis 1903 zeigten die Brauereien aller Grössenklassen
einen bemerkenswerten Rückgang der Bierproduktion;
2) wenn dabei die grossen Brauereien eine besonders
starke Minderung der Produktion aufzuweisen hatten, so
hängt dies mit der Höhe der Gewerbesteuer kaum zusammen,
sondern ist eine Folge der ungünstigen Konjunkturen überhaupt
(Krise 1900/1, Abnahme des bayr. Bierexports etc.),
unter welchen die grossen Betriebe mehr zu leiden hatten
als die kleinen.
Wenn auch die Umsatzsteuer bei den Grossbrauereien
nur in wenig Fällen zur Geltung kommt, so hatte doch
auch die meist angewandte lErtragsbesteuerung eine kräftige
Erhöhung der von den Brauereien bezahlten Steuern
zur Folge. 3) Für das J. 1900/1 wurden 5170 Brauereien
mit 913 608 Mk. besteuert, für das J. 1902/3 . . . 4930
Brauereien mit 1044867 Mk.; die von den Brauereien erhobenen
Steuern sind 1900/1 im Vergleich zu der vorhergehenden
Finanzperiode um etw^ 70 0/0 gestiegen. Früher
war gar keine Brauerei nach dem Ertrag besteuert worden,
im J. 1900/1 etwa der 7. Teil aller Steuerpflichtigen mit
einer durchschnittlichen Steuer von ca. 593 Mk.
*) Stat. Jahrb. 1901 ; p. 109.
2) Stat. Jahrb. 1903; p. 114.
3) So teilt der Finanzminister mit (Ldtg. 12. Apr. 1904), dass eine
Aktienbrauerei unter der früheren Steuergesetzgebung 18850 Mk., nach
der Revidierung 1902/3 ... 77 044 Mk., also das Vierfache zahlen musste.